Corpus iurisprudentiae Romanae

Repertorium zu den Quellen des römischen Rechts

Digesta Iustiniani Augusti

Recognovit Mommsen (1870) et retractavit Krüger (1928)
Deutsche Übersetzung von Otto/Schilling/Sintenis (1830–1833)
Pap.resp. IV
Pap. Responsorum lib.Papiniani Responsorum libri

Responsorum libri

cum Notis Pauli et Ulpiani

Ex libro IV

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Dig. 1,1De iustitia et iure (Von der Gerechtigkeit und dem Recht.)Dig. 1,2De origine iuris et omnium magistratuum et successione prudentium (Von dem Ursprung des Rechts und aller Staatsbeamten, so wie der Folge der Rechtsgelehrten.)Dig. 1,3De legibus senatusque consultis et longa consuetudine (Von den Gesetzen, den Senatsbeschlüssen und dem Gewohnheitsrechte.)Dig. 1,4De constitutionibus principum (Von den Constitutionen der Kaiser.)Dig. 1,5De statu hominum (Vom Zustand der Menschen.)Dig. 1,6De his qui sui vel alieni iuris sunt (Von denen, die eigenen Rechtens, und denen, die fremdem Rechte unterworfen sind.)Dig. 1,7De adoptionibus et emancipationibus et aliis modis quibus potestas solvitur (Von der Annahme an Kindes Statt, der Entlassung aus der [väterlichen] Gewalt, und andern Arten deren Aufhebung.)Dig. 1,8De divisione rerum et qualitate (Von der Eintheilung der Sachen und deren Beschaffenheit.)Dig. 1,9 (4,2 %)De senatoribus (Von den Senatoren.)Dig. 1,10De officio consulis (Von der Amtspflicht des Consuls.)Dig. 1,11De officio praefecti praetorio (Von der Amtspflicht des Präfectus Prätorio.)Dig. 1,12De officio praefecti urbi (Von der Amtspflicht des Stadtvorstehers.)Dig. 1,13De officio quaestoris (Von der Amtspflicht des Quästors.)Dig. 1,14De officio praetorum (Von der Amtspflicht der Prätoren.)Dig. 1,15De officio praefecti vigilum (Von der Amtspflicht des Wachtvorstehers.)Dig. 1,16De officio proconsulis et legati (Von der Amtspflicht des Proconsul und des Legaten.)Dig. 1,17De officio praefecti Augustalis (Von der Amtspflicht des Kaiserlichen Präfecten.)Dig. 1,18De officio praesidis (Von der Amtspflicht des Präsidenten.)Dig. 1,19De officio procuratoris Caesaris vel rationalis (Von der Amtspflicht des Procurators des Kaisers oder Rentbeamten.)Dig. 1,20De officio iuridici (Von der Amtspflicht des Gerichtsverwalters.)Dig. 1,21De officio eius, cui mandata est iurisdictio (Von der Amtspflicht dessen, der mit der Gerichtsbarkeit beauftragt worden ist.)Dig. 1,22 (22,3 %)De officio adsessorum (Von der Amtspflicht der [Gerichts-] Beisitzer.)
Dig. 2,1De iurisdictione (Von der Gerichtsbarkeit.)Dig. 2,2Quod quisque iuris in alterum statuerit, ut ipse eodem iure utatur (Welche Rechtsgrundsätze Jemand gegen einen Andern aufgebracht hat, die sollen gegen ihn selbst in Anwendung gebracht werden dürfen.)Dig. 2,3Si quis ius dicenti non obtemperaverit (Wenn jemand dem, welcher Recht spricht, nicht gehorcht haben sollte.)Dig. 2,4De in ius vocando (Von der Berufung ins Gericht.)Dig. 2,5Si quis in ius vocatus non ierit sive quis eum vocaverit, quem ex edicto non debuerit (Wenn Jemand vor Gericht berufen worden und nicht gegangen ist, oder die dahin berufen worden sind, welche man dem Edicte nach nicht hätte berufen sollen.)Dig. 2,6In ius vocati ut eant aut satis vel cautum dent (Dass vor Gericht Berufene dahin gehen, oder Bürgen oder anders Sicherheit stellen.)Dig. 2,7Ne quis eum qui in ius vocabitur vi eximat (Dass Niemand den, welcher vor Gericht berufen wird, mit Gewalt entreisse.)Dig. 2,8Qui satisdare cogantur vel iurato promittant vel suae promissioni committantur (Von denen, welche gezwungen werden, Sicherheit zu stellen, oder ein eidliches Versprechen leisten, oder auf ihr einfaches Versprechen entlassen werden.)Dig. 2,9Si ex noxali causa agatur, quemadmodum caveatur (Wie Sicherheit gestellt wird, wenn eine Noxalklage erhoben [oder: wegen Schädenansprüchen geklagt] wird.)Dig. 2,10De eo per quem factum erit quominus quis in iudicio sistat (Von dem, welcher daran Schuld ist, dass sich Jemand nicht vor Gericht stellt.)Dig. 2,11Si quis cautionibus in iudicio sistendi causa factis non obtemperaverit (Wenn Jemand dem geleisteten Versprechen, sich vor Gerichte zu stellen, nicht nachgekommen ist.)Dig. 2,12De feriis et dilationibus et diversis temporibus (Von den Gerichtsferien und Aufschubsgestattungen und der Berechnung verschiedener Zeiten.)Dig. 2,13De edendo (Vom Vorzeigen.)Dig. 2,14De pactis (Von Verträgen.)Dig. 2,15De transactionibus (Von Vergleichen.)
