Notae ad Labeonis pithanorum epitomas
Ex libro I
Labeo lib. I. Pithanon a Paulo epitomat. Wo kein Wasser ist, da kann auch kein Zugang dazu, oder keine Leitung bestellt werden. Paulus: im Gegentheil, ich halte dies für falsch, weil man Jemandem das Aufsuchen das Wassers, und wenn er es gefunden, dessen Leitung gestatten kann.
Labeo lib. I. Pithanon a Paulo epitom. Wenn du dein Schiff zu Sclavenfracht verdungen hast, so gebührt dir für einen Sclaven, der auf dem Schiffe stirbt, kein Frachtlohn. Paulus: Vielmehr kommt es darauf an, wie gehandelt worden ist; ob die Fracht für die, welche eingeschifft, oder für die, welche anlangen würden, bezahlt werden sollte; wenn dies nicht ausgemittelt werden kann, so ist es für den Schiffer genug, wenn er beweist, dass der Sclav eingeschifft worden. 1Wenn du ein Schiff unter der Bedingung gemiethet hast, dass deine Waaren damit verschifft werden sollten, der Schiffer aber diese Waaren, ohne dazu genöthigt zu sein, und da er wusste, du wollest dies nicht, auf ein schlechteres Schiff umgeladen hat, und deine Waaren mit diesem Schiffe untergegangen sind, mit welchem sie zuletzt gingen, so hast du gegen den ersten Schiffer die Klage aus dem Miethvertrag. Paulus: das Gegentheil aber gilt, wenn beide Schiffe auf dieser Fahrt untergegangen sind, sofern dies ohne bösen Willen und Fahrlässigkeit des Schiffsvolks geschehen ist. Dasselbe wird Rechtens sein, wenn der erste Schiffer von Amtswegen zurückgehalten und mit deinen Waaren zu schiffen verhindert worden ist. Dasselbe wird auch Rechtens sein, wenn er die Fracht unter der Bedingung von dir übernommen hat, dass er dir eine gewisse Strafe zu zahlen habe, wenn er nicht bis zum bestimmten Tage deine Waaren an dem Orte ausgeschifft haben werde, wohin du sie verladen hast; er aber ohne seine Schuld glaubte, es sei ihm diese Strafe erlassen. Eben dasselbe wird auch in eben diesem gedachten Falle zu beobachten sein, wenn bewiesen wird, dass der Schiffer durch Krankheit an der Fahrt behindert worden sei. Und dasselbe wird zu sagen sein, wenn sein Schiff, ohne bösen Willen oder Fahrlässigkeit von seiner Seite, schadhaft wird. 2Wenn du ein Schiff von zweitausend Amphoren gemiethet, und einige Amphoren darauf gebracht hast, so bist du die Fracht für zweitausend Amphoren schuldig. Paulus: Vielmehr, wenn das Schiff im Ganzen gemiethet ist, so gebührt allerdings die Fracht für zweitausend; wenn aber der Frachtlohn nach der Zahl der Amphoren bedungen ist, so gilt das Gegentheil; nämlich du bist dann für soviel Amphoren schuldig, als du hineingebracht hast.
Labeo lib. I. Pithanon. Wenn dem Käufer versichert worden, es werde zu einem Gehöfte dessen [fälliger] Pachtzins als Zubehör verkauft, so muss dem Käufer dessen Pachtsumme vertreten werden. Paulus: wenn du das ganze Gehöfte im Ganzen verpachtet, und der Pächter es um eine höhere Summe verafterpachtet hat, und du beim Verkaufe desselben erklärt hast, dass der Pachtzins dem Käufer überwiesen werden solle, so wird diejenige Summe als Zubehör betrachtet, welche dir der Pächter des ganzen Gehöftes verschuldet. 1Wenn du ein Landgut, auf dem du einen Begräbnissplatz gehabt, verkauft hast, ohne dir denselben ausdrücklich vorzubehalten, so hast du in diesem Puncte unvorsichtig gehandelt. Paulus: nicht im Mindesten, sobald nur zu dem Begräbnisse ein öffentlicher Weg führt. 2Wenn in dem Kaufcontracte [über ein Haus] für dessen Bewohner das Wohnen vorbehalten worden ist, so wird dies für alle ohne Unterschied, mit Ausnahme des Eigenthümers als geschehen betrachtet. Paulus: im Gegentheil, wenn du Jemandem in dem verkauften Gehöfte das Wohnen umsonst gestattet und den Vorbehalt so gestellt hast: für die Bewohner oder so lange eines jeden Miethzeit währt, so hast du unvorsichtig gehandelt, denn der Vorbehalt musste in Betreff jedes Einzelnen namentlich geschehen; daher kann der Käufer den Bewohnern das Bewohnen des Gehöftes ungestraft verwehren.
