Ad edictum praetoris libri
Ex libro LVIII
Paul. lib. LVIII. ad Ed. Jede Verbindlichkeit ist für einen Contract zu halten, so dass überall, wo Jemand verpflichtet wird, auch ein Contract als eingegangen angenommen wird, wenn die Schuld auch nicht auf dem Grunde eines Darlehns beruht.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. LVIII. ad Ed. Aber auch [ein Notherbe], der sich mit der Erbschaft eingelassen hat (immiscuit se), contrahirt gleichsam.
Paul. lib. LVIII. ad Ed. Wenn es einem Unmündigen nicht vortheilhaft ist, die Erbschaft seines Vaters zu behalten, so gestattet der Prätor die Ganteröffnung zu dem Vermögen des Verstorbenen, so dass der etwanige Ueberschuss dem Unmündigen herausgegeben werde. 1Ad Dig. 42,5,6,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 31.Was ein Unmündiger gethan, ehe er sich [von der väterlichen Erbschaft] losgesagt hat, muss aufrechterhalten werden, wenn er es nur in gutem Glauben gethan hat. 2Ad Dig. 42,5,6,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 31.Wie also, wenn er einigen Gläubigern ausgezahlt hat, und nachher die Gant eröffnet wird? Fragt man hier, ob Zurückforderung stattfinde, so sagt Julianus, dies sei nach den Umständen zu beurtheilen; damit nicht die Nachlässigkeit oder die Habsucht11Welche den Nachlässigen antreibt, sich nachmals dem Wachsamen gleichsetzen zu wollen. des Einen dem Andern schade, der wachsam gewesen ist. Hat aber der Vormund, von dir und mir zugleich gedrängt, dir aus Begünstigung gezahlt, so ist billig, dass ich entweder einen gleichen Antheil vorauserhalte, oder Das, was du empfangen hast, unter uns getheilt werde; und dies sagt Julianus. Offenbar spricht er aber von dem Falle, wenn aus dem väterlichen Nachlasse gezahlt worden ist. Wie nun, wenn der Unmündige anderswoher gezahlt hat? muss ihm dieses wiedererstattet werden, oder nicht? und muss dies von dem Gläubiger22Den er bezahlt hat. oder aus dem Nachlasse geschehen? Unser Scaevola sagt, wenn der Nachlass es hergeben könne, so sei das Ganze von demselben abzuziehen, wie bei Einem, der [dessen] Geschäfte besorgt hat. Sei aber der Nachlass unvermögend, so sei nicht unbillig, wider den Gläubiger die Zurückforderung, als einer Nichtschuld, zu gestatten.
Idem lib. LVIII. ad Ed. Ist Geld zu einem bestimmten Termine bei Vermeidung einer Conventionalstrafe versprochen worden und der Versprechende vor dem Termine gestorben, so wird die Strafe verwirkt werden, wenngleich die Erbschaft desselben noch nicht angetreten worden ist.