Dig. 26,1De tutelis (Von den Bevormundungen.)Dig. 26,2 (8,3 %)De testamentaria tutela (Von der testamentarischen Vormundschaft.)Dig. 26,3De confirmando tutore vel curatore (Von der Bestätigung des Tutor oder Curator.)Dig. 26,4De legitimis tutoribus (Von den gesetzlichen Vormündern.)Dig. 26,5De tutoribus et curatoribus datis ab his qui ius dandi habent, et qui et in quibus causis specialiter dari possunt (Von den durch eine competente Obrigkeit bestellten Vormündern; ferner welche zu solchen Vormündern bestellt, und aus welchen Gründen diese eigentlich bestellt werden können.)Dig. 26,6Qui petant tutores vel curatores et ubi petantur (Von denen, welche um Vormünder oder Curatoren nachsuchen müssen, und wo dies geschehen soll.)Dig. 26,7De administratione et periculo tutorum et curatorum qui gesserint vel non et de agentibus vel conveniendis uno vel pluribus (Von der Verwaltung und Verantwortlichkeit der Tutoren und Curatoren, welche die Vormundschaft führten oder auch nicht, und von dem Verhältnisse derselben als Kläger oder Beklagte entweder einzeln oder in Mehrzahl.)Dig. 26,8De auctoritate et consensu tutorum et curatorum (Von der Ermächtigung und der Zustimmung der Vormünder und Curatoren.)Dig. 26,9Quando ex facto tutoris vel curatoris minores agere vel conveniri possunt (Wann aus der Handlung des Vormundes oder Curators Minderjährige klagen oder verklagt werden können.)Dig. 26,10De suspectis tutoribus et curatoribus (Von verdächtigen Vormündern und Curatoren.)
Dig. 40,1De manumissionibus (Von den Freilassungen.)Dig. 40,2De manumissis vindicta (Von den durch den Stab freigelassenen [Sclaven].)Dig. 40,3De manumissionibus quae servis ad universitatem pertinentibus imponuntur (Von den Freilassungen, welche Sclaven ertheilt werden, welche einer Gemeinheit angehören.)Dig. 40,4De manumissis testamento (Von den durch ein Testament freigelassenen [Sclaven.])Dig. 40,5De fideicommissariis libertatibus (Von den fideicommissarischen Freiheiten.)Dig. 40,6De ademptione libertatis (Von der Zurücknahme der Freiheit.)Dig. 40,7De statuliberis (Von den Bedingtfreien.)Dig. 40,8Qui sine manumissione ad libertatem perveniunt (Welche [Sclaven] ohne Freilassung zur Freiheit gelangen.)Dig. 40,9Qui et a quibus manumissi liberi non fiunt et ad legem Aeliam Sentiam (Welche Sclaven durch die Freilassung wegen ihrer selbst, und wegen ihres Freilassers nicht frei werden, und zum Aelisch-Sentischen Gesetz.)Dig. 40,10De iure aureorum anulorum (Von dem Recht der goldenen Ringe.)Dig. 40,11De natalibus restituendis (Von der Zurückversetzung in den Geburtsstand.)Dig. 40,12De liberali causa (Von dem Rechtsstreit über die Freiheit.)Dig. 40,13Quibus ad libertatem proclamare non licet (Welche nicht auf die Freiheit Anspruch machen dürfen.)Dig. 40,14Si ingenuus esse dicetur (Wenn behauptet werden wird, dass [ein Freigelassener] ein Freigeborner sei.)Dig. 40,15Ne de statu defunctorum post quinquennium quaeratur (Dass der Rechtszustand Verstorbener nach fünf Jahren nicht untersucht werden soll.)Dig. 40,16De collusione detegenda (Von der Entdeckung eines heimlichen Einverständnisses.)
Dig. 43,1De interdictis sive extraordinariis actionibus, quae pro his competunt (Von den Interdicten und ausserordentlichen Klagen, die an deren Statt zuständig sind.)Dig. 43,2Quorum bonorum (Welchen Nachlass.)Dig. 43,3Quod legatorum (Was von Vermächtnissen.)Dig. 43,4Ne vis fiat ei, qui in possessionem missus erit (Dass Dem keine Gewalt geschehe, der in den Besitz gesetzt sein wird.)Dig. 43,5De tabulis exhibendis (Von der Auslieferung der Testamente.)Dig. 43,6Ne quid in loco sacro fiat (Dass an einem heiligen Orte Etwas nicht geschehe.)Dig. 43,7De locis et itineribus publicis (Von öffentlichen Plätzen und Wegen.)Dig. 43,8Ne quid in loco publico vel itinere fiat (Dass an einem öffentlichen Platze oder Wege Etwas nicht geschehe.)Dig. 43,9De loco publico fruendo (Von dem Genuss eines öffentlichen Platzes.)Dig. 43,10De via publica et si quid in ea factum esse dicatur (Von öffentlichen Strassen und wenn etwas in demselben errichtet werden sein soll.)Dig. 43,11De via publica et itinere publico reficiendo (Von der Ausbesserung öffentlicher Strassen und Wege.)Dig. 43,12De fluminibus. ne quid in flumine publico ripave eius fiat, quo peius navigetur (Von den Flüssen, dass Etwas in einem öffentlichen Flusse oder an dessen Ufer nicht geschehe, wodurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.)Dig. 43,13Ne quid in flumine publico fiat, quo aliter aqua fluat, atque uti priore aestate fluxit (Dass in einem öffentlichen Fluss Etwas nicht geschehe, wodurch der Wasserfluss gegen den im vorhergehenden Sommer geändert wird.)Dig. 43,14Ut in flumine publico navigare liceat (Dass die Schifffahrt an einem öffentlichen Flusse gestattet sei.)Dig. 43,15De ripa munienda (Von der Befestigung des Ufers.)Dig. 43,16De vi et de vi armata (Von der Gewalt und der Gewalt mit Waffen.)Dig. 43,17Uti possidetis (Wie ihr besitzet.)Dig. 43,18De superficiebus (Von Erbpachtungen.)Dig. 43,19De itinere actuque privato (Von Privatwegen.)Dig. 43,20De aqua cottidiana et aestiva (Vom täglichen Wasser und dem Sommerwasser.)Dig. 43,21De rivis (Von den Kanälen.)Dig. 43,22De fonte (Von den Quellen.)Dig. 43,23De cloacis (Von den Kloaken.)Dig. 43,24Quod vi aut clam (Was gewaltsam oder heimlich.)Dig. 43,25De remissionibus (Von den Remissionen.)Dig. 43,26De precario (Vom bittweisen [Besitzverhältniss].)Dig. 43,27De arboribus caedendis (Vom Baumfällen.)Dig. 43,28De glande legenda (Vom Auflesen der Eicheln.)Dig. 43,29De homine libero exhibendo (Von der Auslieferung freier Menschen.)Dig. 43,30De liberis exhibendis, item ducendis (Von der Auslieferung der Kinder und deren Abführung.)Dig. 43,31Utrubi (Vom (Interdicte) Wo immer.)Dig. 43,32De migrando (Vom Ausziehen lassen.)Dig. 43,33De Salviano interdicto (Vom Salvianischen Interdict.)
