Ad edictum praetoris libri
Ex libro LVII
Paul. lib. LVII. ad Ed. wenn er auch ein Consular sein sollte,
Paul. lib. LVII. ad Ed. Jeder, welcher vertheidigt wird, ist nach dem Gutbefinden eines redlichen Mannes zu vertheidigen.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Die Zinsen laufen fort, [auch]11D. h. der Zinsenlauf wird durch die litis contestatio, obwohl sie eine novatio enthält, nicht unterbrochen. S. Basil. XXIII. t. 3. c. 35. Tom. III. p. 384. v. Glück a. a. O. IV. S. 249. Anm. 51. XIII. S. 164. Anm. 57. wenn der Streit eingeleitet worden ist.
Idem lib. LVII. ad Ed. Wenn ein zahlungsunfähiger [Ueberschuldeter] einen Sclaven mit der Freiheit zum Erben einsetzte, und einen Freien diesem substituirte, so wird man mit der Substitution den Anfang machen müssen; denn das Aelisch-Sentische Gesetz schützt einen Sclaven, der zum Nachtheil der Gläubiger betrüglicher Weise zum Erben eingesetzt wurde, nur in dem Falle seine Freiheit, wenn Niemand anders aus diesem Testamente Erbe sein kann.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Es dürfen nun nicht weniger als zehn Tage dazu gestattet werden.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Sind Grade mehrerer Erben vorhanden, so muss man darauf sehen, dass bei der Vorlage des Testamentes der Anfang mit den Eingesetzten geschehe und sodann der Uebergang auf die gesetzlichen Erben folge, und dies auch dann, wenn ein und dieselbe Person es ist, welcher auf beide Weisen die Erbschaft anfällt. Denn dies folgt ordnungsweise aufeinander, nämlich dass [der Erbe] zuerst die testamentarische, sodann die gesetzliche, ihm angefallene Erbschaft ausschlage. Dasselbe ist auch bei dem Nachlassbesitz Rechtens, nämlich, dass zuerst der Eingesetzte diesen verschmähe, sodann der, welcher ohne ein vorhandenes Testament um ihn nachsuchen kann. 1Wenn aber der, welcher gesetzlicher Erbe werden kann, bedingt war eingesetzt worden, so kann er über die gesetzliche Erbfolge nicht eher etwas bestimmen, als bis die Frist der Bedingung verstrichen ist. Deshalb muss man denn auch in diesem Falle22Nämlich wenn die Frist, während welcher die Bedingung eintreten soll, vorüber ist, und die Bedingung eintritt. annehmen, 2dass, wenn [der Erbe] antwortete, er wolle weder auf diesem noch auf jenem Wege33Denn in delbselben Moment, wo er die testamentarische Erbfolge ausschlägt, steht ihm die gesetzliche zu. Deshalb kann er in demselben Moment beide ausschlagen. Erbe werden, das Vermögen des Verstorbenen den Gläubigern zum Besitz übergeben werden müsse.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn der Geschäftsbesorger Jemanden an der Unternehmung eines Neubaues verhindert hat, so steht dem Eigenthümer das Interdict Was mit Gewalt oder heimlich zu.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn bei fideicommissarischen Freiheiten der Prätor in Abwesenheit des Erben ausgesprochen hat, dass die Freiheit [einem Sclaven] gebühre, so ist er sowohl frei, als auch der Freigelassene des Verstorbenen, wenn er auch der Sclave desselben gewesen ist, oder des Erben, wenn er der Sclave des Erben sein sollte. Ja, der Senat hat sogar zu den Zeiten des Hadrianus verordnet44Wahrscheinlich ist hier das in der l. 30. §. 6. h. t. erwähnte SC. Vitrasianum gemeint. S. Zimmern a. a. O. §. 203. Anmerk. 27. u. 33., dass auch, wenn der Erbe ohne Nachfolger verstorben sei, die Freiheit aufrecht erhalten werden müsse.
