Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
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Paul. lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. In einem Edicte, welches Divus Trajanus erlassen, ist angedeutet, wenn Jemand, bevor die Sache bei der Schatzkammer angegeben werde, selbst angezeigt habe, er könne jene Sache, welche er besitze, nicht erwerben, dass derselbe die eine Hälfte dem Fiscus zustellen solle, die andere Hälfte für sich behalten dürfe. 1Derselbe bedeutete später in einer Verordnung, dass jede Frau, welche selbst angezeigt, dass ihr Etwas öffentlich oder stillschweigend hinterlassen worden, was sie nicht erwerben könne, und erwiesen habe, dass solches nunmehr dem Fiscus gehöre, sogar wenn sie es nicht besässe, die Hälfte Dessen, was von den Präfecten der Schatzkammer eingezogen worden, erhalten solle. 2Es begründet aber keinen Unterschied, welche Ursache der Erwerbsfähigkeit im Wege stehe. 3Doch muss Etwas angegeben werden, was [noch] unbekannt ist, nicht was der Fiscus [schon] besitzt. 4Dass die Belohnung auch auf die Erben Desjenigen, der sich angegeben hatte, übergehe, nahm man nicht an, aber Divus Hadrianus verordnete, dass, wenngleich Derjenige, welcher sich angegeben hatte, verstorben sei, bevor dem Fiscus Das, was er angegeben, zugesprochen wurde, dessen Erben die Belohnung gegeben werden solle. 5Es ist ein Schreiben von demselben Hadrianus vorhanden, dass, wenn Derjenige, der sich angeben konnte, von dem Tode überrascht worden sei, dessen Erbe, wenn er die Anzeige gemacht, die Belohnung empfangen solle; wenn anders, sagte er, erhellt, dass der Verstorbene die Absicht gehabt, sich anzugeben; hat er es aber deshalb verschwiegen, weil er gehofft, die Sache werde geheim bleiben, so solle dessen Erbe nichts über die gewöhnliche Belohnung erhalten. 6Ebenso verordneten die kaiserlichen Gebrüder: Die Erben Derjenigen, welchen ein stillschweigendes Fideicommiss hinterlassen worden sei, könnten lediglich alsdann in Gemässheit der von Trajanus [verliehenen] Rechtswohlthat sich angeben, wenn Der, welchem solches zugewendet worden, vom Tode überrascht worden sei, und daher wegen Kürze der Zeit sich nicht habe angeben können. 7Wenn ein stillschweigendes Fideicommiss vor Eröffnung des Testaments von Denjenigen, denen dasselbe auferlegt war, angezeigt, sodann nach Eröffnung des Testaments von dem Fideicommissinhaber angegeben worden wäre, so befahl Divus Antoninus, dass dessen Bekenntniss angenommen werden solle; denn die allzu rasche Eilfertigkeit der Ersteren verdiene keine Belohnung. Und Derjenige, welcher seine eigne Erwerbsunfähigkeit anzeigt, scheint mehr im Betreffe seines Rechtes ein Geständniss zu machen, als einen Andern anzugeben. 8Die von Trajanus [verliehene] Rechtswohlthat erleidet auf Diejenigen Anwendung, welche Das, was ihnen nach dem Willen des Verstorbenen hinterlassen worden, nicht erwerben können; daher werde ich auch Das, was meinem Sclaven hinterlassen worden ist, nicht angeben können. 9Diejenigen, welche als Unwürdige ausgeschlossen werden, sollen keine Ansprüche auf eine Belohnung der Art erhalten, d. h. Diejenigen, welche die Lieblosigkeitsklage angestellt, oder die Verfälschung des Testaments behauptet, die das Testament bis ans Ende des Rechtsstreites angefochten haben. 10Dass Demjenigen, welcher sich aus Irrthum angegeben, obgleich er hinsichtlich des Ganzen erwerbsfähig war, solches nicht schade, haben Divus Hadrianus, Divus Pius und die kaiserlichen Gebrüder verordnet.