Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLIV
Paul. lib. XLIV. ad Ed. Das Nichtwissen betrifft entweder eine Thatsache oder einen Rechtssatz. 1Denn wenn Jemand nicht weiss, dass der, dessen [hinterlassenes Vermögen ihm] zum Nachlassbesitz angetragen werden kann, gestorben sei, so läuft für ihn die Zeit nicht11Der Prätor hatte nämlich eine Frist bestimmt, in welcher von dem zunächst Berechtigten die bonorum possessio agnoscirt werden musste. S. §. 9. I. de b. p. 3. 9. (10.) War dies nicht geschehen und die Frist abgelaufen, so wurde der Nachlassbesitz dem Nächsten nach jenem angetragen. Eine factische Unwissenheit aber hindert den Ablauf der Frist.. Aber wenn er zwar weiss, dass derselbe verstorben sei, aber nicht weiss, dass ihm der Nachlassbesitz wegen der Nähe des Grades angetragen werden kann, oder [wenn] er weiss, dass er zum Erben eingesetzt sei, aber nicht weiss, dass der Prätor [auch] den eingesetzten Erben den Nachlassbesitz verspricht, so läuft für ihn die Zeit, weil er sich über einen Rechtssatz irrt. Dasselbe findet Satt, wenn der von demselben Vater erzeugte Bruder eines Verstorbenen glaubt, dass ihm die Mutter [in der Beerbung desselben], vorgehe. 2Wenn Jemand, nicht weiss, dass er ein Verwandter sei, so irrt er sich zuweilen in Betreff eines Rechtssatzes, zuweilen in Betreff einer Thatsache; denn wenn er weiss, dass er sowohl frei sei, als auch wer seine Eltern seien, aber nicht weiss, dass er die Rechte der Verwandschaft habe, so irrt er sich in Bezug auf einen Rechtssatz. Aber wenn etwa Jemand ausgesetzt war, und [daher] nicht weiss, wer seine Eltern seien, vielleicht auch Jemandem dient, in der Meinung, dass er ein Sclav sei, so irrt er sich mehr in Bezug auf eine Thatsache, als in Bezug auf einen Rechtssatz. 3Ingleichen wenn Jemand zwar weiss, dass einem Andern der Nachlassbesitz angetragen sei, aber nicht weiss, dass für diesen die Zeit [zur Annahme] des Nachlassbesitzes abgelaufen sei, so irrt er über eine Thatsache. Dasselbe findet Statt, wenn er glaubt, das jener den Nachlassbesitz angenommen habe. Aber, wenn er weiss, dass jener um [den Nachlassbesitz] nicht gebeten habe, und für denselben die Zeit abgelaufen sei, aber nicht weiss, dass ihm [selbst] der Nachlassbesitz dem über das Nachrücken handelnden Capitel [des Edicts] gemäss zustehe, so wird für ihn die Zeit laufen, weil er sich in Betreff eines Rechtssatzes irrt. 4Dasselbe werden wir sagen, wenn ein aufs Ganze eingesetzter Erbe glaubt, dass er vor Eröffnung des Testaments um den Nachlassbesitz nicht bitten könne; wenn er aber nicht weiss, dass ein Testament vorhanden sei, so irrt er sich in Bezug auf eine Thatsache.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. XLIV. ad Ed. Die Wissenschaft des Vaters schadet rücksichtlich der Frist für die Forderung des Nachlassbesitzes dem nichtwissenden Sohne nicht.