Ad edictum praetoris libri
Ex libro LX
Idem lib. LX. ad Ed. Wenn bei einem Haussohn eine Sache niedergelegt sein und er, nachdem er aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, die Sache inne halten sollte, so darf der Vater nicht einmal innerhalb eines Jahres wegen des Sonderguts belangt werden, sondern der Sohn selbst. 1Noch mehr glaubt Trebatius, dass, auch wenn bei einem Sclaven niedergelegt sein, und er, nachdem er freigelassen worden ist, die Sache innehalten sollte, gegen ihn selbst die Klage zu geben sei, nicht gegen den Herrn, wenn gleich aus den übrigen Gründen eine Klage gegen einen [Sclaven,] nachdem er freigelassen worden ist, nicht gegeben wird.
Idem lib. LX. ad Ed. Wenn wir Genossen sind und der Eine auf Zeit etwas schuldig ist11Für Rechnung der Gesellschaft nämlich., nun aber die Genossenschaft getrennt wird, so darf der Genosse dies nicht, wie eine fällige Schuld, abziehen, sondern Alle müssen theilen und den Genossen der Vertretung bei Verfall versichern22S. meine oben angef. Schrift S. 144..
Paul. lib. LX. ad Ed. Wenn ein Mündel, von seinem Vormund arglistig hintergangen, nicht Testamentserbe wurde, sondern nach dem Gesetz die Verlassenschaft in Besitz nahm, so muss man gegen den Mündel die Klage auf die Vermächtnisse ertheilen, allein dies nur in soweit, als ihm die Erbschaft erworben wurde. Wie ist es aber dann, wenn er zugleich mit einem Andern die Erbschaft besitzt? 1Dies muss man, wie die Meisten glauben, auch bei einem bereits Mündigen beobachten, nämlich, dass er nur nach dem Theil seines Besitzes [zur Vermächtnissleistung] angehalten werden könne, obgleich der Prätor ebenso eine Klage gegen ihn ertheilt, als wenn er die Erbschaft angetreten hätte33Pothier bemerkt a. a. O.: „Hier missbilligt [der Jurist] die Meinung derselben (plerique putant), und bestimmt, dass gegen diese (puberes) in soweit eine Klage ertheilt werde, als sie zuständig gewesen wäre, wenn sie nicht ausgeschlagen hätten; d. i. in solidum.“.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. LX. ad Ed. Es sind Zehn vermacht, und es ist der Vermächtnissnehmer gebeten worden, den Stichus zu kaufen und freizulassen. Das Falcidische [Viertheil] tritt ein, und der Sclave kann nicht für weniger [als Zehn] gekauft werden. Einige meinen, der Vermächtnissnehmer müsse drei Viertel erhalten, und könne nicht zum Kaufen genöthigt werden. Dieselben glauben, er könne auch dann, wenn er gebeten worden sei, seinen Sclaven freizulassen, und nur drei Viertel vom Vermächtniss erhalten habe, nicht zum Freilassen genöthigt werden. Doch möchte wohl in diesem Falle durchaus etwas Anderes zu sagen sein. Dagegen glauben Einige, dass im ersteren Falle der Vermächtnissnehmer genöthigt werden könne, den Sclaven zu kaufen, und dass er sich der Belästigung unterworfen, sobald er auch nur drei Viertel erhalten habe; wenn er aber bereit sein sollte, das, was er erhalten hat, zurückzuerstatten, so ist zu sehen, ob er dann wohl gehört werden müsste? Es muss aber vielmehr der Erbe gezwungen werden, die ganzen Zehn zu leisten, ebenso als wenn der Testator hinzugefügt hätte, dass sie ungeschmälert geleistet werden sollten.