De iure codicillorum liber singularis
Paul. lib. sing. de jure Codicill. Codicille werden auf viererlei Weise angefertigt: denn sie werden entweder für die Zukunft11Z. B. die Codicille, welche ich machen werde, bestätige ich hiermit., oder für die Vergangenheit22Die Codicille, welche ich gemacht habe, bestätige ich., oder fideicommissarisch in einem Testamente33Z. B. wenn mein Testament nicht als solches gilt, so soll es wenigstens als Codicille gelten., oder ohne Testament44Wenn der Erblasser ab intestato wenigstens vor fünf Zeugen Codicille macht. bestätigt. 1Es können aber die gesetzlichen Erben deswegen zur Leistung der Fideicommisse verpflichtet werden, weil man von dem Hausvater glaubt, er hinterlasse diesen freiwillig die gesetzliche Erbschaft. 2Codicille gelten so oft, als man auch ein Testament machen konnte. Dies werden wir jedoch nicht so verstehen, als fordere man die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, auch für die Zeit, wo Jemand seine Codicille machte, (denn wie würde es sein, wenn er nicht die hinreichenden Zeugen auftreiben konnte?) nein, er musste blos rechtlich testamentsfähig sein. 3Wenn Jemand nach der Errichtung des Testamentes55Z. B. am Ende seiner letztwilligen Anordnung, nachdem er mit dem Testamente fertig war, bestätigte der Erblasser Codicille, die er späterhin machen will. Codicille bestätigte, darauf sich adrogiren liess, und in dieser Lage66Ibi erklärt auch Pothier apud arrogatorem. die Codicille machte und so emancipirt starb, so fragt es sich, ob die in den Codicillen gegebenen Vermächtnisse geleistet werden müssen? Denn es ist das Testament ungültig77Die Flor. liesst hier nam et test. valet. Andere nam nec etc. Vivianus erklärt das et testam. valet nach dem prätorischen Rechte, weil durch die Emancipation der Adrogirte wieder testamenti factio erhält, die er durch die Adrogation nach dem Civilrechte verloren. Durch die Lesart nec test. valet braucht man wenigstens nicht zu dem prätorischen Rechte seine Zuflucht zu nehmen. und88Die Lesart sed bestimmt Pothier zu der Aeusserung: „hic incipit objectio.“ die Codicille machte er zu der Zeit, wo er nicht testamentsfähig war, auch hat er keine Aehnlichkeit mit einem Stummen, der rechtlich [seine Codicille] bestätigte; ob dieser nämlich gleich kein Testament machen kann, so bleibt doch sein früherhin gemachtes Testament in demselben Zustand; das Testament dieses (Adrogirten) aber ist aufgehoben, und er testirt gewissermaassen über ein fremdes Vermögen. Allein wir werden [dessen ungeachtet] annehmen, dass die Codicille gelten, denn wenn auch ein Afterkind durch seine Geburt ein Testament umstiess, so gelten nichts desto weniger die Codicille. 4Wenn ein Soldat ein Testament zwar vor dem Soldatenstande, die Codicille aber im Soldatenstande machte, so fragt es sich, ob die Codicille nach dem Soldatenrechte gelten? [weil das Testament nach dem gemeinen Rechte gilt, wenn er es nicht während seines Soldatenstandes entsiegelte99Flor. „signavit.“ Haloand. „resignavit.“, oder etwas hinzufügte.] Sicherlich dürfen die während des Soldatenstandes gemachten Codicille nicht nach dem Testamente bemessen werden, sondern sie gelten nach dem Soldatenrechte. 5Wenn dem Sclaven, welcher im Testament ein Vermächtniss empfing, in Codicillen die Freiheit gegeben wird, so werden wir sagen, das Vermächtniss sei gültig, gleich als ob es schon vom Anfang an bestanden hätte. 6Wenn Jemand Codicille bestimmter Art bestätigte, wie: [ich bestätige die], welche ich zuletzt werde gemacht haben, so wird nicht sofort das in Codicillen Gegebene bestehen, [und dies so lange,] als noch andere gemacht werden können. Werden nun nachher noch andere verfertigt, so werden die in den früheren gegebenen Vermächtnisse nicht gelten.
Idem lib. sing. de jure Codicill. Dem Nachgeborenen des Bruders kann ein Fideicommiss auferlegt werden; denn bei Fideicommissen wird nur auf den Willen gesehen; und es ist die Meinung des Gallus durchgedrungen, dass auch fremde Nachgeborene Erben werden können.
Idem ex lib. sing. de Jure Codicill. Es ist einerlei, ob die Schrift durchgestrichen worden, oder die Zurücknahme eines Vermächtnisses mit andern Worten geschehen ist.
Idem lib. sing. de jure Cod. Wenn ich so gesagt habe: soviel ich dem Titius in meinem Codicill ausgesetzt haben werde, so gilt dies dennoch aus dem Testamente, obwohl das Vermächtniss aus dem Codicill erklärt wird; in dem Codicill ist blos die Summe ausgedrückt. Denn auch bei den Alten gab es Vermächtnisse der Art: soviel als ich ihm in einem Briefe schreiben werde, soviel als ich durch die und die Klage einziehen werde, soll mein Erbe geben.
Idem lib. sing. de jure Codic. Stichus soll frei sein, wenn ich im Codicille nicht verboten haben werde, dass er frei sei, gilt ebenso gut, als wenn er sagen würde: Stichus soll frei sein, wenn ich nicht auf das Capitolium gestiegen sein werde; denn es kann auch ein Erbe so eingesetzt werden.