Decretorum libri
Ex libro II
Paul. lib. II. Decret. Romanius Appulus berief sich (appellirte) vom richterlichen Ausspruch weiter, indem er anführte, er habe nicht dem zum Mitvormunde gegeben werden dürfen, den er selbst, da er noch obrigkeitliche Person war, auf seine Gefahr vorschlug, damit er nicht in einer Vormundschaft zweifach für Schaden hafte. Der Kaiser entschied, es könne Jemand Bürge für den Vormund sein und nichts desto weniger selbst zum Vormund bestellt werden. Deshalb musste er auch Vormund bleiben.
Paul. lib. II. Decret. Aemilius Dexter bestellte zur Zeit, da er im Amte stand, Vormünder, versäumte es aber, diesen eine Sicherheitsleistung abzufordern. Hierauf entschuldigten sich einige, und Dexter wurde von der nachfolgenden Obrigkeit [selbst] zum Vormunde angenommen. Durch diese Wahl nun wurde er aus einem doppelten Grunde auf das Ganze belangt, [erstens] als Vormund11Die Worte: et quia tutor, et, fehlen in der Florentine; alleine schon Accursius supplirt sie. Beck hat sie in den Text aufgenommen., und dann weil er als obrigkeitliche Person Vormünder bestellte, ohne von diesen eine Sicherheitsleistung gefordert zu haben. Dagegen wurde angeführt, obgleich keine Sicherstellung gefordert worden sei, so wären doch die Vormünder zur Zeit, wo die Vormundschaft aufhörte, zahlungsfähig gewesen, und die Versäumniss der Curatoren dürfe den Vormündern nicht zum Schaden gereichen. [Der Richter] that den Ausspruch22Beck liest hier pronuntiavi, statt pronuntiavit, wie er überhaupt fast durchgehends statt: respondit die Lesart: respondi vorzieht.: wenn bis zur Zeit der Beendigung der Vormundschaft die Vormünder zahlungsfähig verblieben, so falle nun die Gefahr auf die Curatoren, obgleich [von den Vormündern] keine Sicherstellung verlangt wurde; war dies aber nicht der Fall, [dann treffe die Gefahr] die Vormünder und die Obrigkeiten, d. h. es treffe sodann die Gefahr den, welcher [seinen Mitvormund] nicht als verdächtig anklagte, oder [als Obrigkeit] keine Sicherstellung von dem Vormunde forderte, dieser aber nach beendigter Vormundschaft zahlungsunfähig erfunden wurde33Dieser ganze Satz von hoc est bis zum Ende mag wohl unächt sein, weil eine solche Schulerklärung wenig zu der gewohnten Kürze der Paulinischen Schreibart passt..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. Decret. Statius Florus hatte in seinem schriftlichen Testamente seinem Erben Pompejus das stillschweigende Fideicommiss aufgelegt, dass derselbe an einem Erwerbsunfähigen ein Landgut und eine gewisse Geldsumme geben solle, und hatte desfalls Sicherheit vom Pompejus leisten lassen, das er Dasjenige, was er ihm zum Voraus zugewendet hatte, wiederherausgeben wolle; später errichtete derselbe Florus ein zweites Testament, worin er den nemlichen Pompejus und Faustinus zu Erben einsetzte, und dem Pompejus nichts zum Voraus zugewendet hatte; die Person, welche nicht erwerbsfähig war, hatte sich angegeben; als von den Procuratoren bei den Kaisern angefragt wurde, hatten diese verordnet: „wenn nicht erwiesen würde, dass [der Testator] seinen Willen geändert habe, so müsse das Fideicommiss entrichtet werden.“ Nun verlangte44D. h. er stellte appellirend die Behauptung auf. A. d. R. Pompejus, der verurtheilt worden war, dass es eine Erbschaftslast sein müsse, weil er Nichts zum Voraus erhalten hätte, und weil nicht angenommen werden könne, als sei der Testator zum Theil bei seinem ersten Willen geblieben; überhaupt aber sagte er, das erste Testament sei weder mehr vorhanden, noch habe, wenn Etwas im ersten Testamente gegeben worden, solches aus dem letztern gefordert werden können, im Falle es nicht darin wiederholt angeordnet worden wäre55Nach der Lesart: nisi repetitum esset, sc. in secundo testamento.. Hier nahm man an, derselbe müsse, weil er nicht erwies, dass ihm Etwas zum Voraus zugewendet worden sei, lediglich in Folge seiner Sicherheitsleistung das Fideicommiss allein entrichten. 1Eine Mutter war [von ihrem Sohne] zur Erbin eingesetzt und gebeten worden, nach ihrem Tode dem Cornelius Felix die Erbschaft wieder herauszugeben; als die eingesetzte Erbin verurtheilt worden war, und das ganze Vermögen der Frau vom Fiscus eingezogen wurde, behauptete Felix, seine Ansprüche gingen der Strafe66Der Vermögensconfiscation. vor; denn dies sei verordnet77L. 37. h. t. D. h. durch kaiserliche Constitution.. Da aber der Verfalltag des Fideicommisses noch nicht eingetreten war, so wurde derselbe einstweilen mit seiner Anfoderung zurückgewiesen, weil er selbst früher sterben, oder auch die Mutter anderes Vermögen erwerben könne.