Decretorum libri
Ex libro I
Ad Dig. 4,4,38Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 117, Note 6.Paul. lib. I. Decretor. Aemilius Larianus hatte vom Ovinius das Rutilianische Grundstück unter Auszahlung eines Theils vom Kaufgelde und Beifügung eines commissorischen Vertrags11Lex commissoria oder pactum commissorium ist im Allgemeinen eine bei Abschliessung eines Contracts noch insbesondere getroffene Verabredung, vermöge welcher derjenige Contrahent seines Rechts aus dem Contracte verlustig werden soll, der seine Verbindlichkeit zur festgesetzten Zeit nicht erfüllen werde. erkauft, dergestalt, dass, wenn er innerhalb zweier Monate vom Abschlusse des Kaufs an die Hälfte des noch rückständigen Kaufgeldes nicht bezahlt hätte, [das Grundstück] als nicht gekauft, desgleichen, wenn er innerhalb zweier anderer Monate das rückständige Kaufgeld nicht vollends ausgezahlt hätte, ebenfalls als nicht gekauft angesehen werden sollte; innerhalb der ersten zwei Monate war dem verstorbenen Larianus die Rutiliana unmündigen Alters als Erbin gefolgt, deren Vormünder mit der Zahlung [des schuldigen Kaufgeldes] Anstand nahmen; der Verkäufer verkaufte nach vielen an die Vormünder erlassenen Erinnerungen nach einem Jahre dieselbe Besitzung dem Claudius Telemachus; nun verlangte die Pflegbefohlene in den vorigen Stand wieder eingesetzt zu werden, abgewiesen aber sowohl beim Prätor als beim Präfectus Urbi, appellirte sie. Ich hielt dafür, es sei das Urtheil richtig gefällt worden, weil ihr Vater, nicht aber sie, den Contract abgeschlossen hatte. Der Kaiser aber (Antoninus) wurde [zu anderer Ansicht] deshalb bewogen, weil der Zeitpunkt, wo der commissorische Vertrag in Wirksamkeit trat, in die Zeit [des Besitzes] der Unmündigen gefallen wäre (quod dies committendi in tempus pupillae incidisset), und diese die Veranlassung gegeben hätte, dass der Bedingung des Verkaufs nicht Folge geleistet worden sei. Ich sagte, sie könne mehr aus dem Grunde in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, weil der Verkäufer, indem er erst nach der Zeit, wo der commissorische Vertrag in Kraft treten sollte, [an die Bezahlung] erinnerte und die [rückständige] Kaufsumme forderte, von seiner Bedingung abgegangen zu sein schiene; der Umstand aber, dass die [für die Geltendmachung jenes Vertrags festgesetzte] Zeit nachher vorübergegangen sei, habe auf meine Ansicht eben so wenig Einfluss, als wenn ein Gläubiger nach dem Tode des Schuldners das [von diesem empfangene] Pfand veräussert hätte, und zwar nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist; weil jedoch [dem Kaiser] der commissorische Vertrag missfiel, so entschied er, jene [Pflegbefohlene] solle wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. Hierzu bewog den Kaiser auch der Umstand, dass die frühern Vormünder, welche um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht angehalten hatten, als [einer treulosen Verwaltung] verdächtig erklärt worden waren. 1Was [insgemein] gesagt wird, dass [nämlich] den nach der Entlassung aus der väterlichen Gewalt noch minderjährigen Haussöhnen kein Beistand rücksichtlich desjenigen geleistet zu werden pflege, was sie, auch wenn sie in väterlicher Gewalt geblieben wären, verloren hätten, wird dann mit Recht gesagt, wenn sie es für den Vater erwerben können22D. h. wird mit Recht für den Fall behauptet, wo das, was sie erwerben, dem Vater als Eigenthum zufällt..
Paul. lib. I. Decret. Eine Frau hatte Berufung wider den [Ausspruch des] Richters eingelegt, mit der Beschwerde, dass derselbe der zur Theilung der Erbschaft zwischen ihr und ihrem Miterben bestellt gewesen, nicht blos die Sachen, sondern auch die Freigelassenen und die Alimente, deren Verabreichung an bestimmte Freigelassene der Testator befohlen, getheilt, und dies ohne ein Recht dazu zu haben, gethan habe. Von der andern Seite ward entgegnet, es sei beiderseitige Uebereinstimmung zur Theilung erfolgt, und die Alimente schon seit vielen Jahren der Theilung gemäss verabreicht worden. Es ward bestimmt, es bei der Verabreichung der Alimente bewenden zu lassen, jedoch auch hinzugefügt, dass in Ansehung der Freigelassenen keine Theilung Statt finde.
Paul. lib. I. Decret. Titianus Primus hatte einen Sclaven zum Ausleihen von Geldern und Empfang von Pfändern angestellt; dieser pflegte auch gegen gewisse Leute, die mit Gerste handelten, für die Käufer die Schuld zu übernehmen und zu bezahlen; da er darauf entwichen war, und derjenige, welchem er zu Bezahlung des Kaufpreises der Gerste überwiesen (delegirt) worden, den Herrn von seines Factors wegen belangte, leugnete dieser, dass er deswegen belangt werden könne, weil Jener nicht hierzu angestellt gewesen; da jedoch bewiesen wurde, dass der Sclav auch einige andere Geschäfte betrieben, Scheuern gemiethet, und an Viele bezahlt hatte, so hatte der Präfect des Getreidehandels (annonae) sein Urtheil gegen den Herrn gesprochen. Ich sagte, es sei dies als eine Art von Bürgschaft anzusehen; wenn Jemand für Andere eine Schuld bezahlt33Hierzu war nämlich der Sclav allerdings ermächtigt, da dies bei dem Ausleihen von Geldern leicht vorkommen kann; nicht aber, Verbindlichkeiten zu übernehmen., so übernimmt er nicht eine Schuld; es werde aber aus solchem Grunde gewöhnlich keine Klage gegen den Herrn gegeben. Es scheint auch nicht, dass der Herr dazu Auftrag ertheilt gehabt; weil er aber angesehen wurde, als habe er den Sclaven in Allem zu seinem Stellvertreter bestellt, so bestätigte der Kaiser44Septimius Severus. das Urtheil.
Idem. lib. I. Decretor. Von einer Schenkung, welche einer Stadt gemacht worden ist, werden keine Zinsen gefordert. 1Als von Jemandem, welcher ein Grundstück vom Fiscus gekauft hatte, Zinsen von dem Preis [desselben] gefordert wurden, und der Käufer behauptete, dass ihm der Besitz nicht übergeben sei, so hat der Kaiser55Sept. Severus oder Antoninus Caracalle; s. die Bem. zu L. 24. D. de compens. 16. 2. entschieden, dass es unbillig sei, Zinsen von dem zu fordern, welcher keine Früchte [von der gekauften Sache] gezogen hätte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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