Ad edictum praetoris libri
Ex libro LX
Idem lib. LX. ad Ed. Wenn bei einem Haussohn eine Sache niedergelegt sein und er, nachdem er aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, die Sache inne halten sollte, so darf der Vater nicht einmal innerhalb eines Jahres wegen des Sonderguts belangt werden, sondern der Sohn selbst. 1Noch mehr glaubt Trebatius, dass, auch wenn bei einem Sclaven niedergelegt sein, und er, nachdem er freigelassen worden ist, die Sache innehalten sollte, gegen ihn selbst die Klage zu geben sei, nicht gegen den Herrn, wenn gleich aus den übrigen Gründen eine Klage gegen einen [Sclaven,] nachdem er freigelassen worden ist, nicht gegeben wird.
Idem lib. LX. ad Ed. Wenn wir Genossen sind und der Eine auf Zeit etwas schuldig ist11Für Rechnung der Gesellschaft nämlich., nun aber die Genossenschaft getrennt wird, so darf der Genosse dies nicht, wie eine fällige Schuld, abziehen, sondern Alle müssen theilen und den Genossen der Vertretung bei Verfall versichern22S. meine oben angef. Schrift S. 144..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. LX. ad Ed. Es sind Zehn vermacht, und es ist der Vermächtnissnehmer gebeten worden, den Stichus zu kaufen und freizulassen. Das Falcidische [Viertheil] tritt ein, und der Sclave kann nicht für weniger [als Zehn] gekauft werden. Einige meinen, der Vermächtnissnehmer müsse drei Viertel erhalten, und könne nicht zum Kaufen genöthigt werden. Dieselben glauben, er könne auch dann, wenn er gebeten worden sei, seinen Sclaven freizulassen, und nur drei Viertel vom Vermächtniss erhalten habe, nicht zum Freilassen genöthigt werden. Doch möchte wohl in diesem Falle durchaus etwas Anderes zu sagen sein. Dagegen glauben Einige, dass im ersteren Falle der Vermächtnissnehmer genöthigt werden könne, den Sclaven zu kaufen, und dass er sich der Belästigung unterworfen, sobald er auch nur drei Viertel erhalten habe; wenn er aber bereit sein sollte, das, was er erhalten hat, zurückzuerstatten, so ist zu sehen, ob er dann wohl gehört werden müsste? Es muss aber vielmehr der Erbe gezwungen werden, die ganzen Zehn zu leisten, ebenso als wenn der Testator hinzugefügt hätte, dass sie ungeschmälert geleistet werden sollten.