De iure fisci libri
Ex libro I
Paul. lib. I. de jure Fisci. Nach Empfang eines Vermächtnisses ist es nicht blos gestattet, ein Testament als verfälscht, sondern auch als nicht zu Recht errichtet anzugreifen; als liebloses anzufechten ist verboten. 1Derjenige, welcher es als nicht zu Recht beständig angegriffen, und sachfällig geworden ist11S. Voet l. l. ad h. l. und Huber praelect. ad h. l. es ist nämlich ein Unterschied zwischen dem, der ein testam. non jure factum anfechtet, und dem, der es als falsum angreift; jener behält dessenungeachtet das Vermächtniss, dieser nicht. Auf diesen Unterschied nimmt Jensius l. l. p. 309. gar keine Rücksicht, sondern behauptet, in dem Satz von ergo an, sei ein majus enthalten, und darum müsse vorher, vor repellitur das non herausgeworfen werden! Allein das ergo, welches den zweiten Satz anfängt, ist nicht als Folgerung aus dem nächst Vorhergehenden zu betrachten, sondern auf das principium legis, wo die Befugniss dazu ausgesprochen ist, auf welche der Jurist, in Gedanken recurrirend, den Satz mit ergo anfängt; es ist gebraucht wie l. 2. §. 47. D. de O. J., wird von dem, was ihm ausgesetzt worden, nicht zurückgewiesen. Wer aber ein Vermächtniss erlangt, und nachher [das Testament] der Verfälschung angeklagt [und verloren] hat, muss das, was er erhalten hat, verlieren. In Ansehung dessen, der ein Vemnächtniss empfangen hat und leugnet, dass ein Testament zu Recht errichtet sei, hat der Kaiser Pius [im folgenden Fall] rescribirt: Die Verwandten des Sophron können, obwohl sie von dem eingesetzten Erben Vermächtnisse angenommen haben, dennoch, wenn er ihnen von der Art scheint, dass er die Erbschaft nicht behaupten könne, und dieselbe vielmehr vermöge testamentslosen Anfalls ihnen, den Verwandten, gebühre, dem Rechte selbst zufolge die Erbschaftsklage erheben. Ob sie aber dazu zu lassen seien, oder nicht, das wird der Richter, nach vorheriger Untersuchung, je nach der Persönlichkeit, den Verhältnissen und dem Alter eines Jeden zu bestimmen haben. 2Man hat sich auch dahin entschieden, dass derjenige, der zum Vormunde [in einem Testamente] bestellt, dies zu werden aus Gründen abgelehnt hat, das verliere, was ihm im Testamente ausgesetzt worden ist; wenn er es aber angenommen hat, so wird er mit seinen Ablehnungsgründen nicht zugelassen. Verschieden ist meiner Ansicht nach der Fall bei dem, der blos ein Vermächtniss ausgesetzt erhalten, und dann von der Mutter des Unmündigen gebeten worden ist, Vormund zu werden, es aber vorgezogen hat, dies aus Gründen abzulehnen. Denn dieser hat dem Willen des Erblassers nicht zuwider gehandelt. Das Vermächtniss aber, welches dem Vormunde verweigert wird, fällt nicht an den Fiscus, sondern verbleibt dem Sohn, dessen Nutzen in Stich gelassen worden ist. 3Wenn der Vater oder der Herr das Testament [eines Andern als verfälscht] angeklagt hat, so wird ihm auch die Klage darauf verweigert, was seinem Sohn oder Sclaven darin vermacht worden ist, sobald ein Vortheil daraus an sie gelangt sein würde; ist es aber blos auf deren Person bezüglich, so findet das Gegentheil Statt. 