Ad edictum praetoris libri
Ex libro LIX
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. LIX. ad Ed. Wenn Einer der Gläubiger die Besitzeinsetzung in das Vermögen des Schuldners verlangt, so fragt sichs, ob blos dieser darauf Antragende zum Besitz kommen könne, oder ob, wenn einer darauf angetragen und der Prätor bewilligt hat, allen Gläubigern die Theilnahme freisteht? Und passender ist es, zu sagen, dass die vom Prätor ertheilte Bewilligung nicht sowohl auf die Person des Einen Ansuchenden, als auf die Gläubiger [überhaupt] und die Sache selbst zu beziehen sei; wofür auch Labeo ist. Deshalb kann es auch nicht scheinen, als ob ein freier Mensch hier einem andern etwas erwürbe22Was juristisch nicht denkbar war. Gajus II, 95., weil Der, dem der Prätor dies bewilligt, für sich selbst nichts erwirbt33Nicht einmal wahren Besitz. S. o. fr. 12. quib. ex caus. in poss., sondern nach dem Rechtsgang (ex ordine) etwas thut, und daher auch den Andern nützlich wird44Als defensor der übrigen Gläubiger.. Freilich, wenn Jemand, der nicht Gläubiger ist, den Antrag gemacht hat, so kann man nicht sagen, dass auch ein Anderer, der Gläubiger ist, [mit] besitzen könne; da ein solcher Antrag nichtig ist. Ein Anderes ist es, wenn der Gläubiger, dem die Besitznahme gestattet ward, nachher seine Schulden bezahlt erhalten hat55Mithin ebenfalls nicht mehr Gläubiger ist.; denn dann können die Andern zur Vergantung des Vermögens schreiten. 1Wer eine Verordnung zur Besitznahme66Ohne Bestimmung des Grundstücks, worauf sie sich bezieht. ausgewirkt hat, der ist an demjenigen Orte als eingewiesen anzusehen, worüber die Aufsicht (cura) dem Verordnenden zusteht. 2Wenn die Besitznahme wegen Beschaffenheit der Sache, z. B. weil ein Grundstück überschwemmt ist, oder wegen der Uebermacht von Räubern, nicht stattfinden kann, so sagt man richtig, dass ein Gegenstand der Besitznahme nicht vorhanden ist.
Paul. lib. LIX. ad Ed. Nachdem ein Gläubiger in den Besitz des Vermögens des Schuldners eingewiesen ist, so muss, falls Klagrechte vorhanden sind77Zum Vermögen des Schuldners gehören., welche verloren gehen würden88Wenn nicht in Zeiten geklagt würde., ein Gütervertreter bestellt werden. 1Gegen den in Besitz gesetzten Gläubiger wird eine Klage auf Das, was aus dem Vermögen des Schuldners an ihn gekommen ist, gestattet99Damit er es zu gemeinsamer Theilung bringe.. Hat er noch nichts erlangt, so muss er seine Klagen abtreten. Es wird aber1010Den übrigen Gläubigern, oder dem wieder solvent wordenen und seiner Verbindlichkeiten entledigten Schuldner. eine Klage aus seiner Handlung (in factum) wider ihn gestattet, und Alles, was Gegenstand der Geschäftsführungsklage sein würde, wenn [mit dieser] geklagt werden könnte1111S. o. fr. 9. §. 5. h. t., muss der Gläubiger erstatten1212Nemlich so weit aliquid ad eum pervenit; denn davon ist hier blos die Rede; nicht aber, was er bei grösserem Fleiss hätte aus der Sache nehmen können. S. o. Note. 132..
Paul. lib. LIX. ad Ed. Ob Jemand im eigenen oder in fremdem Namen verhindert worden ist, darauf kommt nichts an; denn die Worte: wie hoch sich der Gegenstand beläuft, sind auf die Person des Herrn zu beziehen. 1Ebenso haftet sowohl Derjenige, welcher im eigenen, als wer im fremden Namen verhindert worden ist.
