Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLI
Paul. lib. XLI. ad Ed. Wenn aber der Prätor dem Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zu einem bestimmten Theile verspricht, dem eingesetzten Erben aber [auf den Fall des Zusammentreffens mit jenem] zum andern Theile, so findet kein Anwachsungsrecht Statt; wenn also der letztere den Nachlassbesitz in Gemässheit des Testamentsinhalts nicht in Anspruch genommen hat, so verspricht er dem Freilasser namentlich auch den Besitz des andern Theiles11Und es darf also der Patron denselben noch einmal fordern. S. Fr. Ram. del Manzano ad leg. Jul. et Pap. lib. IV. Resp. 18. (T. M. V. 477.), während die Uebrigen, denen ein Zuwachsungsrecht zusteht, den Nachlassbesitz nur ein Mal erhalten dürfen. 1Die wohlthätige Wirkung des Nachlassbesitzes ist von mannigfacher Art; denn einige [Arten von] Nachlassbesitz finden wider den Willen der Erblasser Statt, andere in Gemässheit desselben, und zwar sind sie entweder denen zuständig, die testamentslos das Recht gesetzmässiger Erbfolge haben, oder solchen, die es wegen erlittener Standesrechtsveränderung nicht haben. Denn wenn auch nach bürgerlichen Rechte diejenigen Kinder [in Ansehung der Erbfolge] wegfallen, die in Folge einer Standesrechtsveränderung aufgehört haben, Notherben zu sein, so macht doch der Prätor ihre Standesrechtsveränderung [in dieser Hinsicht] aus Billigkeit wirkungslos. Auch ertheilt er den Nachlassbesitz zur Beschützung der Gesetze. 2Mit Abkürzungszeichen geschriebene Testamente berücksichtigt das Edict nicht, weil Abkürzungszeichen, wie Pedius im fünfundzwanzigsten Buche zum Edicte schreibt, keine Buchstaben sind.
Paul. lib. XLI. ad Ed. Das ist zu bemerken, dass der Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt, der den Kindern versprochen wird, Statt hat, gleichviel, ob Jemand Erbe geworden ist, oder nicht, und das ist es, wenn wir sagen, dass der Nachlassbesitz den Kindern wider das Testament selbst zustehe; rücksichtlich des Freilassers22„Die B. P. c. t. liberti — tritt erst dann als begründet ein, wenn die eingesetzten Erben — bereits zur Erbfolge gelangt sind. Sind diese also keine Zwangserben, so müssen sie erst angetreten haben, ehe die B. P. c. t. dem Patron zukommt — während die B. P. c. t. der liberorum contra ipsum test. gerichtet werden kann.“ Unterholzner in der Zeitschrift für gesch. RW. V. S. 91 f. — Schon die Glosse sagt dies auch. ist dies anders. 1Wenn Jemand einen Sohn, den er in seiner Gewalt gehabt, zum Erben eingesetzt oder enterbt, und einen Enkel von ihm übergangen hat, so findet der Nachlassbesitz [für den letztern] nicht Statt, weil der Enkel nicht Notherbe geworden sein würde. Dasselbe gilt von den folgenden Graden. 2Auf Testamente der Weiber erleidet das Interdict des Nachlassbesitzes wider den Testamentsinhalt keine Anwendung, weil sie keine Notherben haben. 3Wenn Jemand ein noch in Mutterleibe befindliches Kind übergangen hat, so kann ein Anderer, der zum Erben eingesetzt worden ist, auch wenn jenes noch nicht geboren worden, den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern, weil es unbillig ist, wenn er weder als eingesetzter Erbe den Nachlassbesitz sollte verlangen können, so lange derselbe wider den Testamentsinhalt gefordert werden kann, noch den wider den Testamentsinhalt, so lange der Uebergangene noch nicht geboren worden ist, so, dass er auch, wenn er vorher mit Tode abgeht, die Wohlthat des Nachlassbesitzes auf seinen Erben überträgt; dies ist besonders rücksichtlich eines zum Erben eingesetzten aus der Gewalt entlassenen Sohnes nothwendig, da er mittler Weile auch die Erbschaft nicht antreten kann33Quia aditio est de jure civili, cui emancipatus est incognitus. Azo..