Dig. 1,9,9Papinianus libro quarto responsorum. Filiam senatoris nuptias liberti secutam patris casus non facit uxorem: nam quaesita dignitas liberis propter casum patris remoti a senatu auferenda non est.
Papinian. lib. IV. Respons. Die Tochter eines Senators, welche sich mit einem Freigelassenen verheirathet hat, wird durch den Unglücksfall des Vaters, [wodurch er seine Würde verliert,] nicht zur Ehefrau [in rechtlicher Beziehung]11Dies will soviel sagen, dass die Tochter eines Senators (welche als solche einen höhern Rang behauptet, und nicht Ehefrau eines Freigelassenen mit voller rechtlicher Wirkung werden könnte) durch den Sturz ihres Vaters nicht auch ihren Rang verliert, und nunmehr Gattin des Freigelassenen in voller rechtlicher Beziehung werde.; denn die für die Kinder bereits erworbene Würde darf denselben wegen eines den Vater betroffenen Unglücksfalls nicht entzogen werden.
Dig. 1,22,4Papinianus libro quarto responsorum. Diem functo legato Caesaris salarium comitibus residui temporis, quod a legatis praestitutum est, debetur, modo si non postea comites cum aliis eodem tempore fuerunt. diversum in eo servatur, qui successorem ante tempus accepit.
Papin. lib. IV. Respons. Wenn ein Legat des Kaisers gestorben ist, so haben die Beisitzer für die noch übrige, vom Legaten ihnen bestimmte Zeit, den [ganzen] Gehalt zu fordern, wenn sie nur nicht nachher mit Andern zu gleicher Zeit Beisitzer gewesen sind. Anders ist es dann, wenn jener einen Nachfolger vor der [bestimmten] Zeit erhält.
Dig. 21,1,54Papinianus libro quarto responsorum. Actioni redhibitoriae non est locus, si mancipium bonis condicionibus emptum fugerit, quod ante non fugerat.
Papinian. lib. IV. Resp. Die Klage auf Zurücknahme findet nicht Statt, wenn ein unter guten Bedingungen gekaufter Sclav geflohen sein wird, welcher vorher nicht geflohen war.
Dig. 23,2,15Papinianus libro quarto responsorum. Uxorem quondam privigni coniungi matrimonio vitrici non oportet nec in matrimonium convenire novercam eius qui privignae maritus fuit.
Papinian. lib. IV. Resp. Die, welche einst die Ehefrau des Stiefsohns gewesen ist, darf nicht durch die Ehe mit dem Stiefvater verbunden werden, auch die Stiefmutter darf nicht in die Ehe mit dem kommen, welcher der Ehemann der Stieftochter gewesen ist.
Dig. 23,2,34Papinianus libro quarto responsorum. Generali mandato quaerendi mariti filiae familias non fieri nuptias rationis est: itaque personam eius patri demonstrari, qui matrimonio consenserit, ut nuptiae contrahantur, necesse est. 1Ream adulterii, quam vir iure mariti postulavit, non prohibetur post abolitionem uxorem denuo ducere: sed et si non iure mariti ream postulavit, iure contractum matrimonium videbitur. 2Inter privignos contrahi nuptiae possunt, etsi fratrem communem ex novo parentium matrimonio susceptum habeant. 3Filiam senatoris nuptias libertini secutam patris casus non faciat uxorem: nam quaesita dignitas liberis propter crimen patris auferenda non est.
Papinian. lib. IV. Resp. Dass auf eine allgemeine der Haustochter [gegebene] Vollmacht, sich einen Ehemann zu suchen, keine Ehe geschlossen werden könne, ist der Vernunft gemäss; daher ist es nöthig, dass die Person desselben dem Vater gezeigt werde, damit, wenn er in die Ehe eingewilligt haben wird, die Ehe eingegangen werden könne. 1Ein Mann wird nicht abgehalten, seine des Ehebruchs angeklagte [Frau], welche er kraft seines Rechts als Ehemann angeklagt hat, nach der Niederschlagung der Untersuchung von Neuem zur Frau zu nehmen, aber auch, wenn er sie nicht kraft seines Rechts als Ehemann angeklagt hat, so wird die [neue] Ehe mit Recht eingegangen zu sein scheinen. 2Zwischen zusammengebrachten Kindern kann eine Ehe eingegangen werden, wenn sie auch einen gemeinschaftlichen aus der neuen Ehe der Eltern geborenen Bruder haben sollten. 3Die Tochter eines Senators, welche sich mit einem Freigelassenen verheirathet hat, wird durch einen Unglücksfall ihres Vaters nicht zur [rechtmässigen] Ehefrau [des Freigelassenen]; denn die [einmal] erworbene Würde ist den Kindern wegen eines Verbrechens ihres Vaters nicht zu nehmen22S. L. 9. D. de senator. 1. 9. und die Bem. dazu..
