Decretorum libri
Ex libro I
Ad Dig. 4,4,38Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 117, Note 6.Paul. lib. I. Decretor. Aemilius Larianus hatte vom Ovinius das Rutilianische Grundstück unter Auszahlung eines Theils vom Kaufgelde und Beifügung eines commissorischen Vertrags11Lex commissoria oder pactum commissorium ist im Allgemeinen eine bei Abschliessung eines Contracts noch insbesondere getroffene Verabredung, vermöge welcher derjenige Contrahent seines Rechts aus dem Contracte verlustig werden soll, der seine Verbindlichkeit zur festgesetzten Zeit nicht erfüllen werde. erkauft, dergestalt, dass, wenn er innerhalb zweier Monate vom Abschlusse des Kaufs an die Hälfte des noch rückständigen Kaufgeldes nicht bezahlt hätte, [das Grundstück] als nicht gekauft, desgleichen, wenn er innerhalb zweier anderer Monate das rückständige Kaufgeld nicht vollends ausgezahlt hätte, ebenfalls als nicht gekauft angesehen werden sollte; innerhalb der ersten zwei Monate war dem verstorbenen Larianus die Rutiliana unmündigen Alters als Erbin gefolgt, deren Vormünder mit der Zahlung [des schuldigen Kaufgeldes] Anstand nahmen; der Verkäufer verkaufte nach vielen an die Vormünder erlassenen Erinnerungen nach einem Jahre dieselbe Besitzung dem Claudius Telemachus; nun verlangte die Pflegbefohlene in den vorigen Stand wieder eingesetzt zu werden, abgewiesen aber sowohl beim Prätor als beim Präfectus Urbi, appellirte sie. Ich hielt dafür, es sei das Urtheil richtig gefällt worden, weil ihr Vater, nicht aber sie, den Contract abgeschlossen hatte. Der Kaiser aber (Antoninus) wurde [zu anderer Ansicht] deshalb bewogen, weil der Zeitpunkt, wo der commissorische Vertrag in Wirksamkeit trat, in die Zeit [des Besitzes] der Unmündigen gefallen wäre (quod dies committendi in tempus pupillae incidisset), und diese die Veranlassung gegeben hätte, dass der Bedingung des Verkaufs nicht Folge geleistet worden sei. Ich sagte, sie könne mehr aus dem Grunde in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, weil der Verkäufer, indem er erst nach der Zeit, wo der commissorische Vertrag in Kraft treten sollte, [an die Bezahlung] erinnerte und die [rückständige] Kaufsumme forderte, von seiner Bedingung abgegangen zu sein schiene; der Umstand aber, dass die [für die Geltendmachung jenes Vertrags festgesetzte] Zeit nachher vorübergegangen sei, habe auf meine Ansicht eben so wenig Einfluss, als wenn ein Gläubiger nach dem Tode des Schuldners das [von diesem empfangene] Pfand veräussert hätte, und zwar nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist; weil jedoch [dem Kaiser] der commissorische Vertrag missfiel, so entschied er, jene [Pflegbefohlene] solle wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. Hierzu bewog den Kaiser auch der Umstand, dass die frühern Vormünder, welche um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht angehalten hatten, als [einer treulosen Verwaltung] verdächtig erklärt worden waren. 1Was [insgemein] gesagt wird, dass [nämlich] den nach der Entlassung aus der väterlichen Gewalt noch minderjährigen Haussöhnen kein Beistand rücksichtlich desjenigen geleistet zu werden pflege, was sie, auch wenn sie in väterlicher Gewalt geblieben wären, verloren hätten, wird dann mit Recht gesagt, wenn sie es für den Vater erwerben können22D. h. wird mit Recht für den Fall behauptet, wo das, was sie erwerben, dem Vater als Eigenthum zufällt..
Paul. lib. I. Decret. Eine Frau hatte Berufung wider den [Ausspruch des] Richters eingelegt, mit der Beschwerde, dass derselbe der zur Theilung der Erbschaft zwischen ihr und ihrem Miterben bestellt gewesen, nicht blos die Sachen, sondern auch die Freigelassenen und die Alimente, deren Verabreichung an bestimmte Freigelassene der Testator befohlen, getheilt, und dies ohne ein Recht dazu zu haben, gethan habe. Von der andern Seite ward entgegnet, es sei beiderseitige Uebereinstimmung zur Theilung erfolgt, und die Alimente schon seit vielen Jahren der Theilung gemäss verabreicht worden. Es ward bestimmt, es bei der Verabreichung der Alimente bewenden zu lassen, jedoch auch hinzugefügt, dass in Ansehung der Freigelassenen keine Theilung Statt finde.