Paul. lib. XLI. ad Ed. Wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn einen Enkel erzeugt hat, und darauf gestorben ist, und nach ihm der Grossvater, so kann der Enkel zum Besitz des grossväterlichen Nachlasses gelangen. 1Hat er sowohl den Sohn als den Enkel aus der Gewalt entlassen, so gelangt der letztere zwar, so lange der erstere lebt, nicht dazu, wohl aber nach dessen Tode. 2Auch wenn der Enkel allein aus der Gewalt entlassen worden, und der Grossvater gestorben ist, darnach aber der Vater, wird der Enkel, wenn er übergangen worden, den Besitz des väterlichen Nachlasses erlangen, weil er Notherbe seines Vaters sein würde, wenn er nicht aus des Grossvaters Gewalt getreten wäre. 3Wenn ein Sohn aus der Gewalt entlassen und ein Enkel darin zurückbehalten worden ist, beide aber übergangen worden sind, so werden beide den Nachlassbesitz erhalten. 4Wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn einer Adoptivfamilie einen Enkel erzeugt hat, so wird auch nicht einmal der Enkel zum Besitz des Nachlasses seines natürlichen Grossvaters gelangen. Dasselbe ist der Fall, wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn nach Erzeugung von Enkeln sich in Annahme an Kindes Statt gegeben hat, dergestalt, dass ihm seine Söhne gefolgt sind. Wenn freilich ein beim Adoptivgrossvater erzeugter Enkel aus der Gewalt entlassen worden ist, so wird er zum Besitz des Nachlasses seines natürlichen Grossvaters gelangen. Die Annahme an Kindes Statt schadet [nämlich in dieser Hinsicht] so lange, als Jemand sich in einer fremden Familie befindet. Im Uebrigen gelangt der aus der Gewalt [des Adoptivvaters] Entlassene zum Besitz des Nachlasses seiner natürlichen Eltern44Vaters und Grossvaters., vorausgesetzt nämlich, dass er bei deren Lebzeiten daraus entlassen worden, nicht, wenn erst nach deren Tode; denn dann ist es wichtiger, dass derselbe nicht dazu gelassen werde.
Paul. lib. XLI. ad Ed. Wenn ein in Annahme an Kindes Statt Gegebener, von seinem natürlichen Vater unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist, und ein Anderer das Edict wider den Testamentsinhalt zur Anwendung bringt, so kann er selbst auch dazu schreiten, ist die Bedingung aber ausgeblieben, so wird er von diesem Besitz abgewiesen. Dasselbe glaube ich auch von dem, der zwar unbedingt, aber nicht nach dem Rechte zum Erben eingesetzt worden ist. 1Der Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt wird nach Art [der Erbschaft] im bürgerlichen Rechte vertheilt; Enkel von einem Sohne werden also einen Theil haben.
