Decretorum libri
Ex libro III
Idem lib. III. Decretor. Der Kaiser11Entweder Septimius Severus oder dessen Sohn Antonin. Caracalla, denn die Entscheidungen beider hatte Paulus gesammelt. Vgl. übrigens L. 46. §. 4. D. de jure fisci 49. 14. und als Ausnahmen von der hier gegebenen Regel L. 5. D. cod. und L. 20. h. t. hat befohlen, dass der, welcher beweist, dass ihm das, worauf er selbst belangt wird, vom Fiscus geschuldet werde, gehört werden solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. III. Decret. Jemand hat in einem Testament, welches nicht vollendet war, seiner Pflegetochter die Freiheit und Fideicommisse gegeben. Da die Söhne [desselben] Alles so verhandelt hatten, als [wäre er] ohne Testament [gestorben,] so hat der Kaiser gefragt: ob die Pflegetochter auf den Grund des Fideicommisses freigelassen worden wäre. Und er hat entschieden: auch wenn der Vater testamentslos um nichts gebeten hätte, so hätten doch kindlich gesinnte Söhne Die, welche ihr Vater geliebt hätte, freilassen sollen; er hat also erkannt, dass sie mit Recht freigelassen worden sei, und darum ihr auch die Fideicommisse zu leisten seien.
Paul. lib. III. Decret. In den Constitutionen, worin dargethan wird, dass die Erben zu keiner Strafe haften, hat man den Grundsatz angenommen, dass wenn [der Thäter] noch bei seinem Leben belangt worden wäre, auch die rechtliche Verfolgung der Strafe als übertragen worden erscheine, wie wenn gleichsam mit dem Todten noch eine Einleitung des Verfahrens geschehen wäre.
Idem lib. III. Decretor. [Der Kaiser22Septim. Severus oder Anton. Caracalla. S. d. Bem. zu l. 27. pr. D. de leg. III.] hat decretirt, dass die Bürgen der Obrigkeiten auf eine Strafe oder Geldbusse, welche sie nicht gelobt hätten, nicht belangt werden dürften. 1Petronius Thallus und Andere hatten sich für den Aurelius Romulus, einen Zollpächter, auf jährliche Hundert verbürgt; der Fiscus hatte das Vermögen des Romulus, als ihm verpfändet, in Beschlag genommen, und belangte die Bürgen sowohl auf den Hauptstamm, als auf die Zinsen; diese legten dagegen eine Bitte ein. [Der Kaiser2] hat, nachdem der Inhalt der Bürgschaft gelesen war, deshalb, weil sie sich blos auf jährliche Hundert, nicht für die ganze Pachtschuld verbindlich gemacht hatten, decretirt, dass sie auf die Zinsen nicht gehalten wären, sondern Alles, was man aus dem Vermögen [des Zollpächters] gelöst hätte, gehe zuerst auf die Zinsen ab, was dann übrig sei, auf den Hauptstamm, und nun seien die Bürgen auf Das, was noch gefehlt hätte, zu belangen, nach dem Muster, wie es bei Pfändern, welche vom Gläubiger verkauft wären, gehalten würde. 2Die Bürgen können, nachdem der Schuldner durch einen Vergleich befreit worden ist, nicht belangt werden.
Paul. lib. III. Decret. Ein Ehemann, der Erbe seiner Frau geworden war, foderte von Surus eine Summe Geldes, die, seiner Angabe nach, die Erblasserin bei ihm, in seiner [des Erben] Abwesenheit niedergelegt haben sollte, und hatte zu diesem Ende einen einzigen Zeugen, den Sohn seines Freigelassenen vorgeführt; bei dem kaiserlichen Procurator hatte er das Verlangen angebracht, dass eine Sclavin zur peinlichen Frage gezogen werden solle; Surus leugnete den Empfang, und dass das Zeugniss eines einzigen Sclaven zulässig sei, denn es dürfe nicht mit der peinlichen Frage der Anfang gemacht werden, wenn die Sclavin auch einem Dritten gehöre; der Procurator hatte aber die Sclavin peinlich vernommen. Als der Kaiser dies aus der Appellation ersehen hatte, so sprach er sich dahin aus, dass dem Zeugniss eines Sclaven, da die peinliche Frage unerlaubterweise gehalten worden, kein Glaube beizumessen und daher wohl appellirt worden sei.