Paul. lib. I. Decret. Titianus Primus hatte einen Sclaven zum Ausleihen von Geldern und Empfang von Pfändern angestellt; dieser pflegte auch gegen gewisse Leute, die mit Gerste handelten, für die Käufer die Schuld zu übernehmen und zu bezahlen; da er darauf entwichen war, und derjenige, welchem er zu Bezahlung des Kaufpreises der Gerste überwiesen (delegirt) worden, den Herrn von seines Factors wegen belangte, leugnete dieser, dass er deswegen belangt werden könne, weil Jener nicht hierzu angestellt gewesen; da jedoch bewiesen wurde, dass der Sclav auch einige andere Geschäfte betrieben, Scheuern gemiethet, und an Viele bezahlt hatte, so hatte der Präfect des Getreidehandels (annonae) sein Urtheil gegen den Herrn gesprochen. Ich sagte, es sei dies als eine Art von Bürgschaft anzusehen; wenn Jemand für Andere eine Schuld bezahlt33Hierzu war nämlich der Sclav allerdings ermächtigt, da dies bei dem Ausleihen von Geldern leicht vorkommen kann; nicht aber, Verbindlichkeiten zu übernehmen., so übernimmt er nicht eine Schuld; es werde aber aus solchem Grunde gewöhnlich keine Klage gegen den Herrn gegeben. Es scheint auch nicht, dass der Herr dazu Auftrag ertheilt gehabt; weil er aber angesehen wurde, als habe er den Sclaven in Allem zu seinem Stellvertreter bestellt, so bestätigte der Kaiser44Septimius Severus. das Urtheil.
Idem. lib. I. Decretor. Von einer Schenkung, welche einer Stadt gemacht worden ist, werden keine Zinsen gefordert. 1Als von Jemandem, welcher ein Grundstück vom Fiscus gekauft hatte, Zinsen von dem Preis [desselben] gefordert wurden, und der Käufer behauptete, dass ihm der Besitz nicht übergeben sei, so hat der Kaiser55Sept. Severus oder Antoninus Caracalle; s. die Bem. zu L. 24. D. de compens. 16. 2. entschieden, dass es unbillig sei, Zinsen von dem zu fordern, welcher keine Früchte [von der gekauften Sache] gezogen hätte.
Paul. lib. I. Decret. Dem Gläubiger steht die Diebstahlsklage auf die Summe des Werths des Pfandes, nicht der Schuldfoderung zu. Wenn aber der Schuldner selbst das Pfand gestohlen hat, so gilt das Gegentheil, nemlich, dass er auf die Summe des schuldigen Geldes und der Zinsen davon mit der Diebstahlsklage angegriffen wird.
Paul. lib. I. Decret. Eine gewisse Moschis, Schuldnerin des Fiscus aus einem Zollpachte, hatte Erben hinterlassen, von welchen nach dem Erbschaftsantritte Faria Senilla und Andere Grundstücke gekauft hatten; als [die Käufer] wegen des [Pachtgeld-]Rückstandes der Moschis belangt wurden, und dieselben behaupteten, die Erben der Moschis seien zahlungsfähig, und viele Andere hätten von dem nemlichen Nachlass gekauft, hielt es der Kaiser für billig, dass zuerst die Erben belangt würden, hernach auf den Rest jeder Besitzer ohne Unterschied66Nemlich beliebig belangt werden könne.; und so sprach er auch aus. 1Aemilius Ptolemäus hatte vom Fiscus eine Besitzung gepachtet, und dieselbe theilweise an Mehrere um einen grössern Pachtschilling, als er [sie] übernommen hatte, verpachtet; derselbe wurde von den Procuratoren des Kaisers auf jenen Betrag belangt, den er selbst eingenommen. Dies schien unbillig und schädlich77Weil sich nemlich keine Liebhaber zu Staatspachtungen finden würden, wenn die Pächter keinen Vortheil aus dem Pachte ziehen dürften. Glossa. für den Fiscus (vorausgesetzt jedoch, dass [der Pächter] selbst auf seine Gefahr Diejenigen belange, an welche er verpachtet hatte), und deshalb sprach er aus, es dürfe derselbe lediglich auf jenen Betrag belangt werden, um welchen er selbst Pächter geworden.