Paul. lib. XLI. ad Ed. Der in der Gewalt befindliche und übergangene Sohn braucht keine Vermächtnisse zu entrichten, wenn er auch den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt gefordert hat, weil, wenn er das letztere auch nicht gethan hätte, er dennoch die Erbschaft testamentslos erhalten haben würde, denn ihm wird auch die Einrede der Arglist nicht schaden; es wäre auch widersinnig, ihn zur Entrichtung der Vermächtnisse darum zu nöthigen, weil er den Nachlassbesitz gefordert hat, da er die Erbschaft auch ohne denselben seinem eigenen Rechte zufolge erhalten kann. Sind daher zwei Söhne übergangen worden, ein aus der Gewalt entlassener und ein darin befindlicher, so glauben Einige, dass der erstere die Vermächtnisse auch nicht zu entrichten brauche, weil er die Hälfte durch seinen Bruder erhält, und er, wenn dieser auch [den Nachlassbesitz] nicht gefordert hätte, doch als Notherbe allein das ihm Gebührende erhalten haben würde. Wie nun also, wenn der Notherbe übergangen ist? Dann ist es, wie gesagt worden. Ist er aber zum Erben eingesetzt, und hat also des Vaters Willen für sich, so muss er den Vermächtnissinhabern haften, wenn er auch den Nachlassbesitz unberücksichtigt gelassen hat. 1Wenn aber ein aus der Gewalt entlassener Sohn zum Erben eingesetzt, und ein anderer übergangen worden ist, und beide den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt erhalten haben, so muss der eingesetzte Erbe ganz dasselbe leisten, was der Uebergangene. Hat aber der eingesetzte Erbe allein den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt empfangen, so muss er die Vermächtnisse an Alle zahlen, wie wenn er die Erbschaft angetreten hätte. Hat der eingesetzte Erbe die Erbschaft zwar angetreten, der Uebergangene aber den Nachlassbesitz empfangen, so braucht der letztere zwar nur an bestimmte Personen Vermächtnisse zu entrichten; rücksichtlich des zum Erben eingesetzten fragt es sich aber. Mehrere sind hierüber der Ansicht, dass auch er an bestimmte Personen dieselben zu entrichten habe, und dies halte ich für wohlbegründet; denn der Prätor schützt auch ihn aus dem Grunde, weil er zur Zahl der Kinder gehört, die den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt fordern können. 2Bei der Hälfte muss er alsdann geschützt werden, wenn er entweder zu einem grössern Theile, als der Hälfte, zum Erben eingesetzt worden ist, oder wenn zur Hälfte; ist er zu einem geringern Theile als der Hälfte eingesetzt, so darf er bei keinem grössern Theile geschützt werden, als zu dem er eingesetzt worden; denn aus welchem Grunde kann er einen grössern Theil erhalten, da er weder den Nachlassbesitz empfangen hat, noch zu einem grössern Theile als Erbe eingesetzt worden ist? 3Einer [Frau], die keine Mitgift besitzt, braucht kein Vermächtniss entrichtet zu werden, wenn es ihr auch unter dem Vorwande der Mitgift ausgesetzt worden ist. 4Wenn ein fremder Erbe eingesetzt und einer ausgenommenen Person ein Vermächtniss unter der Bedingung ausgesetzt worden ist, wenn sie dem Erben zehn[tausend Sestertien] gegeben haben werde, so wird ihr die Klage wegen der Vermächtnisse unter der Bedingung ertheilt werden, wenn sie an den, der den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt erhalten, die Zahlung geleistet hat, nicht, wenn an den eingesetzten Erben, weil es widersinnig wäre, dass er erbschaftliche Vortheile haben solle, während ein Anderer durch die Verabreichung des Vermächtnisses die Lasten zu tragen hat; auch dann, wenn ihm geheissen worden, an Titius Zahlung zu leisten, darf er nicht an diesen zahlen, sondern an den Sohn [des Testators].
