Notae ad Scaevolae Responsorum libros
Ex libro III
Ad Dig. 5,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 9.Scaevola lib. III. Resp. Titia setzte ihre Tochter zur Erbin ein, gab ihrem Sohn ein Vermächtniss und verordnete in demselben Testamente, folgendes: Alles das, was ich eben befohlen habe, dass geschehen und gegeben werden solle, das, will ich, soll geschehen und gegeben werden von einem Jeden, der mein Erbe oder Nachlassbesitzer, auch testamentslos, wird. Ebenso überlasse ich dasjenige, was ich zu geben befohlen habe, dass es geschehe und gegeben werde, dessen Redlichkeit; hier entstand die Frage, ob, wenn eine [andere enterbte] Schwester im Hundertmanngericht obgesiegt habe, zu den Fideicommissen im obengedachten Falle eine Verpflichtung vorhanden sei? Ich habe geantwortet, dass, wenn die Frage den Umstand beträfe, ob man der Redlichkeit derjenigen, von denen man glaube, dass sie testamentslos Erben oder Nachlassbesitzer werden würden, mit Recht etwas überlassen könne, dies zu bejahen sei. Paulus rügt dies11Weil es nämlich keine directe Antwort auf die Frage ist.; er behauptet, dass zu den Fideicommissen, als gleichsam von einem Verstandlosen [errichteten], auch wenn deren Entrichtung testamentslos anbefohlen worden, keine Verpflichtung vorhanden sei.