Dig. 23,2,62Idem libro quarto responsorum. Quamquam in arbitrio matris pater esse voluerit, cui nuptum filia communis collocaretur, frustra tamen ab ea tutor datus eligetur: neque enim intellegitur pater de persona tutoris cogitasse, cum ideo maxime matrem praetulit, ne filiae nuptias tutori committeret. 1Mulier liberto viri ac patroni sui mala ratione coniungitur. 2Tutor, qui rationes curatori reddidit, puellam suam ante constitutum tempus aetatis eius uxorem ducere nec matrem ex alio matrimonio factam potest.
Idem lib. IV. Regul. Wenn gleich der Vater gewollt hat, dass es in dem Ermessen der Mutter stehen sollte, wem ihre gemeinschaftliche Tochter zur Ehe gegeben würde, so wird von ihr doch vergeblich der zum Vormund bestellte gewählt werden; denn man kann ja nicht annehmen, dass der Vater an die Person des Vormundes gedacht habe, da er darum vorzüglich die Mutter gewählt hat, um die Ehe der Tochter nicht dem Vormund anzuvertrauen. 1Eine Frauensperson verheirathet sich unrechtmässiger Weise mit dem Freigelassenen ihres Mannes, der auch ihr Patron ist. 2Ein Vormund, welcher dem Curator Rechnung abgelegt hat, kann seine Mündel vor der gesetzmässigen Zeit ihres Alters33Pupillam (s. v. Glück a. a. O. XXIV. S. 58. Anm. 12.) suam ante constitutum tempus aetatis ejus, d. h. nach dem Pandectenrechte nicht vor dem 26. Jahre (nämlich dem Jahre der Grossjährigkeit und noch einem annus utilis dazu), nach dem justinianischen Rechte nicht vor dem 29. Jahre (indem statt des annus utilis ein quadriennium continuum zu den Jahren der Grossjährigkeit hinzukommt.) nicht zur Frau nehmen, auch nicht, wenn sie Mutter in Folge einer andern Ehe geworden ist.
Dig. 23,3,31Papinianus libro quarto responsorum. Quod si non divortium, sed iurgium fuit, dos eiusdem matrimonii manebit.
Papinian. lib. IV. Resp. Wenn aber keine Scheidung, sondern eine zeitige Trennung44Jurgium (oder frigusculum), d. h. eine Trennung, welche in der Hitze der Leidenschaft, aber nicht mit der Absicht einer immerwährenden Scheidung, geschieht. S. Wächter a. a. O. S. 61. Statt gefunden hat, so wird das Heirathsgut für dieselbe Ehe bleiben.
Dig. 23,3,69Idem libro quarto responsorum. Cum post divortium viro sciente mulier in possessionem praediorum quae in dotem promisit longo tempore fuerit, convenisse tacite videtur, ne dos quae promissa fuerat petatur, et, si petere ea coeperit, pacti exceptione a muliere repellitur. 1Mulier pecuniam sibi debitam a Seio cum usuris futuri temporis in dote promittenda demonstravit: eas quoque dotis portionem esse, quarum dies post nuptias cessit, rationis est. 2Usuras dotis in stipulatum cum dote post divortium deductas ex die secundi matrimonii non esse praestandas placuit, quia nec sortis exactio locum habere coepit: medii autem temporis debebuntur. 3In domum absentis uxore deducta, nullis in eam interea ex bonis viri sumptibus factis, ad exhibitionem uxoris promissas usuras reversus vir improbe petit. 4Gener a socero dotem arbitratu soceri certo die dari non demonstrata re vel quantitate stipulatus fuerat: arbitrio quoque detracto stipulationem valere placuit, nec videri simile, quod fundo non demonstrato nullum esse legatum vel stipulationem fundi constaret, cum inter modum constituendae dotis et corpus ignotum differentia magna sit: dotis etenim quantitas pro modo facultatium patris et dignitate mariti constitui potest. 5Nuptiis ex voluntate patris puellae cum filio tutoris iure contractis dos pro modo facultatium et dignitate natalium recte per tutorem constitui potest. 6Patrona dotem pro liberta iure promissam, quod exstiterit ingrata, non retinebit. 7Cum res in dotem aestimatas soluto matrimonio reddi placuit, summa declaratur, non venditio contrahitur: ideoque rebus evictis, si mulier bona fide eas dederit, nulla est actio viro: alioquin de dolo tenetur. 8In dotem rebus aestimatis et traditis, quamvis eas mulier in usu habeat, viri dominium factum videretur. 9Partum dotalium ancillarum dotis esse portionem convenit ideoque frustra pacisci virum, ut inter uxorem et se partus communis sit.