Paul. lib. XLI. ad Ed. Wenn wir sagen, dass ein nachgeborener Enkel Namens eines aus der Gewalt entlassenen Sohnes, der erst nach des Grossvaters Tode zur Welt gekommen, zum Nachlassbesitz gelassen werden müsse, so wird es auch eine nothwendige Folgerung sein, dass er sein Vermögen einwerfe, wenn auch nicht behauptet werden kann, dass er zur Zeit des Todes des Grossvaters Vermögen gehabt habe, da er selbst noch nicht in der Welt vorhanden war; er mag daher von seinem Vater eine Erbschaft oder ein Vermächtniss erhalten haben, so wird er dies einwerfen müssen. 1Im Vermögen zu haben, wird vom Sohne dasjenige verstanden, was nach Abzug der Schulden übrig ist. Was er unter einer Bedingung schuldig ist, darf er nicht gleich abziehen, sondern muss es auch einwerfen, dagegen muss ilm aber von Seiten dessen, der sich in der Gewalt befindet, Sicherheit bestellt werden, ihn, wenn die Bedingung eintreten sollte, für den eingeworfenen Theil entschädigen zu wollen. 2Es ist die Frage, Wem zum Schaden dasjenige gereiche, was nach des Vaters Tode ohne Schuld von Seiten des aus der Gewalt entlassenen Sohnes verloren gegangen? Die Meisten sind der Ansicht, dass dasjenige, was ohne Arglist und ohne Schuld desselben verloren gegangen, zur Beschwerung des Einwerfens nicht gehörig sei, und dies ist aus den Worten abzunehmen, worin der Prätor das Einwerfen nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes befiehlt; ein rechtlicher Mann würde aber nicht ein Ermessen dahin stellen, dass etwas eingeworfen werden solle, was Jemand weder hat, noch durch Arglist oder Schuld zu besitzen aufgehört hat. 3Auch dasjenige, was aus einer Stipulation unter einer Bedingung verschuldet wird, muss von dem aus der Gewalt Entlassenen eingeworfen werden. Verschieden ist dies bei einem bedingten Vermächtniss, weil, wenn er auch noch unter der Gewalt gestanden hätte, und die Bedingung nach des Vaters Tode eingetreten wäre, er die Klage darauf selbst erhalten würde. 4Der aus der Gewalt entlassene Sohn braucht, wenn er die Injurienklage hat, nichts einzuwerfen, denn er hat mehr eine [rechtliche] Verfolgung seiner Rache, als eines Gewinns in Gelde. Hat er hingegen die Diebstahlsklage, so muss er sie einwerfen. 5Wenn drei aus der Gewalt Entlassene und zwei darin Stehende vorhanden sind, so meint Cajus Cassius im siebenten Buche seines bürgerlichen Rechts, müssen Drittheile eingeworfen werden, so dass die aus der Gewalt Entlassenen, die einander gegenseitig nicht einwerfen, die Stelle Eines einnehmen und es sich dabei nicht verdriessen lassen dürfen, wenn sie mehr einwerfen, und weniger empfangen, indem es in ihrer Gewalt stand, den Nachlassbesitz unberücksichtigt zu lassen. Auch Julianus folgt der Ansicht des Cassius. 6Wenn ein von einem aus der Gewalt entlassenen Sohne [erzeugter] Enkel aus der Gewalt entlassen worden ist, und er, wenn sein Vater und Grossvater zugleich gestorben sind, den Nachlassbesitz Beider erhalten hat, während jeder einen Notherben hinterlassen hat, so kann das Einwerfen auf die Art ausgemittelt werden, dass, wenn er z. B. hundert[tausend Sestertien] im Vermögen hatte, er seinem Vatersbruder Funfzig[tausend] und seinem Bruder55Auf den Fall der Concurrenz, denn es sind zwei Erbschaften vorhanden. Funfzig[tausend] einwerfen muss; denn dies erfordert die Vernunft, man mag die Personen oder die Portionen zählen. 7Wenn zwei aus der Gewalt entlassene Enkel von einem verstorbenen Sohn den Besitz des Nachlasses ihres Grossvaters begehren, so fragt es sich, ob sie ihrem Vatersbruder die Hälfte oder Viertheile einwerfen müssen; es ist jedoch richtiger, dass sie die Hälfte einwerfen müssen, weil, wenn sie auch bei Lebzeiten des Grossvaters, dafern sie sich in dessen Gewalt befunden, zweihundert[tausend Sestertien] z. B. erworben hätten, die Hälfte davon der Sohn und die andere Hälfte die Brüder durch des Grossvaters Erbschaft erhalten haben würden. 8Wenn zwei aus der Gewalt entlassene Söhne den Nachlassbesitz gefordert haben, und der eine von ihnen eingeworfen hat, der andere nicht, so darf des erstern Antheil nur dem in der Gewalt gebliebenen [dritten Bruder] von Nutzen sein, und nicht dem daraus entlassenen, weil ihm wegen dessen, der sich in der Gewalt befindet, die Klagen verweigert werden. 9Wenn ein aus der Gewalt Entlassener aus Armuth keine Sicherheit bestellen kann, so darf ihm der Besitz nicht gleich entzogen, sondern es muss damit Anstand angenommen werden, bis er Bürgen finden kann, wobei jedoch rücksichtlich dessen, was durch Verzug schlechter werden würde, denen, die sich in der Gewalt befinden, eine Vermehrung66Actio ist hier für auctio zu verstehen; s. Gul. Forner. Selection. lib. I. cap. 16. (T. O. II. p. 76.) auch in marg. bei Baudoza findet sich die (unnütze) Conjectur, auctio zu lesen. ertheilt wird, und diese Sicherheit bestellen, einzuwerfen, sobald ihnen Sicherheit bestellt worden ist.