Paul. lib. I. Decret. Kaiser Severus hat ausgesprochen: Wenngleich erwiesen wird, dass Titius während der Sclaverei seines Vaters geboren sei, so ist er doch, da er von einer freien Mutter stammt, nicht unfähig, in seiner Vaterstadt Decurio zu werden. 1Es ist kein Zweifel, dass Schiffer nicht88Wider ihren Willen nemlich. Fr. 5. in f. de jure immun. zu Decurionen erwählt werden dürfen.
Ex libro II
Paul. lib. II. Decret. Romanius Appulus berief sich (appellirte) vom richterlichen Ausspruch weiter, indem er anführte, er habe nicht dem zum Mitvormunde gegeben werden dürfen, den er selbst, da er noch obrigkeitliche Person war, auf seine Gefahr vorschlug, damit er nicht in einer Vormundschaft zweifach für Schaden hafte. Der Kaiser entschied, es könne Jemand Bürge für den Vormund sein und nichts desto weniger selbst zum Vormund bestellt werden. Deshalb musste er auch Vormund bleiben.
Paul. lib. II. Decret. Aemilius Dexter bestellte zur Zeit, da er im Amte stand, Vormünder, versäumte es aber, diesen eine Sicherheitsleistung abzufordern. Hierauf entschuldigten sich einige, und Dexter wurde von der nachfolgenden Obrigkeit [selbst] zum Vormunde angenommen. Durch diese Wahl nun wurde er aus einem doppelten Grunde auf das Ganze belangt, [erstens] als Vormund99Die Worte: et quia tutor, et, fehlen in der Florentine; alleine schon Accursius supplirt sie. Beck hat sie in den Text aufgenommen., und dann weil er als obrigkeitliche Person Vormünder bestellte, ohne von diesen eine Sicherheitsleistung gefordert zu haben. Dagegen wurde angeführt, obgleich keine Sicherstellung gefordert worden sei, so wären doch die Vormünder zur Zeit, wo die Vormundschaft aufhörte, zahlungsfähig gewesen, und die Versäumniss der Curatoren dürfe den Vormündern nicht zum Schaden gereichen. [Der Richter] that den Ausspruch1010Beck liest hier pronuntiavi, statt pronuntiavit, wie er überhaupt fast durchgehends statt: respondit die Lesart: respondi vorzieht.: wenn bis zur Zeit der Beendigung der Vormundschaft die Vormünder zahlungsfähig verblieben, so falle nun die Gefahr auf die Curatoren, obgleich [von den Vormündern] keine Sicherstellung verlangt wurde; war dies aber nicht der Fall, [dann treffe die Gefahr] die Vormünder und die Obrigkeiten, d. h. es treffe sodann die Gefahr den, welcher [seinen Mitvormund] nicht als verdächtig anklagte, oder [als Obrigkeit] keine Sicherstellung von dem Vormunde forderte, dieser aber nach beendigter Vormundschaft zahlungsunfähig erfunden wurde1111Dieser ganze Satz von hoc est bis zum Ende mag wohl unächt sein, weil eine solche Schulerklärung wenig zu der gewohnten Kürze der Paulinischen Schreibart passt..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. Decret. Statius Florus hatte in seinem schriftlichen Testamente seinem Erben Pompejus das stillschweigende Fideicommiss aufgelegt, dass derselbe an einem Erwerbsunfähigen ein Landgut und eine gewisse Geldsumme geben solle, und hatte desfalls Sicherheit vom Pompejus leisten lassen, das er Dasjenige, was er ihm zum Voraus zugewendet hatte, wiederherausgeben wolle; später errichtete derselbe Florus ein zweites Testament, worin er den nemlichen Pompejus und Faustinus zu Erben einsetzte, und dem Pompejus nichts zum Voraus zugewendet hatte; die Person, welche nicht erwerbsfähig war, hatte sich angegeben; als von den Procuratoren bei den Kaisern angefragt wurde, hatten diese verordnet: „wenn nicht erwiesen würde, dass [der Testator] seinen Willen geändert habe, so müsse das Fideicommiss entrichtet werden.“ Nun verlangte1212D. h. er stellte appellirend die Behauptung auf. A. d. R. Pompejus, der verurtheilt worden war, dass es eine Erbschaftslast sein müsse, weil er Nichts zum Voraus erhalten hätte, und weil nicht angenommen werden könne, als sei der Testator zum Theil bei seinem ersten Willen geblieben; überhaupt aber sagte er, das erste Testament sei weder mehr vorhanden, noch habe, wenn Etwas im ersten Testamente gegeben worden, solches aus dem letztern gefordert werden können, im Falle es nicht darin wiederholt angeordnet worden wäre1313Nach der Lesart: nisi repetitum esset, sc. in secundo testamento.. Hier nahm man an, derselbe müsse, weil er nicht erwies, dass ihm Etwas zum Voraus zugewendet worden sei, lediglich in Folge seiner Sicherheitsleistung das Fideicommiss allein entrichten. 1Eine Mutter war [von ihrem Sohne] zur Erbin eingesetzt und gebeten worden, nach ihrem Tode dem Cornelius Felix die Erbschaft wieder herauszugeben; als die eingesetzte Erbin verurtheilt worden war, und das ganze Vermögen der Frau vom Fiscus eingezogen wurde, behauptete Felix, seine Ansprüche gingen der Strafe1414Der Vermögensconfiscation. vor; denn dies sei verordnet1515L. 37. h. t. D. h. durch kaiserliche Constitution.. Da aber der Verfalltag des Fideicommisses noch nicht eingetreten war, so wurde derselbe einstweilen mit seiner Anfoderung zurückgewiesen, weil er selbst früher sterben, oder auch die Mutter anderes Vermögen erwerben könne.