Idem lib. IV. Resp. Wenn nach der Scheidung die Frau mit Wissen des Mannes lange Zeit hindurch sich in dem Besitz der Grundstücke, welche sie zum Heirathsgut versprochen hat, befunden haben wird, so scheint man stillschweigend darüber übereingekommen zu sein, dass das Heirathsgut, welches versprochen gewesen war, nicht gefordert werden solle, und wenn [der Mann] sie fordern sollte, so wird er mit der Einrede des Pactums von der Frau zurückgewiesen. 1Eine Frau hat das ihr vom Sejus geschuldete Geld mit den künftigen Zinsen bei dem Versprechen des Heirathsguts [als solches] bezeichnet; es ist der Vernunft angemessen, dass auch die [Zinsen], deren Termin nach [Eingehung] der Ehe zu laufen angefangen hat, ein Theil des Heirathsguts seien. 2Man hat angenommen, dass die Zinsen von dem Heirathsgut, welche zugleich mit dem Heirathsgut nach der Scheidung in die Stipulation gebracht worden sind, von dem Tage der zweiten55Unter denselben Ehegatten eingegangenen. Ehe an nicht zu leisten seien, weil nun auch die Einforderung des Hauptstammes nicht Statt findet; für die Zwischenzeit66Zwischen der ersten und zweiten Ehe. werden sie aber geschuldet werden. 3Wenn die Ehefrau in das Haus des abwesenden [Mannes] geführt worden ist77D. h. wenn sie den mann in seiner Abwesenheit geheirathet hat. S. L. 5. 6. u. 7. D. de ritu nupt. 23. 2. und auf sie unterdessen88Während der Abwesenheit des Mannes. kein Aufwand aus dem Vermögen des Mannes für ihre Ernährung gemacht worden ist, so fordert der Mann, wenn er zurückgekehrt ist, die versprochenen Zinsen99Es setzt dies den Fall voraus, dass die Frau dem Manne noch kein Heirathsgut gegeben, sondern nur es mit Zinsen versprochen hatte. Diese kann aber der Mann darum billiger Weise nicht fordern, weil die Frau ihre Erhaltung, welche der Mann mit jenen Zinsen hätte bestreiten müssen, aus eignen Mitteln bestritten hat. unredlicher Weise. 4Ad Dig. 23,3,69,4ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 430: Vervollständigung absichtlich unvollständiger Vereinbarung. Arbitrium boni viri. Taxation des Geschäftsantheils eines ausgetretenen Gesellschafters.Ein Schwiegersohn hatte von seinem Schwiegervater stipulirt, dass ein Heirathsgut nach dem Ermessen des Schwiegervaters an einem bestimmten Tage gegeben werden solle, ohne dass die Sache oder der Betrag bezeichnet worden war; man hat angenommen, dass wenn auch das Ermessen [des Schwiegervaters] nicht erwähnt worden sei1010Arbitrio quoque detracto, d. h. wenn auch der Schwiegervater das Heirathsgut, ohne die Grösse desselben seinem Ermessen vorzubehalten, versprochen habe., die Stipulation gelte, und es ist hiermit wohl nicht zu vergleichen, dass bekanntlich das Legat oder die Stipulation eines Grundstücks, ohne dass das Grundstück bezeichnet worden ist, nichtig ist, da zwischen der Art der Bestellung eines Heirathsguts und [der Stipulation oder dem Legat] einer unbekannten Sache ein grosser Unterschied ist; denn der Betrag eines Heirathsguts kann nach Verhältniss des Vermögens des Vaters und der Würde des Ehemanns bestimmt werden. 5Wenn eine Ehe dem Willen des Vaters eines Mädchens gemäss [zwischen demselben] und dem Sohne [ihres] Vormundes mit Recht eingegangen worden ist, so kann das Heirathsgut nach der Grösse des Vermögens und der Würde des Standes mit Recht durch den Vormund bestellt werden. 6Eine Patronin wird das für ihre Freigelassene [von ihr] rechtmässig versprochene Heirathsgut [deswegen], weil [jene] sich undankbar gezeigt hat, nicht zurückbehalten. 7Wenn man verabredet hat, dass die zum Heirathsgut [gegebenen] abgeschätzten Sachen nach aufgelöster Ehe zurückgegeben werden sollen, so wird [nur] der Werth (summa) des Heirathsguts angegeben, nicht ein Verkauf geschlossen1111Es ist also hier von einer sogenannten aestimatio taxationis causa facta die Rede, vgl. die Bem. zu L. 10. §. 6. h. t.; und darum hat der Mann, wenn die Sachen entwährt worden sind, keine Klage [gegen die Frau]1212Anders bei Sachen, welche venditionis causa geschätzt sind, s. L. 16. h. t., wenn [nämlich] die Frau dieselben in gutem Glauben gegeben hat, sonst1313Wenn sie sie in bösem Glauben gegeben hat, d. h. wenn sie wusste, dass die Sachen einem Anderen gehörten. ist sie wegen der bösen Absicht gehalten. 8An abgeschätzten1414Nämlich venditionis causa, s. die Bem. zu L. 10. §. 6. h. t. Sachen, welche zum Heirathsgut übergeben worden sind, scheint das Eigenthum des Mannes begründet worden zu sein, obwohl die Frau dieselben in Gebrauch hat. 9Man ist darüber übereingekommen, dass die von Sclavinnen, welche zum Heirathsgut gehören, geborenen Kinder ein Theil des Heirathsguts seien; und dass darum der Mann unwirksam paciscire, dass die [Sclaven-]Kinder der Ehefrau und ihm gemeinschaftlich gehören sollen.
