Ad edictum praetoris libri
Ex libro LIX
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. LIX. ad Ed. Wenn Einer der Gläubiger die Besitzeinsetzung in das Vermögen des Schuldners verlangt, so fragt sichs, ob blos dieser darauf Antragende zum Besitz kommen könne, oder ob, wenn einer darauf angetragen und der Prätor bewilligt hat, allen Gläubigern die Theilnahme freisteht? Und passender ist es, zu sagen, dass die vom Prätor ertheilte Bewilligung nicht sowohl auf die Person des Einen Ansuchenden, als auf die Gläubiger [überhaupt] und die Sache selbst zu beziehen sei; wofür auch Labeo ist. Deshalb kann es auch nicht scheinen, als ob ein freier Mensch hier einem andern etwas erwürbe22Was juristisch nicht denkbar war. Gajus II, 95., weil Der, dem der Prätor dies bewilligt, für sich selbst nichts erwirbt33Nicht einmal wahren Besitz. S. o. fr. 12. quib. ex caus. in poss., sondern nach dem Rechtsgang (ex ordine) etwas thut, und daher auch den Andern nützlich wird44Als defensor der übrigen Gläubiger.. Freilich, wenn Jemand, der nicht Gläubiger ist, den Antrag gemacht hat, so kann man nicht sagen, dass auch ein Anderer, der Gläubiger ist, [mit] besitzen könne; da ein solcher Antrag nichtig ist. Ein Anderes ist es, wenn der Gläubiger, dem die Besitznahme gestattet ward, nachher seine Schulden bezahlt erhalten hat55Mithin ebenfalls nicht mehr Gläubiger ist.; denn dann können die Andern zur Vergantung des Vermögens schreiten. 1Wer eine Verordnung zur Besitznahme66Ohne Bestimmung des Grundstücks, worauf sie sich bezieht. ausgewirkt hat, der ist an demjenigen Orte als eingewiesen anzusehen, worüber die Aufsicht (cura) dem Verordnenden zusteht. 2Wenn die Besitznahme wegen Beschaffenheit der Sache, z. B. weil ein Grundstück überschwemmt ist, oder wegen der Uebermacht von Räubern, nicht stattfinden kann, so sagt man richtig, dass ein Gegenstand der Besitznahme nicht vorhanden ist.
Paul. lib. LIX. ad Ed. Nachdem ein Gläubiger in den Besitz des Vermögens des Schuldners eingewiesen ist, so muss, falls Klagrechte vorhanden sind77Zum Vermögen des Schuldners gehören., welche verloren gehen würden88Wenn nicht in Zeiten geklagt würde., ein Gütervertreter bestellt werden. 1Gegen den in Besitz gesetzten Gläubiger wird eine Klage auf Das, was aus dem Vermögen des Schuldners an ihn gekommen ist, gestattet99Damit er es zu gemeinsamer Theilung bringe.. Hat er noch nichts erlangt, so muss er seine Klagen abtreten. Es wird aber1010Den übrigen Gläubigern, oder dem wieder solvent wordenen und seiner Verbindlichkeiten entledigten Schuldner. eine Klage aus seiner Handlung (in factum) wider ihn gestattet, und Alles, was Gegenstand der Geschäftsführungsklage sein würde, wenn [mit dieser] geklagt werden könnte1111S. o. fr. 9. §. 5. h. t., muss der Gläubiger erstatten1212Nemlich so weit aliquid ad eum pervenit; denn davon ist hier blos die Rede; nicht aber, was er bei grösserem Fleiss hätte aus der Sache nehmen können. S. o. Note. 132..
Paul. lib. LIX. ad Ed. Ob Jemand im eigenen oder in fremdem Namen verhindert worden ist, darauf kommt nichts an; denn die Worte: wie hoch sich der Gegenstand beläuft, sind auf die Person des Herrn zu beziehen. 1Ebenso haftet sowohl Derjenige, welcher im eigenen, als wer im fremden Namen verhindert worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.