Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLIV
Paul. lib. XLIV. ad Ed. Das Nichtwissen betrifft entweder eine Thatsache oder einen Rechtssatz. 1Denn wenn Jemand nicht weiss, dass der, dessen [hinterlassenes Vermögen ihm] zum Nachlassbesitz angetragen werden kann, gestorben sei, so läuft für ihn die Zeit nicht11Der Prätor hatte nämlich eine Frist bestimmt, in welcher von dem zunächst Berechtigten die bonorum possessio agnoscirt werden musste. S. §. 9. I. de b. p. 3. 9. (10.) War dies nicht geschehen und die Frist abgelaufen, so wurde der Nachlassbesitz dem Nächsten nach jenem angetragen. Eine factische Unwissenheit aber hindert den Ablauf der Frist.. Aber wenn er zwar weiss, dass derselbe verstorben sei, aber nicht weiss, dass ihm der Nachlassbesitz wegen der Nähe des Grades angetragen werden kann, oder [wenn] er weiss, dass er zum Erben eingesetzt sei, aber nicht weiss, dass der Prätor [auch] den eingesetzten Erben den Nachlassbesitz verspricht, so läuft für ihn die Zeit, weil er sich über einen Rechtssatz irrt. Dasselbe findet Satt, wenn der von demselben Vater erzeugte Bruder eines Verstorbenen glaubt, dass ihm die Mutter [in der Beerbung desselben], vorgehe. 2Wenn Jemand, nicht weiss, dass er ein Verwandter sei, so irrt er sich zuweilen in Betreff eines Rechtssatzes, zuweilen in Betreff einer Thatsache; denn wenn er weiss, dass er sowohl frei sei, als auch wer seine Eltern seien, aber nicht weiss, dass er die Rechte der Verwandschaft habe, so irrt er sich in Bezug auf einen Rechtssatz. Aber wenn etwa Jemand ausgesetzt war, und [daher] nicht weiss, wer seine Eltern seien, vielleicht auch Jemandem dient, in der Meinung, dass er ein Sclav sei, so irrt er sich mehr in Bezug auf eine Thatsache, als in Bezug auf einen Rechtssatz. 3Ingleichen wenn Jemand zwar weiss, dass einem Andern der Nachlassbesitz angetragen sei, aber nicht weiss, dass für diesen die Zeit [zur Annahme] des Nachlassbesitzes abgelaufen sei, so irrt er über eine Thatsache. Dasselbe findet Statt, wenn er glaubt, das jener den Nachlassbesitz angenommen habe. Aber, wenn er weiss, dass jener um [den Nachlassbesitz] nicht gebeten habe, und für denselben die Zeit abgelaufen sei, aber nicht weiss, dass ihm [selbst] der Nachlassbesitz dem über das Nachrücken handelnden Capitel [des Edicts] gemäss zustehe, so wird für ihn die Zeit laufen, weil er sich in Betreff eines Rechtssatzes irrt. 4Dasselbe werden wir sagen, wenn ein aufs Ganze eingesetzter Erbe glaubt, dass er vor Eröffnung des Testaments um den Nachlassbesitz nicht bitten könne; wenn er aber nicht weiss, dass ein Testament vorhanden sei, so irrt er sich in Bezug auf eine Thatsache.
Paul. lib. XLIV. ad Ed. Wenn Jemand es durch seine Arglist dahin brachte, dass die Zeugen nicht kamen, und eben dadurch die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, aufhob22Flor. deficiatur, Andere und auch Beck deficiat., so müssen dem, der die Arglist anwandte, mag er nun ein gesetzlicher, oder in einem früheren Testamente ernannter Erbe sein, die [Erbschafts-] Klagen verweigert werden. 1Es schadet aber die Handlung des einen Bruders dem andern Bruder nicht. 2Wenn es dem Gewissen dessen, der diese Arglist verübte, war überlassen worden, eine Erbschaft zu restituiren, so wird diese Erbschaft mit ihren Lasten dem Fiscus heimfallen, jedoch so, dass der Fiscus den Vortheil des Falcidischen Gesetzes33D. i. des Trebellianischen Senatuscons. Die lex Falcidia wird oft für das SCt. Trebell. gesetzt, weil die lex Falcid. auch diesem Institute zum Vorbilde diente. geniesse, der Fideicommissarius aber seine drei Viertheile erhalte44War eine Legat zu restituiren, so fällt dieses, wenn der, welcher restituiren soll, den Erblasser hinderte, deswegen nicht an den Fiscus, weil der Legatar das ganze Legat ohne einen Abzug restituiren muss. Anders wenn die ganze Erbschaft zu restituiren ist, weil der Fiduciar die Wohlthat des SCt. Treb. hat, deshalb steht §. 1. l. praec. mit diesem Fragm. in keinem Widerspruch..
Paul. lib. XLIV. ad Ed. Die Wissenschaft des Vaters schadet rücksichtlich der Frist für die Forderung des Nachlassbesitzes dem nichtwissenden Sohne nicht.