Dig. 23,4,26Papinianus libro quarto responsorum. Inter socerum et generum convenit, ut, si filia mortua superstitem anniculum filium habuisset, dos ad virum pertineret: quod si vivente matre filius obisset, vir dotis portionem uxore in matrimonio defuncta retineret. mulier naufragio cum anniculo filio periit. quia verisimile videbatur ante matrem infantem perisse, virum partem dotis retinere placuit. 1Vir dotem, quam ex pacto filiae nomine retinere potuit, si lapsus errore non retinuit, filiam, quae patris sola, matri pro parte heres exstiterit, apud arbitrum divisionis non improbe dotis perperam a patre solutae praeceptionem desiderare constitit. 2Cum inter patrem et generum convenit, ut in matrimonio sine liberis defuncta filia dos patri restituatur, id actum inter contrahentes intellegi debet, ut liberis superstitibus filia defuncta dos retineatur, nec separabitur portio dotis additamenti causa data, si postea nihil aliud conveniat. 3Convenit, ut mulier viri sumptibus quoquo iret veheretur, atque ideo mulier pactum ad litteras viri secuta provinciam, in qua centurio merebat, petit. non servata fide conventionis licet directa actio nulla competit, utilis tamen in factum danda est. 4Filia cum pro se dotem promitteret, pepigit, ut, si in matrimonio sine liberis decessisset, matri suae dos solvatur. pacto filiae nulla matri quaeritur actio: si tamen heres puellae matri pecuniam dotis solverit, viro contra placita petenti dotem obstabit exceptio. 5Pater, si filia nupta mortem obisset, dotem dari stipulatus est: constante matrimonio capitali crimine damnatus est. divortio secuto vel morte viri soluto matrimonio stipulationis condicio deficit: quod si mulier in matrimonio decesserit, ex stipulato fisco dotis actio quaereretur: post verum autem divortium renovatis nuptiis non committitur fisco stipulatio, licet defuncta sit in matrimonio filia, quoniam ad primas nuptias pertinet.
Papinian. lib. IV. Respons. Zwischen einem Schwiegervater und [seinem] Schwiegersohn ist die Uebereinkunft getroffen worden, dass, wenn die Tochter (Frau) gestorben wäre, und ein einjähriger Sohn sie überlebt hätte, das Heirathsgut dem Manne gehören sollte; wenn aber der Sohn beim Leben seiner Mutter gestorben wäre, so sollte der Mann, wenn die Ehefrau während der Ehe verstorben wäre, einen Theil des Heirathsguts zurückbehalten, die Frau ist im Schiffbruch mit ihrem einjährigen Sohne umgekommen; weil es wahrscheinlich zu sein1515D. h. weil die Vermuthung dafür ist. S. darüber Mühlenbruch Arch. f. d. civ. Pr. Bd. 4. S. 399 ff. schien, dass das Kind vor der Mutter umgekommen sei, so hat man angenommen, dass der Mann den Theil des Heirathsguts zurückbehalten könne. 1Wenn ein Mann das Heirathsgut, welches er in Folge eines Pactums wegen seiner Tochter hätte zurückbehalten können, aus Irrthum nicht zurückbehalten hat, so ist es bekannt, dass die Tochter, welche die alleinige Erbin ihres Vaters, [die Erbin] ihrer Mutter [aber] auf einen Theil geworden ist, bei dem nach seinem Ermessen verfahrenden Theilungsrichter nicht unredlicher Weise verlange, das von ihrem Vater unrecht gezahlte Heirathsgut [vor den übrigen Erben ihrer Mutter] vorweg zu erhalten. 2Wenn zwischen dem Vater [der Frau] und seinem Schwiegersohn die Uebereinkunft getroffen ist, dass, wenn die Tochter während der Ehe ohne Kinder verstorben sei, das Heirathsgut dem Vater zurückerstattet werden solle, so muss man das als von den Contrahenten beabsichtigt ansehen, dass das Heirathsgut, wenn die Tochter mit Hinterlassung von Kindern verstorben sei, [von dem Manne] zurückbehalten werden solle; auch wird der als Zugabe gegebene Theil des Heirathsguts nicht [davon] getrennt werden, wenn man nachher nicht über etwas Anderes übereingekommen ist. 3Es ist [zwischen Ehegatten] die Uebereinkunft getroffen worden, dass die Frau auf Kosten des Mannes überall hin, wohin sie reisen würde, gefahren werden solle, und darum hat die Frau auf einen Brief des Mannes nach dem Pactum gehandelt und ist in die Provinz, in welcher er als Centurio Kriegsdienste that, gereist; wenn nun das durch die Uebereinkunft gegebene Versprechen [von dem Manne] nicht gehalten worden ist, so ist der Frau, wenngleich keine directe Klage zusteht, doch eine analoge Klage auf das Geschehene zu geben. 4Als eine Tochter für sich ein Heirathsgut versprach, so hat sie paciscirt, dass, wenn sie während der Ehe ohne Kinder verstorben wäre, das Heirathsgut ihrer Mutter gezahlt werden solle; durch das Pactum der Tochter wird der Mutter keine Klage erworben; wenn jedoch der Erbe des Mädchens der Mutter das in Geld bestehende Heirathsgut gezahlt haben wird, so wird dem Manne, wenn er gegen das, was man durch Uebereinkunft angenommen hat, das Heirathsgut fordert, eine Einrede im Wege stehen. 5Ein Vater hat auf den Fall, wenn seine Tochter verheirathet verstorben wäre, sich stipulirt, dass ihm das Heirathsgut gegeben werden solle; während die Ehe bestand, ist er wegen eines Capitalverbrechens verurtheilt worden1616Und so ging sein Vermögen, also auch das Recht aus der Stipulation auf den Fiscus über.; wenn eine Scheidung erfolgt, oder durch den Tod des Mannes die Ehe getrennt worden ist, so fällt die Bedingung der Stipulation weg; wenn aber die Frau während der Ehe verstorben sein sollte, so würde dem Fiscus aus der Stipulation die Heirathsgutsklage erworben werden; wenn aber die Ehe nach einer ernstlich gemeinten Scheidung erneuert worden ist, so verfällt die Stipulation zum Besten des Fiscus nicht, wenngleich die Tochter während der Ehe verstorben ist, weil [die Stipulation] sich auf die erste Ehe bezieht.
