Decretorum libri
Ex libro II
Paul. lib. II. Decret. Romanius Appulus berief sich (appellirte) vom richterlichen Ausspruch weiter, indem er anführte, er habe nicht dem zum Mitvormunde gegeben werden dürfen, den er selbst, da er noch obrigkeitliche Person war, auf seine Gefahr vorschlug, damit er nicht in einer Vormundschaft zweifach für Schaden hafte. Der Kaiser entschied, es könne Jemand Bürge für den Vormund sein und nichts desto weniger selbst zum Vormund bestellt werden. Deshalb musste er auch Vormund bleiben.
Paul. lib. II. Decret. Aemilius Dexter bestellte zur Zeit, da er im Amte stand, Vormünder, versäumte es aber, diesen eine Sicherheitsleistung abzufordern. Hierauf entschuldigten sich einige, und Dexter wurde von der nachfolgenden Obrigkeit [selbst] zum Vormunde angenommen. Durch diese Wahl nun wurde er aus einem doppelten Grunde auf das Ganze belangt, [erstens] als Vormund11Die Worte: et quia tutor, et, fehlen in der Florentine; alleine schon Accursius supplirt sie. Beck hat sie in den Text aufgenommen., und dann weil er als obrigkeitliche Person Vormünder bestellte, ohne von diesen eine Sicherheitsleistung gefordert zu haben. Dagegen wurde angeführt, obgleich keine Sicherstellung gefordert worden sei, so wären doch die Vormünder zur Zeit, wo die Vormundschaft aufhörte, zahlungsfähig gewesen, und die Versäumniss der Curatoren dürfe den Vormündern nicht zum Schaden gereichen. [Der Richter] that den Ausspruch22Beck liest hier pronuntiavi, statt pronuntiavit, wie er überhaupt fast durchgehends statt: respondit die Lesart: respondi vorzieht.: wenn bis zur Zeit der Beendigung der Vormundschaft die Vormünder zahlungsfähig verblieben, so falle nun die Gefahr auf die Curatoren, obgleich [von den Vormündern] keine Sicherstellung verlangt wurde; war dies aber nicht der Fall, [dann treffe die Gefahr] die Vormünder und die Obrigkeiten, d. h. es treffe sodann die Gefahr den, welcher [seinen Mitvormund] nicht als verdächtig anklagte, oder [als Obrigkeit] keine Sicherstellung von dem Vormunde forderte, dieser aber nach beendigter Vormundschaft zahlungsunfähig erfunden wurde33Dieser ganze Satz von hoc est bis zum Ende mag wohl unächt sein, weil eine solche Schulerklärung wenig zu der gewohnten Kürze der Paulinischen Schreibart passt..
Idem lib. II. Decret. Paula hat, nachdem sie Jen Callinicus auf einen Theil zum Erben eingesetzt hatte, der Tochter eben desselben der Juventiana, wenn sie sich in der Familie verheirathet hätte, Zehn im Testament vermacht, sodann hatte sie in einem nach einiger Zeit errichteten Codicille demselben Callinicus Zehn hinterlassen, ohne hinzuzufügen: ausserdem noch; [der Kaiser]44Septim. Severus oder Anton. Caracalla, deren decreta Paulus in der Schrift, aus welcher vorliegende Stelle entnommen ist, gesammelt hatte. hat den Ausspruch gethan, dass beide Summen geleistet werden müssten, vorzüglich da in dem Codicille der Tochter des Callinicus Nichts vermacht gewesen war. 1Pompejus Hermippus hatte seinen Sohn Hermippus auf drei Viertel, seine Tochter Titiana auf ein Viertel zu Erben eingesetzt, und einem jeden gewisse Grundstücke zum Voraus vermacht, ausserdem angeordnet, dass, wenn Hermippus ohne Kinder sterben würde, der Tochter eine andere Besitzung gegeben werden sollte; in dem nach dem Testamente errichteten Codicille hatte er der Tochter gewisse Grundstücke gegeben, und hat seinen Willen dahin erklärt, dass dieselbe mit denselben statt der ganzen Erbschaft und statt dessen, was er im Testamente hinterlassen hatte, zufrieden sein sollte; das Vermögen des Hermippus war an den Fiscus gekommen, seine Schwester Titiana forderte das Fideicommiss; nun fragte es sich, ob der Vater gewollt hätte, dass sie nur statt der Erbschaft, oder auch, dass sie statt dessen, was der Bruder nach seinem Tode auszuantworten gebeten worden war, Das erhalten sollte, was er in dem Codicille hinterlassen hatte. Mir schien er von [seinem früheren] Willen ganz und gar abgegangen zu sein; man ist jedoch der Meinung gewesen, es billiger auszulegen, dass [nämlich] blos das, was sie beim Leben des Bruders erhalten würde, entzogen zu sein scheine, nicht auch das, was [der Testator] nach dem Tode desselben, wenn er ohne Kinder versterben würde, hinterlassen hatte; und dies hat [der Kaiser] ausgesprochen. 2Julianus Severus hatte sterbend, da er Einige zu Erben eingesetzt hatte, seinem Pflegesohn Funfzig vermacht, und gewollt, dass dieselben von dem Julius Maurus, seinem Pachter, aus den von demselben für ein Grundstück geschuldeten Pachtzinsen geleistet werden sollten, und hatte demselben Maurus Einiges vermacht; da der Fiscus wegen der Erbschaft Streit erhoben hatte, so hatte Maurus auf das Geheiss des Procurators [des Fiscus] das Geld dem Fiscus gezahlt, nachher hatte der eingesetzte Erbe den Fiscus überwunden, da der Pflegesohn aber gestorben war, so forderte der Erbe desselben das Fideicommiss von dem Erben des Maurus; der Kaiser hat für gut befunden, dass dem [Maurus] das Fideicommiss nicht aufgelegt, sondern dass blos [von dem Testator] angezeigt zu sein scheine, woher [der Pflegesohn] es erhalten könnte; und darum muss der Erbe des Severus dies leisten.
