Decretorum libri
Ex libro II
Paul. lib. II. Decret. Romanius Appulus berief sich (appellirte) vom richterlichen Ausspruch weiter, indem er anführte, er habe nicht dem zum Mitvormunde gegeben werden dürfen, den er selbst, da er noch obrigkeitliche Person war, auf seine Gefahr vorschlug, damit er nicht in einer Vormundschaft zweifach für Schaden hafte. Der Kaiser entschied, es könne Jemand Bürge für den Vormund sein und nichts desto weniger selbst zum Vormund bestellt werden. Deshalb musste er auch Vormund bleiben.
Paul. lib. II. Decret. Aemilius Dexter bestellte zur Zeit, da er im Amte stand, Vormünder, versäumte es aber, diesen eine Sicherheitsleistung abzufordern. Hierauf entschuldigten sich einige, und Dexter wurde von der nachfolgenden Obrigkeit [selbst] zum Vormunde angenommen. Durch diese Wahl nun wurde er aus einem doppelten Grunde auf das Ganze belangt, [erstens] als Vormund11Die Worte: et quia tutor, et, fehlen in der Florentine; alleine schon Accursius supplirt sie. Beck hat sie in den Text aufgenommen., und dann weil er als obrigkeitliche Person Vormünder bestellte, ohne von diesen eine Sicherheitsleistung gefordert zu haben. Dagegen wurde angeführt, obgleich keine Sicherstellung gefordert worden sei, so wären doch die Vormünder zur Zeit, wo die Vormundschaft aufhörte, zahlungsfähig gewesen, und die Versäumniss der Curatoren dürfe den Vormündern nicht zum Schaden gereichen. [Der Richter] that den Ausspruch22Beck liest hier pronuntiavi, statt pronuntiavit, wie er überhaupt fast durchgehends statt: respondit die Lesart: respondi vorzieht.: wenn bis zur Zeit der Beendigung der Vormundschaft die Vormünder zahlungsfähig verblieben, so falle nun die Gefahr auf die Curatoren, obgleich [von den Vormündern] keine Sicherstellung verlangt wurde; war dies aber nicht der Fall, [dann treffe die Gefahr] die Vormünder und die Obrigkeiten, d. h. es treffe sodann die Gefahr den, welcher [seinen Mitvormund] nicht als verdächtig anklagte, oder [als Obrigkeit] keine Sicherstellung von dem Vormunde forderte, dieser aber nach beendigter Vormundschaft zahlungsunfähig erfunden wurde33Dieser ganze Satz von hoc est bis zum Ende mag wohl unächt sein, weil eine solche Schulerklärung wenig zu der gewohnten Kürze der Paulinischen Schreibart passt..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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