Dig. 24,1,53Idem libro quarto responsorum. Mortis suae causa genero vel nurui socerum frustra donare convenit, quia mortuo socero nuptiae non solvuntur: nec interest, an pater filium vel filiam exheredaverit. divortii species eadem ratione diversa est. 1Res in dotem aestimatas consentiente viro mulier in usu habuit: usu deteriores si fiant, damni compensatio non admittitur. easdem res non potest mulier sibi quasi donatas defendere ex illis verbis, quibus donationes ei a viro legatae sunt, cum eiusmodi species neque donari neque auferri videntur.
Idem lib. IV. Resp. Man ist übereingekommen, dass der Schwiegervater [seinem] Schwiegersohn oder [seiner] Schwiegertochter ohne Wirkung auf den Todesfall schenke, weil, wenn der Schwiegervater gestorben ist, die Ehe nicht aufgelöst wird, auch macht es nichts aus, ob der Vater seinen Sohn oder seine Tochter enterbt habe; der Fall [einer Schenkung um] der Scheidung willen ist wegen desselben Grundes1717D. h. weil hier der Grund wegfällt, welcher bei jenem Fall eintrat und die Schenkung ungültig machte. Der Grund war aber das Fortbestehen der Ehe auch bei dem Tode des Vaters, so dass also trotz des Eintritts desselben die Schenkung so gut wie unter Ehegatten vorgefallen war. Ist aber die Schenkung auf den Fall der Scheidung gemacht, so tritt ihre Wirkung zu einer Zeit ein, wo die Ehe nicht mehr besteht. S. v. Glück a. a. O. S. 83. ff. verschieden. 1Eine Frau hat mit Einwilligung ihres Mannes die zum Heirathsgut gegebenen geschätzten1818Nämlich venditionis causa. S. die Bem. zu L. 10. D. de j. dot. 23. 3. Der Mann muss in diesem Falle den Schaden tragen, auch wenn die Sachen durch den Gebrauch der Frau verschlechtert sind. L. 10. pr. eod. L. 51. D. sol. matr. 24. 3. Sachen in Gebrauch gehabt; wenn sie durch den Gebrauch schlechter werden sollten, so wird eine Aufrechnung des Schadens nicht zugelassen; die Frau kann [aber] dieselben Sachen nicht gleich als ob sie ihr geschenkt wären, aus den Worten in Anspruch nehmen, durch welche ihr vom Manne die [ihr gemachten] Schenkungen legirt sind, da eine Sache der Art weder geschenkt, noch genommen zu werden scheint1919Aus der Gestattung des Gebrauchs kann man nicht auf eine Schenkung schliessen..
Dig. 24,3,42Idem libro quarto responsorum. In insulam patre deportato, qui dotem pro filia dedit, actio dotis ad filiam pertinet. post divortium quoque patre damnato, cui quidem consentiente filia conpetierat, aeque dotis actio mulieris est. 1Fructus ex praediis, quae in dotem data videbantur, bona fide perceptos et mulieris oneribus ante causam liberalem absumptos, quamvis servam fuisse postea constiterit, peti non posse placuit. sumptus vero necessarios et utiles in praedia quae dotalia videbantur factos, compensatis fructibus perceptis, ad finem superflui servari convenit. 2Usuras numeratae dotis ex stipulatu pater in matrimonio defuncta filia si petat, gener, qui residuae dotis promissae faenus stipulatus est, ita demum ad finem vice mutua debitae quantitatis compensationem opponere iuste videtur, si propriis sumptibus uxorem suam exhibuit: alioquin si patris sumptibus exhibita sit, inanis usurarum stipulatio compensationi non proderit. 3Ad virum uxore post divortium reversa iudicium acceptum ex stipulatione, quam extraneus qui dotem dederit stipulatus fuerit, non dissolvitur nec officio iudicis absolutio continetur.
Idem lib. IV. Resp. Wenn der Vater, welcher für die Tochter ein Heirathsgut gegeben hat, auf eine Insel verwiesen worden ist, so gehört die Heirathsgutsklage der Tochter. Auch wenn der Vater nach der Scheidung verurtheilt worden ist, und derselbe [das Heirathsgut] mit Einwilligung der Tochter nicht gefordert hatte2020Non petierat nach der Glosse soviel als non exegerat, d. h. zwar geklagt, aber noch nicht erhalten hatte. Hiermit stimmt auch das Schol. Basil. m. T. IV. p. 397 überein. S. v. Glück a. a. O. S. 218. Anm. 69., so gehört die Heirathsgutsklage auf gleiche Weise der Frau. 1Man hat angenommen, dass die aus den Grundstücken, welche zum Heirathsgut gegeben zu sein schienen, in gutem Glauben gezogenen und für die Lasten der Frau vor dem Freiheitsprocess verwendeten Früchte nicht gefordert werden können, obwohl es nachher offenbar geworden ist, dass sie eine Sclavin gewesen sei. Man ist aber darüber übereingekommen, dass die nothwendigen und nützlichen auf die Grundstücke, welche zum Heirathsgut zu gehören scheinen, verwendeten Kosten nachdem die gezogenen Früchte [dagegen] aufgerechnet worden sind, soweit der Ueberschuss reicht, [dem Manne] erhalten werden2121Weil die Frau nur frei zu sein schien, in der That aber eine Sclavin war, und die Ehe also keine justae nuptiae war, so waren die Grundstücke keine wahre dos, sondern schienen es nur zu sein. L. 3. u. L. 67. D. de jure dot. 23. 3. Es kann jedoch die Frau die von dem Manne verwendeten Früchte nicht zurückfordern, und ebenso hat er ein Recht für die Kosten, welche nach Abzug der Früchte übrig bleiben, Ersatz zu fordern.. 2Wenn der Vater [der Frau] die Zinsen von dem ausgezahlten Heirathsgut, nachdem seine Tochter während der Ehe verstorben ist, aus der Stipulation fordern sollte, so scheint der Schwiegersohn, welcher sich von dem rückständigen versprochenen Heirathsgut Zinsen stipulirt hat2222Der Vater hatte sich von dem Theil der dos, welchen er gezahlt hatte, auf den Fall, wo sie nach dem Tode der Tochter zurückgegeben werden sollte, Zinsen stipulirt, dasselbe hatte der Schwiegersohn für den anderen noch nicht gezahlten Theil der dos gethan. S. v. Glück XXV. S. 186. Hasse Güterrecht d. Ehegatten S. 405. ff., nur dann die Aufrechnung bis zu der Grösse des gegenseitig geschuldeten Betrags rechtmässig entgegenzusetzen, wenn er seine Ehefrau auf eigene Kosten erhalten hat; sonst wenn sie auf Kosten des Vaters erhalten sein sollte, so wird die vergebliche Stipulation der Zinsen für die Aufrechnung nicht von Nutzen sein. 3Wenn die Ehefrau nach der Scheidung zum Manne zurückgekehrt ist, so wird die Klage, [welche] aus der Stipulation, die der Fremde, welcher das Heirathsgut gegeben haben wird, für sich eingegangen sein wird, [von diesem gegen den Mann angestellt worden ist, und] auf welche [der Mann] sich eingelassen hat, nicht aufgehoben, auch ist in der Pflicht des Richters keine Freisprechung enthalten2323Der Geber des Heirathsgut hatte sich den Rückfall desselben auf den Fall der Trennung der Ehe stipulirt. Diese war erfolgt und die Klage aus der Stipulation angestellt. Durch die Rückkehr der Frau kann sie nicht aufgehoben werden..