Paul. lib. II. Decret. Ein gewisser Osidius hatte, nachdem er seine Tochter Valeriana zur Erbin eingesetzt [und] seinem Verwalter, dem Antiochus, die Freiheit gegeben hatte, [demselben] gewisse Grundstücke und das Sondergut, und den Rückstand, sowohl den eigenen [des Antiochus], als den der Pächter vermacht; der Vermächtnissinhaber brachte das sowohl auf seinen, als der Pächter Namen durch die Hand des Hausvaters als rückständig Bemerkte zum Vorschein; desgleichen war in derselben Schrift ein Zusatz in folgender Art: ferner Das, worüber er Rechnung ablegen musste, nämlich was der Hausvater an Getreide, Wein und anderen Sachen aufbewahrt hatte, dies forderte ebenfalls der Freigelassene, und behauptete, es gehöre zu dem Rückstand, und war damit beim Präsidenten durchgedrungen. Da von der Gegenparthei55D. h. von der Erbin, bei Gelegenheit der von ihr eingewendeten Appellation. behauptet wurde, es werde von ihm66Indem er das von dem Hausvater Aufbewahrte forderte. kein Rückstand der Pächter, auch nicht sein eigener gefordert, denn es finde ein anderes Verhältniss in Bezug auf Das Statt, was aufbewahrt gewesen wäre, so hat der Kaiser die Parthei des Vermächtnissinhabers, um sie zu erforschen, gefragt: setzte den Fall, sagte er, dass zehn Millionen Goldstücke aufbewahrt wären, welche zum Gebrauch genommen zu werden pflegten, würdest du sagen, dass Alles, was in der Casse hinterlassen worden wäre, geleistet werden müsse? Und man hat angenommen, dass [die Erbin] wohl appellirt habe. Von der Parthei des Vermächtnissinhabers ist erinnert worden, dass Einiges nach dem Tode des Hausvaters von den Pächtern eingefordert worden sei, [der Kaiser] hat geantwortet, dass das, was nach dem Tod eingefordert gewesen wäre, dem Vermächtnissinhaber zu geben sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. Decret. Statius Florus hatte in seinem schriftlichen Testamente seinem Erben Pompejus das stillschweigende Fideicommiss aufgelegt, dass derselbe an einem Erwerbsunfähigen ein Landgut und eine gewisse Geldsumme geben solle, und hatte desfalls Sicherheit vom Pompejus leisten lassen, das er Dasjenige, was er ihm zum Voraus zugewendet hatte, wiederherausgeben wolle; später errichtete derselbe Florus ein zweites Testament, worin er den nemlichen Pompejus und Faustinus zu Erben einsetzte, und dem Pompejus nichts zum Voraus zugewendet hatte; die Person, welche nicht erwerbsfähig war, hatte sich angegeben; als von den Procuratoren bei den Kaisern angefragt wurde, hatten diese verordnet: „wenn nicht erwiesen würde, dass [der Testator] seinen Willen geändert habe, so müsse das Fideicommiss entrichtet werden.“ Nun verlangte77D. h. er stellte appellirend die Behauptung auf. A. d. R. Pompejus, der verurtheilt worden war, dass es eine Erbschaftslast sein müsse, weil er Nichts zum Voraus erhalten hätte, und weil nicht angenommen werden könne, als sei der Testator zum Theil bei seinem ersten Willen geblieben; überhaupt aber sagte er, das erste Testament sei weder mehr vorhanden, noch habe, wenn Etwas im ersten Testamente gegeben worden, solches aus dem letztern gefordert werden können, im Falle es nicht darin wiederholt angeordnet worden wäre88Nach der Lesart: nisi repetitum esset, sc. in secundo testamento.. Hier nahm man an, derselbe müsse, weil er nicht erwies, dass ihm Etwas zum Voraus zugewendet worden sei, lediglich in Folge seiner Sicherheitsleistung das Fideicommiss allein entrichten. 1Eine Mutter war [von ihrem Sohne] zur Erbin eingesetzt und gebeten worden, nach ihrem Tode dem Cornelius Felix die Erbschaft wieder herauszugeben; als die eingesetzte Erbin verurtheilt worden war, und das ganze Vermögen der Frau vom Fiscus eingezogen wurde, behauptete Felix, seine Ansprüche gingen der Strafe99Der Vermögensconfiscation. vor; denn dies sei verordnet1010L. 37. h. t. D. h. durch kaiserliche Constitution.. Da aber der Verfalltag des Fideicommisses noch nicht eingetreten war, so wurde derselbe einstweilen mit seiner Anfoderung zurückgewiesen, weil er selbst früher sterben, oder auch die Mutter anderes Vermögen erwerben könne.