Ex libro III
Idem lib. III. Decretor. Der Kaiser1616Entweder Septimius Severus oder dessen Sohn Antonin. Caracalla, denn die Entscheidungen beider hatte Paulus gesammelt. Vgl. übrigens L. 46. §. 4. D. de jure fisci 49. 14. und als Ausnahmen von der hier gegebenen Regel L. 5. D. cod. und L. 20. h. t. hat befohlen, dass der, welcher beweist, dass ihm das, worauf er selbst belangt wird, vom Fiscus geschuldet werde, gehört werden solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. III. Decret. Jemand hat in einem Testament, welches nicht vollendet war, seiner Pflegetochter die Freiheit und Fideicommisse gegeben. Da die Söhne [desselben] Alles so verhandelt hatten, als [wäre er] ohne Testament [gestorben,] so hat der Kaiser gefragt: ob die Pflegetochter auf den Grund des Fideicommisses freigelassen worden wäre. Und er hat entschieden: auch wenn der Vater testamentslos um nichts gebeten hätte, so hätten doch kindlich gesinnte Söhne Die, welche ihr Vater geliebt hätte, freilassen sollen; er hat also erkannt, dass sie mit Recht freigelassen worden sei, und darum ihr auch die Fideicommisse zu leisten seien.
Paul. lib. III. Decret. In den Constitutionen, worin dargethan wird, dass die Erben zu keiner Strafe haften, hat man den Grundsatz angenommen, dass wenn [der Thäter] noch bei seinem Leben belangt worden wäre, auch die rechtliche Verfolgung der Strafe als übertragen worden erscheine, wie wenn gleichsam mit dem Todten noch eine Einleitung des Verfahrens geschehen wäre.
Idem lib. III. Decretor. [Der Kaiser1717Septim. Severus oder Anton. Caracalla. S. d. Bem. zu l. 27. pr. D. de leg. III.] hat decretirt, dass die Bürgen der Obrigkeiten auf eine Strafe oder Geldbusse, welche sie nicht gelobt hätten, nicht belangt werden dürften. 1Petronius Thallus und Andere hatten sich für den Aurelius Romulus, einen Zollpächter, auf jährliche Hundert verbürgt; der Fiscus hatte das Vermögen des Romulus, als ihm verpfändet, in Beschlag genommen, und belangte die Bürgen sowohl auf den Hauptstamm, als auf die Zinsen; diese legten dagegen eine Bitte ein. [Der Kaiser17] hat, nachdem der Inhalt der Bürgschaft gelesen war, deshalb, weil sie sich blos auf jährliche Hundert, nicht für die ganze Pachtschuld verbindlich gemacht hatten, decretirt, dass sie auf die Zinsen nicht gehalten wären, sondern Alles, was man aus dem Vermögen [des Zollpächters] gelöst hätte, gehe zuerst auf die Zinsen ab, was dann übrig sei, auf den Hauptstamm, und nun seien die Bürgen auf Das, was noch gefehlt hätte, zu belangen, nach dem Muster, wie es bei Pfändern, welche vom Gläubiger verkauft wären, gehalten würde. 2Die Bürgen können, nachdem der Schuldner durch einen Vergleich befreit worden ist, nicht belangt werden.