Dig. 25,2,27Papinianus libro quarto responsorum. Rerum amotarum actio ob adulterii crimen, quo mulier postulata est, non differtur.
Papinian. lib. IV. Resp. Die Klage wegen entwendeter Sachen wird wegen des Verbrechens des Ehebruchs, dessen die Frau angeklagt worden ist, aufgeschoben.
Dig. 26,2,26Papinianus libro quarto responsorum. Iure nostro tutela communium liberorum matri testamento patris frustra mandatur, nec, si provinciae praeses imperitia lapsus patris voluntatem sequendam decreverit, successor eius sententiam, quam leges nostrae non admittunt, recte sequetur. 1Honoris causa tutor datus non videtur, quem pater a ceteris tutoribus, quibus negotia gerenda mandavit, rationes accipere voluit. 2Propter litem inofficiosi testamenti ordinandam exheredato filio, cui tutorem pater dedit, eundem a praetore confirmari oportet: eventus iudicatae rei declarabit, utrum ex testamento patris an ex decreto praetoris auctoritatem acceperit.
Papinian. lib. IV. Resp. Nach unserem Rechte überträgt ein Vater fruchtlos in einem Testamente der Mutter die Vormundschaft über die gemeinsamen Kinder. Und wenn auch ein Statthalter der Provinz aus Unwissenheit für die Befolgung des väterlichen Willens entschied, so thut doch sein Nachfolger nicht wohl daran, einen Ausspruch zu befolgen, den unsere Gesetze nicht zulassen. 1Ein Vormund, dem nach dem Willen des Vaters die übrigen Vormünder, denen die Verwaltung übertragen ist, die Rechnung ablegen sollen, ist nicht für einen Ehrenvormund anzusehen. 2Gab der Vater seinem enterbten Sohne einen Vormund, so muss der Prätor diesen bestätigen, damit die Klage gegen das lieblose Testament erhoben werden kann2424Durch diese Wendung fällt freilich das Ungewöhnliche der lateinischen Construction weg, welche deshalb auch schon Haloander und nach Andern auch von Löhr dahin verändern wollte, dass sie, statt cui, lieber quem ei, unterschieben.. Der Erfolg richterlicher Entscheidung wird es zeigen, ob dieser Vormund durch das väterliche Testament oder durch die Verfügung des Prätors sein Vormundschaftsamt erhält.
Dig. 26,2,28Papinianus libro quarto responsorum. Qui tutelam testamento mandatam excusationis iure suscipere noluit, ab his quoque legatis summovendus erit, quae filiis eius relicta sunt, modo si legata filii non affectione propria, sed in honorem patris meruerunt. 1Verbis fideicommissi manumissus non iure tutor testamento datur: post libertatem itaque redditam ex voluntate testatoris ad tutelam vocatur. 2Impuberi liberto patronus frustra tutorem dabit, sed voluntatem eius, si fides inquisitionis congruat, praetor sequetur.
Papinian. lib. IV. Resp. Wer einer ihm testamentarisch angetragenen Vormundschaft, weil er sie gesetzlich ablehnen kann, sich nicht unterziehen wollte, dem sollen auch die Vermächtnisse, welche seinen Söhnen hinterlassen wurden, entzogen werden, wenn nur die Söhne diese Vermächtnisse nicht einer eigenthümlichen Zuneigung gegen sie, sondern einer Beehrung, die dadurch ihrem Vater geschehen soll, verdanken. 1Wer fideicommissarisch freigelassen wird, wird nicht rechtlich zum testamentarischen Vormunde bestellt. Hat er nun aber die Freiheit erlangt, so wird er nach dem Willen des Erblassers zur Vormundschaft gerufen. 2Fruchtlos gibt der Freilasser seinem unmündigen Freigelassenen einen Vormund; wird dieser (Vormund) jedoch in der Untersuchung für tüchtig befunden, so soll der Prätor den Willen des Freilassers befolgen.
Dig. 48,5,45Papinianus libro quarto responsorum. Defuncta quoque socru gener incesti postulabitur, ut adulter post mortem mulieris.
Übersetzung nicht erfasst.