4Wenn Jemand, dem ein Vermächtniss ausgesetzt worden, gebeten worden ist, seinen Sclaven freizulassen, oder dem Sclaven selbst beides, [Freiheit und Vermächtniss,] ausgesetzt worden ist, so darf dem Sclaven die Handlung seines Herrn [, dafern dieser das Testament als verfälscht angreifen sollte,] nicht schaden, sondern es muss ihn der Fiscus loskaufen, damit er freigelassen werde, vorausgesetzt, dass der Herr den Sclaven verkaufen will, weil der, welcher den Willen des Erblassers nicht erfüllen will, nicht dazu gezwungen werden kann. 5Wenn ein Haussohn ein Testament als verfälscht angegriffen hat, so fragt es sich, ob dem Vater die Klage [aus dem Testamente, in Betreff eines ausgesetzten Vermächtnisses] zu ertheilen sei? Meiner Ansicht nach kann dem Vater die Klage nicht verweigert werden, wenn Jener es ohne dessen Willen angegriffen hat. 6Wenn derjenige, dem ich ein Vermächtniss herauszugeben, gebeten worden bin, das Testament als verfälscht angegriffen hat, so muss ich dasselbe an den Fiscus herausgeben. 7Wer ein Testament als verfälscht angegriffen hat, und Erbe eines Vermächtnissinhabers oder des in demselben eingesetzten Erben geworden ist, dem schadet [als solchem] das erstere nicht. 8Es steht ihm auch der gleich, der ein Testament als lieblos anfechtet. 9[Minderjähriges] Alter dessen, der [ein Testament als verfälscht] angeklagt hat, bewirkt ihm Verzeihung, besonders wenn sein Vormund oder Curator die Anklage gewollt hat; so haben die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt. 10Denen, die dem Ankläger mit ihrem Zeugniss beigestanden haben, muss die Klage [aus dem Testamente wegen ausgesetzter Vermächtnisse] verweigert werden; dies hat der Kaiser Severus verordnet. 11Einige glauben, und zwar mit Recht, dass die Klage auch dem zu verweigern sei, der dem Ankläger [als Sachwalter] beigestanden hat, oder als Bürge für ihn aufgetreten ist. 12Einige halten auch den Präsidenten für unwürdig [der ihm ausgesetzte Vermächtnisse], der ein Testament als verfälscht ausgesprochen hat, wenn der eingesetzte Erbe Appellation einlegt, und obsiegt. 13Der Advocat des Fiscus, der die Angaben eines Anzeigers gerichtlich verfolgt, wird überall durch seine Amtsobliegenheit genugsam entschuldigt. 14Wer das erste Testament anfechtet, wird auch von dem [was ihm im] zweiten22D. h. dem Theile, der die Substitution für einen Unmündigen enthält. [ausgesetzt worden] ausgeschlossen, sowie in, zu dem Testamente errichteten, obwohl noch nicht bestätigten, Codicillen. Dasselbe findet aber nicht auch dann Statt, wenn er blos das zweite Testament oder die Codicille angreift, weil in diesem Fall nicht anzunehmen ist, als habe er beide angegriffen. 15Es ist die Frage, ob die einem Sclaven, der durch sein Zeugniss ein Testament hat umstossen wollen, die ihm darin ausgesetzte Freiheit entzogen werde? Ein Fideicommiss zu empfangen ist er nun jedenfalls unwürdig; der Kaiser Pius hat es aber auch ausgesprochen, dass er der Freiheit zu berauben sei. 16Dem, der zum Vormunde bestellt worden ist, hilft es nichts zur Ablehnung, wenn er es der Verfälschung angeklagt hat; allein ein [ihm etwa ertheiltes] Vermächtniss verliert er. 17Ad Dig. 34,9,5,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 676, Note 12.Wer vom Testator eine Schenkung auf den Todesfall erhalten hat, ist in dieser Hinsicht nicht in gleicher Lage wie der Vermächtnissinhaber. 18Anders hingegen ist es wiederum mit dem, der auf Befehl des Testators mit Berücksichtigung des Testaments von einem Vermächtnissinhaber oder Bedingtfreien etwas erhalten soll; dieser wird [, wenn er das Testament als verfälscht angreift,] als unwürdig [von dem ihm Ausgesetzten] zurückgewiesen. 19Auch die Wohlthat des Falcidischen Gesetzes muss dem eingesetzten Erben entzogen werden, wie die Kaiser Pius und Marcus geglaubt haben. 20Jeder, wer als unwürdig abgewiesen wird, geht der Belohnung verlustig, die dem Edicte des Kaisers Hadrianus zufolge denen ertheilt wird, die [, unfähig aus einem Testamente etwas zu erwerben, Falls ihnen etwas ausgesetzt worden, dem Fiscus] selbst davon Anzeige machen33Deferre, s. Brisson..