Paul. lib. III. Decret. Den Metrodorus, der wissentlich einen fliehenden Feind aufgenommen hatte, fand man für gut, auf eine Insel zu deportiren, den Philoctetes, der einen solchen nicht unwissentlich verborgen zu haben lange Zeit leugnete, auf eine Insel zu verweisen33S. Cujac. ad l. 8. D. qui test. facere poss. Opp. T. II. p. 207. Fernand. de Retes ad tit. de int. et releg. Lib. I. c. 2. (T. O. V. p. 1196.).
Idem lib. III. Decret. Valerius Patroinus, Procurator des Kaisers, hatte an Flavius Stalticius Grundstücke um einen bestimmten Preis unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauft; als später ein [besseres] Gebot gethan worden war, hatte derselbe Stalticius ein gleiches Angebot gethan44L. 7. et 8. D. de in diem addict., die Grundstücke behauptet und war in den ausschliesslichen Besitz eingewiesen worden. Es wurde hinsichtlich der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen angefragt; Patroinus wollte sie dem Fiscus zueignen. Denn wenn sie mittlerweilen zwischen dem ersten Kaufe und dem folgenden bessern Gebot gezogen worden sind, so gehörten sie dem Verkäufer, gleichwie dies behauptet zu werden pflegt, wenn mit Vorbehalt des bessern Gebots verkauft, und hierauf ein besseres Gebot gethan worden ist. Und wir dürfen uns dadurch nicht irre machen lassen, dass [der zweite Käufer] der nemliche gewesen, welchem auch zuerst die Grundstücke verkauft worden waren55L. 6. D. de in diem addict. Bis hieher kann man den Procurator als redend annehmen.. Da aber beide Verkäufe während der Erntezeit geschehen waren, so gieng man von dieser Ansicht66Tractatu = sententia. Glosse. ab; man nahm daher an, die Nutzungen gehörten dem Käufer. Papinianus und Messius brachten diese neue Meinung auf; weil [nemlich] die Grundstücke von einem Pächter77Der schon vorher darauf sass. A. d. R. bebauet wurden, so sei es unbillig, dass demselben alle Nutzungen entzogen würden, sondern der Pächter habe sie zwar zu beziehen, der Käufer aber das Pachtgeld für jenes Jahr zu empfangen, damit der Fiscus dem Pächter nicht [zur Schadloshaltung] verpflichtet werde, weil er ihm die Benutzung nicht gestattet habe, gleichsam als ob diese Uebereinkunft selbst beim Kaufe getroffen worden wäre88Dass der Pächter bis nach beendigter Pachtzeit auf dem Gute bleiben dürfe. — Es gehört nemlich zu den Privilegien des Fiscus, dass dessen Käufer nicht berechtigt ist, den Conductor auszutreiben, damit ihm der Fiscus keine Entschädigung zu leisten brauche.. Er [Paulus] entschied jedoch nach deren Meinung, dass zwar, wenn [die Grundstücke] von dem Eigenthümer99D. h. dem Käufer. bebauet würden, er alle Nutzungen bekomme; wenn aber von einem Pächter, derselbe das Pachtgeld empfangen solle. Auf Anfragen des Tryphoninus, was er [Paulus] von den trockenen Früchten hielte, welche vorher auf den Grundstücken gewonnen worden wären, begutachtete er, wenn, als der Zuschlag erfolgte, der Verfalltag des Pachtgeldes noch nicht eingetreten gewesen wäre, so habe auch diese1010D. h. die pensionem, weil deren dies emtori cedit. A. d. R. der Käufer zu empfangen.