Paul. lib. LVII. ad Ed. In den Besitz wird ein Gläubiger gesetzt, wenn ihm das Geld auch [nur] bedingt versprochen ist. 1Da es heisst: Und das Vermögen, in dessen Besitz die Gläubiger gesetzt sind, soll zur Gant gebracht werden, ausgenommen das eines Unmündigen und eines in Staatsgeschäften ohne böse Absicht Abwesenden; so ist zu verstehen, dass das Vermögen eines Solchen, der in böser Absicht abwesend ist, vergantet werden könne. 2Aber auch wenn Jemand von den Feinden gefangen ist, sind seine Gläubiger in den Besitz zu setzen; doch so, dass nicht sogleich die Vergantung des Vermögens gestattet, sondern einstweilen ein Gütervertreter bestellt werde55Vgl. fr. 5. 9. de curat. fur. 27. 10..
Paul. lib. LVII. ad Ed. und zwar einer von den Gläubigern66S. jedoch fr. 2. §. 4. de curat. bon. dando. 42. 7.. 1Wenn einer von zwei Erben binnen der ihm vergönnten Frist77Damals gewöhnlich hundert Tage. Vgl. fr. 2. de j. del. (XXVIII, 8.) des Erbschaftsantritts wegen überlegt, der andere aber erklärt, nicht anzutreten, so fragt sich, was haben da die Gläubiger zu thun? Ich halte dafür, dass sie einstweilen, der Obhut wegen, in Besitz zu setzen seien, bis erhelle, ob der Ueberlegende seinen Antheil antrete oder nicht antrete.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn ein Sclave unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt, oder es zweifelhaft ist, ob er Erbe und frei sein werde, so ist es nicht unbillig, dass auf Antrag der Gläubiger angeordnet werde, falls er bis zu einer gewissen Zeit nicht Erbe geworden sein würde, in Allem so zu verfahren88Mit Beschlagnahme des insolventen Nachlasses., als ob er nicht zum Erben eingesetzt wäre. Dies kann zumal sich ereignen, wenn er unter der Bedingung, Jemandem Geld zu zahlen, zum Erben ernannt und ihm dazu keine Frist gesetzt ist. So ist es jedoch nur mit dem Nachlasse zu halten; hingegen die Freiheit kommt ihm jederzeit zu, und er muss dabei vom Prätor geschützt werden, wenn es gleich gewiss ist, dass er weder Erbe, noch Nachlassbesitzer sein wird. Wenn aber Jemand99Auf die interrogatio in jure facta. antwortet, er sei Erbe, oder durch Einlassung auf erhobene Klagen den Verstorbenen vertritt, so kann zu dem Nachlasse die Gant nicht eröffnet werden.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn Jemand unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt ist, so muss er angehalten werden, die Bedingung zu erfüllen, wenn er kann; oder antwortet er, nicht antreten zu wollen, so ist zum Nachlasse des Verstorbenen die Gant zu eröffnen. 1Vermag er nichts zu leisten, so ist ein Nachlassvertreter zu bestellen oder1010Unter dem Vertreter (curator) wird also hier nicht der mit dem Gantverkauf Beauftragte verstanden, der zu Paulus’ Zeit magister genannt wurde (an welches Wortes Stelle von Justinian’s Compilatoren oft das Wort curator gesetzt worden ist). Zimmern Gesch. des R. Pr. R. Th. III. 252. not. 24. zur Vergantung des Nachlasses zu schreiten1111D. h. zur Versteigerung der ganzen Masse in Bausch und Bogen. Die Gebote wurden aber nicht in bestimmten Summen, sondern gleich durch Angabe der den Gläubigern zu gewährenden Procente, gethan. Zimmern a. a. O. S. 253.. 2Sind die Schulden drückend, indem sie zur Strafe wachsen, so sind sie vom Vertreter zu bezahlen, wie verfügt zu werden pflegt, wenn eine Leibesfrucht in Besitz gesetzt ist, oder ein unmündiger Erbe keinen Vormund hat.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn eine Novation1212Nemlich eine freiwillige (voluntaria), d. h. durch den Vertrag der Parteien bewirkte. Vgl. l. 29. h. t. gesetzmässig geschehen ist, so werden die Hypotheken und das Faustpfand frei, und die Zinsen laufen nicht mehr.