Idem lib. XLI. ad Ed. Wenn Jemand eine schwangere Frau hinterlassen hat, und dieselbe Namens ihrer Leibesfruchtin den Besitz gesetzt worden ist, so findet einstweilen das Einwerfen nicht Statt; denn ehe jene geboren wird, kann von ihr nicht gesagt werden, dass sie sich in des Verstorbenen Gewalt befunden habe; sobald das Kind aber geboren worden, wird ihm eingeworfen.
Paul. lib. XLI. ad Ed. Der Prätor hat in diesem Theile des Edictes nichts davon verordnet, dass der Enkel an die ausgenommenen Personen Vermächtnisse entrichte. Es kann aber das, was oben gesagt worden, auch hier zur Anwendung gebracht werden; denn es ist widersinnig, dass sein Vater zwar die Vermächtnisse entrichten, er selbst aber mehr haben solle, da sie unter denselben Umständen zu demselben Antheile berufen werden.
Paul. lib. XLI. ad Ed. Es ist die Frage, ob rücksichtlich des Nachlasses der Mutter ein Decret [dieser Art] ertheilt werden dürfe? Es darf ein solches zwar nicht ertheilt werden, doch ist eine weit hinauslaufende Frist zu gestatten, welche die Frage über das Standesrecht77Negotium, Glosse. bis zur Zeit der Mündigkeit verschieben wird. 1Wenn über den väterlichen und mütterlichen Nachlass, oder auch den des Bruders zugleich Streit ist, so, sagt Julianus, müssen auch diese Streitigkeiten bis zur Zeit der Mündigkeit hinausgeschoben werden. 2Dieses Edict kommt auch dann zur Anwendung, wenn Kinder testamentslos zum Nachlassbesitz gelangen, vorausgesetzt, dass sie denselben aus den letzteren Theilen, wonach die gesetzmässigen [Erben] berafen werden, verlangen, weil sie Notherben sind, oder aus demjenigen, woraus er den Verwandten ertheilt wird. 3Es hat aber nur dann Statt, wenn Standesrecht und Erbschaft bestritten werden; wenn nur das erstere, z. B. behauptet wird, dass [der Unmündige] Sclav sei, ohne dass über die Erbschaft Streit ist, so wird das Verfahren über die Freiheit sogleich einzuleiten sein. 4Wenn derjenige, welcher einem Unmündigen Streit erregt, zugleich mit demselben in den Besitz gesetzt worden ist, so darf er vom Nachlass des Erblassers nicht alimentirt werden, noch etwas davon vermindern, denn dieser Besitz tritt dann blos an die Stelle der Bürgschaft. 5Nicht blos Alimente müssen dem Unmündigen verabreicht werden, sondern auch zu seinen Studien und andern nothwendigen Kosten muss ihm nach Maassgabe der Kräfte [des Nachlasses] Unterstützung zu Theil werden. 6Es ist die Frage, ob derjenige, welcher nach dem Carbonianischen Edicte in den Besitz gesetzt worden ist, nach erreichter Mündigkeit die Rolle des Klägers [oder des Beklagten] zu übernehmen habe? Ein hierüber sprechendes Gutachten hat dahin gelautet, dass er die Stelle des Beklagten einnehmen müsse, zumal wenn er Sicherheit bestellt hat, jedoch auch wenn er es nicht gethan, aber nun sich dazu bereit erklärt. Bestellt er aber auch jetzt noch keine Sicherheit, so wird der Besitz auf den Gegner übertragen, wenn dieser solche anbietet, gerade, wie wenn jetzt erst die Erbschaft von ihm klagend gefordert würde.