Paul. lib. LIX. ad Ed. Ein Satz ist oft so beschaffen, dass das Verbundene als getrennt, und das Getrennte als verbunden, zuweilen auch Das, was weder verbunden noch getrennt ist1313Soluta. S. Cujac. l. l. ad l. 28. et 29. h. t., als gesondert genommen wird. Denn wenn es bei den Alten heisst: der Agnaten und der Gentilen1414Agnatorum gentiliumque. Wahrscheinlich ein Bruchstück aus dem Satz der XII Taf., in welchem sie die cura furiosi und prodigi anordneten. S. Cujac. l. l. sqq., Dirksen Uebersicht d. bish. Vers. z. Krit. u. s. w. der Zw. Taf. Frag. S. 370. u. Zimmern a. a. O. B. I. §. 236. Anm. 4., so wird es als Trennnug angesehen. Aber wenn es heisst: über sein Vermögen oder die Vormundschaft1515Super pecuniae tutelaeve suae. Diese Wort gehören in die Verordnung der XII Taf. über das Recht zu testiren und einen Vormund zu ernennen. Vgl. l. 120. h. t., Dirksen a. a. O. S. 330. ff. u. Schilling Bem. üb. R. RG. S. 97. f. Anm. 228., so kann ein Vormund besonders, ohne [Anordnung über] das Vermögen, nicht bestellt werden. Und wenn wir sagen: was ich gegeben oder geschenkt habe, so begreifen wir Beides. Wenn wir aber sagen: was er geben, thun muss, so genügt es Eins von Beiden zu beweisen. Wenn aber der Prätor sagt: wenn er die Gabe, das Geschenk, die Dienstleistungen losgekauft haben wird1616Si donum, munus, operas redemerit. Dies bezieht sich auf das Edict, nach welchem der Patron dadurch, dass er das dem Freigelassenen als Bedingung der Freiheit Auferlegte (libertatis causa imposita) wirklich geltend machte, oder sich seinen Anspruch darauf abkaufen liess, die partis bonorum possessio verlieren und dagegen der Freigelassene libra testamenti factio erlangen sollte. S. l. 37. pr. D. de bon. lib. 38. 2. u. l. 4. C. de op. lib. 6. 3. u. vgl. Cujac. l. l., Zimmern a. a. O. §. 218. S. 795. f., so ist gewiss, dass, wenn dies Alles auferlegt ist, Alles loszukaufen sei. 1Es werden also [diese Worte] nach den Umständen für verbunden gehalten; [denn] wenn nur Einiges auferlegt ist, so wird das Uebrige nicht verlangt werden. 2Ad Dig. 50,16,53,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 453, Note 5.Ferner hat man gezweifelt, auf welche Weise jene Worte: durch Hülfe, durch Rath (ope, consilio)1717S. §. 12. I. de obl. q. ex del. 4. 1., l. 27. §. 21. D. ad L. Aquil. 9. 2. u. l. 51. §. 1. ff. D. de furt. 47. 2. u. vgl. Cujac. l. l., zu verstehen sind, ob in dem Sinne, dass man sie verbindet, oder so, dass man sie trennt. Aber es ist richtiger, was auch Labeo sagt, dass sie getrennt zu nehmen sind, weil die That Desjenigen, welcher durch Hülfe einen Diebstahl begeht, eine andere ist, als die Desjenigen, welcher durch Rath einen Diebstahl begeht; so kann man z. B. gegen den Einen, nicht aber gegen den Anderen die Condiction anstellen. Freilich ist es seit der herrschenden Meinung der alten Juristen dahin gekommen, dass Niemand durch Hülfe [den Diebstahl] begangen zu haben scheint, wenn er nicht auch einen böse Absicht, (consilium) gehabt hat, und es nicht schadet, die Absicht (consilium) gehabt zu haben, wenn nicht auch die That erfolgt ist.
Paul. lib. LIX. ad Ed. Derjenige, welchem eine vorzügliche Sorgfalt für die Sachen obliegt, und Die, welche mehr, als Andere, Fleiss und Achtsamkeit auf die Sachen, welchen sie vorstehen, verwenden müssen, werden magistri (Aufseher)1818Im eigentlichen Sinne war magister Der, welcher von und in der Regel aus den Gläubigern, welche in den Besitz des Vermögens des Gemeinschuldners eingewiesen waren, zum Verkauf dieses Vermögens gewählt war. S. Stieber de bonorum emtione ap. vet. R. P. 1. §. 20. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 79. genannt. Ja sogar die Magistrate selbst werden so durch Ableitung von magistri benannt; daher werden auch die Lehrer einer jeden Wissenschaft magistri von monere (lehren) oder monstrare (unterweisen) genannt. 1Auch Der, welcher Bürgschaft erhalten hat, scheint [sein Recht] zu verfolgen (persequi.)