Ad edictum praetoris libri
Ex libro LVII
Paul. lib. LVII. ad Ed. wenn er auch ein Consular sein sollte,
Paul. lib. LVII. ad Ed. Jeder, welcher vertheidigt wird, ist nach dem Gutbefinden eines redlichen Mannes zu vertheidigen.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Die Zinsen laufen fort, [auch]11D. h. der Zinsenlauf wird durch die litis contestatio, obwohl sie eine novatio enthält, nicht unterbrochen. S. Basil. XXIII. t. 3. c. 35. Tom. III. p. 384. v. Glück a. a. O. IV. S. 249. Anm. 51. XIII. S. 164. Anm. 57. wenn der Streit eingeleitet worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn der Geschäftsbesorger Jemanden an der Unternehmung eines Neubaues verhindert hat, so steht dem Eigenthümer das Interdict Was mit Gewalt oder heimlich zu.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn bei fideicommissarischen Freiheiten der Prätor in Abwesenheit des Erben ausgesprochen hat, dass die Freiheit [einem Sclaven] gebühre, so ist er sowohl frei, als auch der Freigelassene des Verstorbenen, wenn er auch der Sclave desselben gewesen ist, oder des Erben, wenn er der Sclave des Erben sein sollte. Ja, der Senat hat sogar zu den Zeiten des Hadrianus verordnet22Wahrscheinlich ist hier das in der l. 30. §. 6. h. t. erwähnte SC. Vitrasianum gemeint. S. Zimmern a. a. O. §. 203. Anmerk. 27. u. 33., dass auch, wenn der Erbe ohne Nachfolger verstorben sei, die Freiheit aufrecht erhalten werden müsse.
Paul. lib. LVII. ad Ed. In den Besitz wird ein Gläubiger gesetzt, wenn ihm das Geld auch [nur] bedingt versprochen ist. 1Da es heisst: Und das Vermögen, in dessen Besitz die Gläubiger gesetzt sind, soll zur Gant gebracht werden, ausgenommen das eines Unmündigen und eines in Staatsgeschäften ohne böse Absicht Abwesenden; so ist zu verstehen, dass das Vermögen eines Solchen, der in böser Absicht abwesend ist, vergantet werden könne. 2Aber auch wenn Jemand von den Feinden gefangen ist, sind seine Gläubiger in den Besitz zu setzen; doch so, dass nicht sogleich die Vergantung des Vermögens gestattet, sondern einstweilen ein Gütervertreter bestellt werde33Vgl. fr. 5. 9. de curat. fur. 27. 10..
Paul. lib. LVII. ad Ed. und zwar einer von den Gläubigern44S. jedoch fr. 2. §. 4. de curat. bon. dando. 42. 7.. 1Wenn einer von zwei Erben binnen der ihm vergönnten Frist55Damals gewöhnlich hundert Tage. Vgl. fr. 2. de j. del. (XXVIII, 8.) des Erbschaftsantritts wegen überlegt, der andere aber erklärt, nicht anzutreten, so fragt sich, was haben da die Gläubiger zu thun? Ich halte dafür, dass sie einstweilen, der Obhut wegen, in Besitz zu setzen seien, bis erhelle, ob der Ueberlegende seinen Antheil antrete oder nicht antrete.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn ein Sclave unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt, oder es zweifelhaft ist, ob er Erbe und frei sein werde, so ist es nicht unbillig, dass auf Antrag der Gläubiger angeordnet werde, falls er bis zu einer gewissen Zeit nicht Erbe geworden sein würde, in Allem so zu verfahren66Mit Beschlagnahme des insolventen Nachlasses., als ob er nicht zum Erben eingesetzt wäre. Dies kann zumal sich ereignen, wenn er unter der Bedingung, Jemandem Geld zu zahlen, zum Erben ernannt und ihm dazu keine Frist gesetzt ist. So ist es jedoch nur mit dem Nachlasse zu halten; hingegen die Freiheit kommt ihm jederzeit zu, und er muss dabei vom Prätor geschützt werden, wenn es gleich gewiss ist, dass er weder Erbe, noch Nachlassbesitzer sein wird. Wenn aber Jemand77Auf die interrogatio in jure facta. antwortet, er sei Erbe, oder durch Einlassung auf erhobene Klagen den Verstorbenen vertritt, so kann zu dem Nachlasse die Gant nicht eröffnet werden.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn Jemand unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt ist, so muss er angehalten werden, die Bedingung zu erfüllen, wenn er kann; oder antwortet er, nicht antreten zu wollen, so ist zum Nachlasse des Verstorbenen die Gant zu eröffnen. 1Vermag er nichts zu leisten, so ist ein Nachlassvertreter zu bestellen oder88Unter dem Vertreter (curator) wird also hier nicht der mit dem Gantverkauf Beauftragte verstanden, der zu Paulus’ Zeit magister genannt wurde (an welches Wortes Stelle von Justinian’s Compilatoren oft das Wort curator gesetzt worden ist). Zimmern Gesch. des R. Pr. R. Th. III. 252. not. 24. zur Vergantung des Nachlasses zu schreiten99D. h. zur Versteigerung der ganzen Masse in Bausch und Bogen. Die Gebote wurden aber nicht in bestimmten Summen, sondern gleich durch Angabe der den Gläubigern zu gewährenden Procente, gethan. Zimmern a. a. O. S. 253.. 2Sind die Schulden drückend, indem sie zur Strafe wachsen, so sind sie vom Vertreter zu bezahlen, wie verfügt zu werden pflegt, wenn eine Leibesfrucht in Besitz gesetzt ist, oder ein unmündiger Erbe keinen Vormund hat.
Paul. lib. LVII. ad Ed. Wenn eine Novation1010Nemlich eine freiwillige (voluntaria), d. h. durch den Vertrag der Parteien bewirkte. Vgl. l. 29. h. t. gesetzmässig geschehen ist, so werden die Hypotheken und das Faustpfand frei, und die Zinsen laufen nicht mehr.