Labeo lib. I. Pithan. Wenn ein Graben, den du zu ziehen übernommen und gezogen hast, bevor dessen Genehmigung [von Seiten des Bestellers] erfolgte, durch einen Erdriss verschüttet worden ist, so geht der Schaden auf deine Rechnung. Paulus: im Gegentheil, erfolgte es durch die ungünstige Beschaffenheit des Erdbodens, so trifft der Schaden den Besteller, wenn aber durch einen Fehler des Werkes, so ist es zu deinem Nachtheil.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Labeo lib. I. Pithan. a Paulo epit. Wenn du einen von deinen Sclaven auf eine gewisse Zeit als Bedingtfreien hinterlassen willst, so macht es keinen Unterschied, auf welche von beiden Arten du verordnen magst: wenn er als Sclave gedient, oder: wenn er drei Jahre Dienste geleistet haben wird, so soll er frei sein. 1Paulus [bemerkt:] wenn Jemand für frei erklärt worden ist, wenn er dem Erben Zehn versprochen hätte, so wird er, obgleich jenes Versprechen keine Wirkung haben wird, doch durch das Versprechen befreit werden.
Ex libro II
Idem lib. II. Pithan. Ist eine Erbschaft mit Ausnahme eines zur Erbschaft gehörigen Landgutes verkauft worden, und hat später der Verkäufer in Bezug auf dieses Landgut eine Erwerbung11Natürlich ist eine dergleichen aus der frühern Zeit zu verstehen, z. B. ein Canon, s. Glück XVI. p. 331. A. d. R. gemacht, so muss er solche dem Erbschaftskäufer herausgeben. Paulus: im Gegentheil, es kommt hier allemal darauf an, worauf die Absicht der Contrahenten gegangen ist; ist diese nicht auszumitteln, so muss der Verkäufer die [erworbene] Sache dem Käufer herausgeben: denn sie ist eben so gut als ein durch die Erbschaft gemachter Erwerb zu betrachen, als wenn der Verkäufer beim Erbschaftsverkaufe jenes Landgut nicht ausgenommen hätte.
Idem lib. II. Pithan. Wenn ein Sclav, den du verkauft hattest, etwas auf dein Geheiss gethan, und in Folge dessen das Bein gebrochen hat, so geht dies nur dann auf deine Gefahr nicht, wenn du etwas befohlen hast, was er vor dem Verkaufe auch zu thun pflegte, und was du befohlen haben würdest, auch wenn du ihn nicht verkauft hättest. Paulus: mit nichten, denn wenn er vor dem Verkaufe etwas Gefährliches zu thun gewohnt war, so wird es als durch deine Schuld herbeigeführt betrachtet; z. B. wenn er ein solcher Sclav war, der auf einem ansgespannten Seile zu gehen, oder in einen Cloak hinabgelassen zu werden pflegte. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn du ihm etwas zu befehlen pflegtest, was ein kluger und aufmerksamer Hausvater dem Sclaven nicht befohlen haben würde. Wie aber, wenn in Ansehung dessen ein Vorbehalt geschehen? Dann kann er dem Sclaven etwas Neues befehlen, was er nicht befohlen haben würde, wenn er ihn nicht verkauft hätte, z. B. wenn du ihm befohlen hast, zum Käufer zu gehen, der sich auswärts befindet; denn dies darf wenigstens nicht auf deine Gefahr geschehen; daher muss hierbei Alles blos nach böser Absicht und Verschuldung beurtheilt werden. 1Wenn angegeben worden ist, dass achtzig eingegrabene Fässer zu einem Landgute gehörig seien, und mehr als jene Zahl vorhanden sind, so kann er dem Käufer davon geben, welche er will, sobald sie nur ganz sind; sind es aber gerade achtzig, so fallen sie alle an den Käufer, ihr Zustand mag sein, welcher er will, und der Verkäufer braucht ihm für schadhafte nichts zu ersetzen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Labeo lib. III. Pithan. a Paulo epit. Wenn dein Pächter mit Gewalt aus dem Besitz vertrieben worden ist, so kannst du aus dem Interdicte Von wo mit Gewalt klagen. Ingleichen, wenn dein Miether. Paulus: dasselbe lässt sich von des Pächters Pächter sagen, und dem Miether des Miethers.
