Decretorum libri
Ex libro III
Idem lib. III. Decretor. Der Kaiser11Entweder Septimius Severus oder dessen Sohn Antonin. Caracalla, denn die Entscheidungen beider hatte Paulus gesammelt. Vgl. übrigens L. 46. §. 4. D. de jure fisci 49. 14. und als Ausnahmen von der hier gegebenen Regel L. 5. D. cod. und L. 20. h. t. hat befohlen, dass der, welcher beweist, dass ihm das, worauf er selbst belangt wird, vom Fiscus geschuldet werde, gehört werden solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. III. Decret. Jemand hat in einem Testament, welches nicht vollendet war, seiner Pflegetochter die Freiheit und Fideicommisse gegeben. Da die Söhne [desselben] Alles so verhandelt hatten, als [wäre er] ohne Testament [gestorben,] so hat der Kaiser gefragt: ob die Pflegetochter auf den Grund des Fideicommisses freigelassen worden wäre. Und er hat entschieden: auch wenn der Vater testamentslos um nichts gebeten hätte, so hätten doch kindlich gesinnte Söhne Die, welche ihr Vater geliebt hätte, freilassen sollen; er hat also erkannt, dass sie mit Recht freigelassen worden sei, und darum ihr auch die Fideicommisse zu leisten seien.
Paul. lib. III. Decret. In den Constitutionen, worin dargethan wird, dass die Erben zu keiner Strafe haften, hat man den Grundsatz angenommen, dass wenn [der Thäter] noch bei seinem Leben belangt worden wäre, auch die rechtliche Verfolgung der Strafe als übertragen worden erscheine, wie wenn gleichsam mit dem Todten noch eine Einleitung des Verfahrens geschehen wäre.
Idem lib. III. Decretor. [Der Kaiser22Septim. Severus oder Anton. Caracalla. S. d. Bem. zu l. 27. pr. D. de leg. III.] hat decretirt, dass die Bürgen der Obrigkeiten auf eine Strafe oder Geldbusse, welche sie nicht gelobt hätten, nicht belangt werden dürften. 1Petronius Thallus und Andere hatten sich für den Aurelius Romulus, einen Zollpächter, auf jährliche Hundert verbürgt; der Fiscus hatte das Vermögen des Romulus, als ihm verpfändet, in Beschlag genommen, und belangte die Bürgen sowohl auf den Hauptstamm, als auf die Zinsen; diese legten dagegen eine Bitte ein. [Der Kaiser2] hat, nachdem der Inhalt der Bürgschaft gelesen war, deshalb, weil sie sich blos auf jährliche Hundert, nicht für die ganze Pachtschuld verbindlich gemacht hatten, decretirt, dass sie auf die Zinsen nicht gehalten wären, sondern Alles, was man aus dem Vermögen [des Zollpächters] gelöst hätte, gehe zuerst auf die Zinsen ab, was dann übrig sei, auf den Hauptstamm, und nun seien die Bürgen auf Das, was noch gefehlt hätte, zu belangen, nach dem Muster, wie es bei Pfändern, welche vom Gläubiger verkauft wären, gehalten würde. 2Die Bürgen können, nachdem der Schuldner durch einen Vergleich befreit worden ist, nicht belangt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.