Paul. lib. III. Decret. Ein Ehemann, der Erbe seiner Frau geworden war, foderte von Surus eine Summe Geldes, die, seiner Angabe nach, die Erblasserin bei ihm, in seiner [des Erben] Abwesenheit niedergelegt haben sollte, und hatte zu diesem Ende einen einzigen Zeugen, den Sohn seines Freigelassenen vorgeführt; bei dem kaiserlichen Procurator hatte er das Verlangen angebracht, dass eine Sclavin zur peinlichen Frage gezogen werden solle; Surus leugnete den Empfang, und dass das Zeugniss eines einzigen Sclaven zulässig sei, denn es dürfe nicht mit der peinlichen Frage der Anfang gemacht werden, wenn die Sclavin auch einem Dritten gehöre; der Procurator hatte aber die Sclavin peinlich vernommen. Als der Kaiser dies aus der Appellation ersehen hatte, so sprach er sich dahin aus, dass dem Zeugniss eines Sclaven, da die peinliche Frage unerlaubterweise gehalten worden, kein Glaube beizumessen und daher wohl appellirt worden sei.
Paul. lib. III. Decret. Den Metrodorus, der wissentlich einen fliehenden Feind aufgenommen hatte, fand man für gut, auf eine Insel zu deportiren, den Philoctetes, der einen solchen nicht unwissentlich verborgen zu haben lange Zeit leugnete, auf eine Insel zu verweisen1818S. Cujac. ad l. 8. D. qui test. facere poss. Opp. T. II. p. 207. Fernand. de Retes ad tit. de int. et releg. Lib. I. c. 2. (T. O. V. p. 1196.).
Idem lib. III. Decret. Valerius Patroinus, Procurator des Kaisers, hatte an Flavius Stalticius Grundstücke um einen bestimmten Preis unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauft; als später ein [besseres] Gebot gethan worden war, hatte derselbe Stalticius ein gleiches Angebot gethan1919L. 7. et 8. D. de in diem addict., die Grundstücke behauptet und war in den ausschliesslichen Besitz eingewiesen worden. Es wurde hinsichtlich der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen angefragt; Patroinus wollte sie dem Fiscus zueignen. Denn wenn sie mittlerweilen zwischen dem ersten Kaufe und dem folgenden bessern Gebot gezogen worden sind, so gehörten sie dem Verkäufer, gleichwie dies behauptet zu werden pflegt, wenn mit Vorbehalt des bessern Gebots verkauft, und hierauf ein besseres Gebot gethan worden ist. Und wir dürfen uns dadurch nicht irre machen lassen, dass [der zweite Käufer] der nemliche gewesen, welchem auch zuerst die Grundstücke verkauft worden waren2020L. 6. D. de in diem addict. Bis hieher kann man den Procurator als redend annehmen.. Da aber beide Verkäufe während der Erntezeit geschehen waren, so gieng man von dieser Ansicht2121Tractatu = sententia. Glosse. ab; man nahm daher an, die Nutzungen gehörten dem Käufer. Papinianus und Messius brachten diese neue Meinung auf; weil [nemlich] die Grundstücke von einem Pächter2222Der schon vorher darauf sass. A. d. R. bebauet wurden, so sei es unbillig, dass demselben alle Nutzungen entzogen würden, sondern der Pächter habe sie zwar zu beziehen, der Käufer aber das Pachtgeld für jenes Jahr zu empfangen, damit der Fiscus dem Pächter nicht [zur Schadloshaltung] verpflichtet werde, weil er ihm die Benutzung nicht gestattet habe, gleichsam als ob diese Uebereinkunft selbst beim Kaufe getroffen worden wäre2323Dass der Pächter bis nach beendigter Pachtzeit auf dem Gute bleiben dürfe. — Es gehört nemlich zu den Privilegien des Fiscus, dass dessen Käufer nicht berechtigt ist, den Conductor auszutreiben, damit ihm der Fiscus keine Entschädigung zu leisten brauche.. Er [Paulus] entschied jedoch nach deren Meinung, dass zwar, wenn [die Grundstücke] von dem Eigenthümer2424D. h. dem Käufer. bebauet würden, er alle Nutzungen bekomme; wenn aber von einem Pächter, derselbe das Pachtgeld empfangen solle. Auf Anfragen des Tryphoninus, was er [Paulus] von den trockenen Früchten hielte, welche vorher auf den Grundstücken gewonnen worden wären, begutachtete er, wenn, als der Zuschlag erfolgte, der Verfalltag des Pachtgeldes noch nicht eingetreten gewesen wäre, so habe auch diese2525D. h. die pensionem, weil deren dies emtori cedit. A. d. R. der Käufer zu empfangen.