Ex libro IV
Labeo lib. IV. Pithanon a Paulo epitomator. Wenn du die Früchte von einem fremden Grundstück, das du besitzest, nicht zubereitet hast22Cogere, s. Cujac. Observ. XI. 39., so hast du nichts nöthig, von den Früchten dieses Grundstücks herauszugeben. Paulus: Im Gegentheil, es fragt sich; die Früchte werden schon deshalb sein, dass er sie in seinem Namen abgenommen hat. Denn das Abnehmen der Früchte müssen wir nicht [blos] dann [als geschehen] betrachten, wenn sie vollständig eingebracht worden, sondern auch wenn man angefangen, sie insoweit abzunehmen, dass ihr Zusammenhang mit dem Boden aufgehört hat, also z. B. Oliven oder Trauben gelesen, aber noch kein Wein oder Oel daraus von Jemand gepresst worden ist; hier wird gleich angenommen, dass er die Früchte gezogen habe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Labeo lib. V. Pith. a Paulo epit. Was gestohlen worden ist, kann nicht eher ersessen werden, bevor es in des Eigenthümers Gewalt zurückgelangt ist. Paulus: im Gegentheil, zuweilen auch umgekehrt. Denn wenn du Das, was du mir zum Unterpfande gegeben, gestohlen hast, so wird der Gegenstand gestohlenes Gut sein, sobald er aber in meine Gewalt gekommen ist, wird er ersessen werden können33Man hat verschiedentlich versucht, diese Stelle zu erklären, und mit l. 4. §. 6. h. t. zu vereinigen, s. Unterholzner Thl. I. S. 227 u. 239; er hält es nicht für natürlich, an Verpfändung einer fremden Sache zu denken, wo denn der Makel der Entwendung durch den Verpfänder für den Eigenthumer erlösche, sobald die Sache in des Creditors Gewalt zurückgelangt; allein sehr gesucht ist diese Erklärung wenigstens. Adrian. Pulvaeus de rei furt, prohib. usucaр. c. 14. (T. O. IV. p. 340.) behauptet geradezu, Paulus widerspreche nur ex contradicendi studio..
Labeo lib. V. Pithan. a Paulo epitom. Wenn ich dir [deine Schuld] durch Acceptilation erlassen habe, so bin ich um nichts mehr von der Verbindlichkeit gegen dich befreit. Paulus [bemerkt hierzu:] Im Gegentheil, wenn eine Miethe und Vermiethung, ein Kauf und Verkauf durch Uebereinkunft geschlossen worden ist, und der Contract noch nicht erfüllt ist44Et nondum res intercessit., so werden durch die Acceptilation, wenngleich sie nur von dem einen von beiden Theilen vorgenommen worden ist, Beide von ihrer Verbindlichkeit befreit.
Ex libro VI
Idem lib. VI. Pithanon a Paulo epitom. Wenn du einen Sclaven von mir gefordert hast, und derselbe nach der Einleitung des Verfahrens gestorben ist, so müssen die Nutzungen von demselben, so lange er gelebt hat, in Anschlag gebracht werden. Paulus: Ich halte dies unter der Bedingung für richtig, wenn der Sclav nicht früher in die Krankheit verfallen ist, deren wegen seine Dienste haben ausgesetzt werden müssen: denn, selbst wenn er aus jener Krankheit mit dem Leben davon gekommen wäre, so könnte man die Nutzungen während dieser Zeit auch nicht in Anschlag bringen.
Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epitom. Wenn wegen eines versprochenen Heirathsguts geklagt wird, so darf der, welcher es versprochen hat, nicht [blos] auf soviel, als sein Vermögen beträgt, verurtheilt werden. Paulus: ja, soviel den fremden [Versprecher] betrifft, so ist dies immer wahr; sonst wenn der Schwiegersohn vom Schwiegervater, während das schwägerschaftliche Verhältniss55Manente adfinitate, d. h. während der Ehe. S. die Bem. zu L. 8. D. de cond. caus. dat. c. n. s. 12. 4. besteht, das versprochene Heirathsgut fordert, so wird der Schwiegervater jeden Falls nur auf soviel, als sein Vermögen beträgt, verurtheilt werden; wenn sie nach getrennter Ehe gefordert wird, so glaube ich, dass diese [Rechtswohlthat] nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zu ertheilen sei; denn wie, wenn der Schwiegervater den Schwiegersohn durch das Vorgeben eines künftigen Heirathsguts angeführt haben sollte, und da er wusste, dass er das Heirathsgut nicht leisten könne, das beabsichtigt haben sollte, dass er dem Schwiegersohn Nachtheil brächte66Ut genero insidiaretur. z. B. wenn er seine Tochter beredete, sich von ihrem Manne zu trennen. S. Schol. Basil. T. IV. p. 640. not. b..
Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epit. Wenn ich einen Brief an dich abgesendet habe, so wird er nicht eher dein sein, als er dir gegeben worden ist. Paulus: im Gegentheil; denn wenn du deinen Schreiber an mich gesendet hast, und ich ihm als Rückschreiben einen Brief für dich gegeben habe, so wird der Brief dein, sobald ich ihn deinem Schreiber übergeben habe. Dasselbe findet in Ansehung derjenigen Briefe statt, die ich blos deinetwegen abgeschickt habe, z. B. wenn du mich gebeten hast, ich solle dich Jemandem empfehlen, und dir diesen Empfehlungsbrief zugeschickt habe. 1Wenn dir eine Insel in einem Flusse eigenthümlich gehört, so steht sie in gar keiner öffentlichen Beziehung. Paulus: im Gegentheil, bei dieser Art von Inseln sind die dem Fluss oder dem Meere zunächst gelegenen Küsten und Ufer öffentlich, ebenso wie dasselbe Rechtsverhältniss in Betreff des zunächst gelegenen Ackers [am Lande] stattfindet. 2Dies ist auch Rechtens, wenn in einem öffentlichen Flusse eine Insel zunächst an deinem Landgute entstanden ist; sie ist dein. Paulus: es dürfte dies doch wohl in Betreff derjenigen Insel nicht der Fall sein, die nicht mit dem Flussbette selbst zusammenhängt, sondern durch Geflechte, oder andere leichte Stoffe im Flusse sich so aufrechthält, dass sie seinen Boden nicht berührt, und selbst bewegt wird; diese Insel ist gewissermaassen auch öffentlich, und gehört zum Flusse selbst. 3Paulus: wenn eine im Flusse entstandene Insel dein geworden, und darauf zwischen dieser und dem entgegengesetzten Ufer eine zweite entstanden ist, so wird die desfalsige Vermessung von der dir gehörigen Insel ausgehen müssen, und nicht von deinem Acker, dessenwegen diese Insel dein geworden ist; denn was thut es zur Sache, von welcher Art der Acker ist, in Folge dessen Nähe die Frage erhoben wird, wem die zweite Insel gehöre? 4In demselben Buche sagt Labeo: wenn77Um diesen §. mit den vorigen in Einklang zu bringen, hat man alles Mögliche versucht, dem Labeo diese Behauptung abgestritten, gesagt, er sei gar nicht der Autor davon, non eingeschoben u. s. w. s. Jauch. p. 210. Hotoman. Obs. I. 29. Petr. Perenon. Animadvers. l. II. c. 16. (T. O. I. 646.) während die Donellsche Erklärung (Comment. IV. 11. §. ult.) so sehr nahe liegt, das wenn reinbedingt zu verstehen. Die hier gemeinte Insel ist nach ihm die §. 2 erwähnte Art. Dasjenige, was auf einem öffentlichen Platze entstanden oder erbauet worden, öffentlich ist, so muss auch die in einem öffentlichen Flusse entstandene Insel öffentlich sein.
Labeo lib. VI. Pith. a Paulo epit. Paulus: wer eine Statue in einer Municipalstadt in der Absicht aufgestellt hat, dass sie derselben gehören solle, und dieselbe wiederfodern will, der muss mit einer auf das Geschehene ertheilten Einrede ausgeschlossen werden.
