Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLVI
Paul. lib. XLVI. ad Ed. Wenn auch gleich der Mörder entdeckt ist, so muss man doch die peinliche Untersuchung anstellen, damit man [etwa] auch den Auftragsgeber des Mordes ausfindig macht. Immerhin wird aber [der Mörder] der peinlichen Untersuchung überliefert werden, obgleich auch die andern [Auftragsgeber] bestraft werden. 1Wenn auch die Sclaven sonst nicht zu Geständnissen gegen ihren Herrn gefoltert werden, so wird doch mit Recht die peinliche Untersuchung über einen Sclaven verhängt werden, wenn der Erbe [des Mordes] angeklagt wird, mag dieser nun ein fremder, oder ein Eigenerbe sein. 2Wenn einer von den Herren verschwunden ist, so muss man über diesen Vorfall die gemeinschaftlichen Sclaven peinlich vernehmen. Sie werden nämlich mehr für das Wohl und zur Bestrafung hinsichtlich des verschwundenen [Herrn], als um gegen einen lebenden [Herrn] ein Geständniss abzulegen, gefoltert werden. 3Wenn zwar ein Mordanschlag auf den Herrn gemacht, dieser aber nicht getödtet wurde, so ist hierüber im Rathsbeschlusse nichts bestimmt. Denn er (der Herr) kann selbst über seine Sclaven Gericht halten.
Idem lib. XLVI. ad Ed. Durch den Pisonianischen11SCt. Pisonianum ist der unter Nero verabfasste Rathsbeschluss (SCt. Neronianam,) wodurch der Syllanianische erweitert wurde. Vergl. Panciroli Thes. variar. lect. utriusq. jur. (p. 244 seq. edit. Lugd. 1617.) Rathsbeschluss wird bestimmt, dass, wenn ein der Strafe verfallener Sclav verkauft, und diese [Strafe] nachmals an ihm vollzogen wurde, der Verkäufer den Kaufpreis zurückgeben soll, damit der Rath dem Käufer nicht Unrecht gethan zu haben scheinen möge. 1Ein Haussohn, der über sein castrensisches Sondergut testirte, wurde ermordet. Hier muss man durchweg [den Satz] vertheidigen, dass unter denselben Umständen, unter welchen das Vermögen eines Hausvaters in den kaiserlichen Schatz kommt, auch das Sondergut dieses [Haussohnes] vielmehr an denselben komme, als an die Erben, welche darin, dass sie [vor angestellter Untersuchung] antraten und in Aehnlichem fehlten, oder welche [den Tod des Erblassers] nicht rächten.