Ad Dig. 46,3,91Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 354, Note 5.Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epitom. Wenn dein Schuldner von der Verbindlichkeit gegen dich nicht befreit werden will und gegenwärtig ist, so kann er wider seinen Willen von dir nicht frei gemacht werden. Paulus [bemerkt hierzu]: Im Gegentheil, du wirst deinen Schuldner, auch wenn er gegenwärtig ist, selbst wider seinen Willen so befreien können, dass du einen Andern einschiebst, von welchem du die Schuld in der Absicht, zu noviren, stipulirst; und wenn du dieselbe auch nicht durch Acceptilation erlassen haben wirst, so wird doch, so viel dich betrifft, die Sache sogleich zu Grunde gehen; denn auch wenn du klagst88Nach Schulting l. l. p. 117. ex. ist hier zu suppliren: gegen den neuen Schuldner (Expromissor.) Ebenso nach Pothier Pand. Justin. tit. de novat. nro. 7. (Tom. III. p. 331.) welcher annimmt, dass zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger der Vertrag geschlossen sei, dass dieser jenem die Schuld durch Acceptilation erlassen solle, weshalb der Gläubiger, wenn er gegen diesen Vertrag die Schuld fordere, mit der exc. doli zurückgewiesen werden könne. Die Basil. XXVI. 5. 91. (T. IV. p. 160.) geben jedoch diese Einrede dem ersten Schuldner, wenn er nach der Novation noch belangt werde., wird dich die Einrede der Arglist ausschliessen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Ad Dig. 22,3,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 113, Note 9.Labeo lib. VII. Pithanon a Paulo epitom. Wenn der nach seinem Ermessen verfahrende Richter (arbiter) untersuchen muss, ob eine Erinnerung an die [Zeit der] Errichtung eines Werkes99Wenn nämlich auf einem Grundstücke sich eine Anlage befindet, durch welche der Lauf des Regenwassers zum Schaden des benachbarten Grundstücks ohne den Willen des Eigenthümers des letzteren und ohne rechtmässigen Grund verändert wird, so kann dieser gegen den Eigenthümer jenes Grundstücks nur dann mit der actio, oder, wie es hier heisst, dem arbitrium (s. §. 31. I. de act. 4. 6.) aquae pluviae arcendae (s. d. 3. Tit. des 39. Buchs der Dig.) auf Wegräumung jener Einrichtung klagen, wenn sie noch nicht über Menschengedenken hinaus bestanden hat. Dies muss also der Richter untersuchen. S. v. Glück XXI. S. 412. ff. vorhanden sei, so muss er darnach fragen, ob sich irgend Jemand erinnere, dass jenes Werk errichtet sei. Paulus: Vielmehr wird, wenn bei der in das Ermessen des Richters gestellten Klage gefragt wird, ob eine Erinnerung an [die Zeit] der Errichtung des Werks vorhanden sei, oder nicht, nicht darnach gefragt, ob sich Jemand erinnere, an welchem Tage, oder unter welchem Consul es errichtet sei, sondern ob dies einigermaassen bewiesen werden könne, um welche Zeit jenes Werk errichtet sei; und dies so, wie die Griechen zu sagen pflegen, ἐν πλάτει1010Dieser schon in der L. 3. D. de cond. trit. 13. 3. vorgekommene Ausdruck wird in der L. 12. §. 2. D. rem ratam hab. 46. 8. erklärt: cum laxamento et amplitudine, also im Allgemeinen, ohne dass man ängstlich auf die einzelnen Momente sieht. Im Folgenden ist die Uebersetzung nach einer doppelten Aenderung des Textes gegeben worden. Erstlich ist das ἐν πλάτει wiederholt worden (s. die Gründe dafür bei v. Glück a. a. O. S. 418. Anm. 92), und zweitens ist das non teneri mit Heineccius in contineri verwandelt worden. Zwar widerspricht dieser Aenderung das Scholion Basil. T. III. p. 47. not. b. Allein dass dieses Scholion von wenig Bedeutung sei, hat Unterholzner ausführl. Entwickl. d. Verjährungsl. B. 1. S. 504. Anm. 504. bemerkt. Auf der andern Seite spricht aber sehr viel für die Annahme eines affirmativen Sinnes, wie schon von Anderen (s. v. Glück a. a. O. S. 419. Anm. 93.) gezeigt worden ist. Wie sich übrigens das, was v. Glück zur Erläuterung des negativen Sinnes sagt, mit dem ganzen Zusammenhang der Stelle vereinigen lasse, ist dem Uebersetzer wenigstens dunkel geblieben.; denn ἐν πλάτει kann man das im Gedächtniss haben, z. B. dass die [Zeit der] Errichtung in eine gewisse Reihe von Jahren falle1111Intra annum puta factum, d. h. man weiss zwar, dass das Werk seit einer gewissen Reihe von Jahren bestehe, kann aber nicht sagen, in welchem Jahre es errichtet sei. Sollte nicht vielleicht vor annum eine Zahl, z. B. L. ausgefallen sein?, obwohl Niemand da ist, welcher sich erinnert, unter welchen Consuln er es gesehen habe. Aber wenn Aller Meinung dahin geht, dass sie weder gehört, noch gesehen haben, als jenes Werk errichtet wurde, auch es nicht von denen gehört haben, welche es gesehen oder gehört hatten, und dies auf gleiche Weise immer weiter aufwärts bis ins Unendliche gehen wird, dann1212Tum oder tunc statt quum. S. v. Glück a. a. O. S. 421. Anm. 95. Unterholzner a. a. O. Anm. 507. würde keine Erinnerung an die Errichtung des Werkes vorhanden sein.
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.