Responsorum libri
Ex libro IV
Papinian. lib. IV. Respons. Die Tochter eines Senators, welche sich mit einem Freigelassenen verheirathet hat, wird durch den Unglücksfall des Vaters, [wodurch er seine Würde verliert,] nicht zur Ehefrau [in rechtlicher Beziehung]11Dies will soviel sagen, dass die Tochter eines Senators (welche als solche einen höhern Rang behauptet, und nicht Ehefrau eines Freigelassenen mit voller rechtlicher Wirkung werden könnte) durch den Sturz ihres Vaters nicht auch ihren Rang verliert, und nunmehr Gattin des Freigelassenen in voller rechtlicher Beziehung werde.; denn die für die Kinder bereits erworbene Würde darf denselben wegen eines den Vater betroffenen Unglücksfalls nicht entzogen werden.
Papin. lib. IV. Respons. Wenn ein Legat des Kaisers gestorben ist, so haben die Beisitzer für die noch übrige, vom Legaten ihnen bestimmte Zeit, den [ganzen] Gehalt zu fordern, wenn sie nur nicht nachher mit Andern zu gleicher Zeit Beisitzer gewesen sind. Anders ist es dann, wenn jener einen Nachfolger vor der [bestimmten] Zeit erhält.
Papinian. lib. IV. Resp. Dass auf eine allgemeine der Haustochter [gegebene] Vollmacht, sich einen Ehemann zu suchen, keine Ehe geschlossen werden könne, ist der Vernunft gemäss; daher ist es nöthig, dass die Person desselben dem Vater gezeigt werde, damit, wenn er in die Ehe eingewilligt haben wird, die Ehe eingegangen werden könne. 1Ein Mann wird nicht abgehalten, seine des Ehebruchs angeklagte [Frau], welche er kraft seines Rechts als Ehemann angeklagt hat, nach der Niederschlagung der Untersuchung von Neuem zur Frau zu nehmen, aber auch, wenn er sie nicht kraft seines Rechts als Ehemann angeklagt hat, so wird die [neue] Ehe mit Recht eingegangen zu sein scheinen. 2Zwischen zusammengebrachten Kindern kann eine Ehe eingegangen werden, wenn sie auch einen gemeinschaftlichen aus der neuen Ehe der Eltern geborenen Bruder haben sollten. 3Die Tochter eines Senators, welche sich mit einem Freigelassenen verheirathet hat, wird durch einen Unglücksfall ihres Vaters nicht zur [rechtmässigen] Ehefrau [des Freigelassenen]; denn die [einmal] erworbene Würde ist den Kindern wegen eines Verbrechens ihres Vaters nicht zu nehmen22S. L. 9. D. de senator. 1. 9. und die Bem. dazu..
Idem lib. IV. Regul. Wenn gleich der Vater gewollt hat, dass es in dem Ermessen der Mutter stehen sollte, wem ihre gemeinschaftliche Tochter zur Ehe gegeben würde, so wird von ihr doch vergeblich der zum Vormund bestellte gewählt werden; denn man kann ja nicht annehmen, dass der Vater an die Person des Vormundes gedacht habe, da er darum vorzüglich die Mutter gewählt hat, um die Ehe der Tochter nicht dem Vormund anzuvertrauen. 1Eine Frauensperson verheirathet sich unrechtmässiger Weise mit dem Freigelassenen ihres Mannes, der auch ihr Patron ist. 2Ein Vormund, welcher dem Curator Rechnung abgelegt hat, kann seine Mündel vor der gesetzmässigen Zeit ihres Alters33Pupillam (s. v. Glück a. a. O. XXIV. S. 58. Anm. 12.) suam ante constitutum tempus aetatis ejus, d. h. nach dem Pandectenrechte nicht vor dem 26. Jahre (nämlich dem Jahre der Grossjährigkeit und noch einem annus utilis dazu), nach dem justinianischen Rechte nicht vor dem 29. Jahre (indem statt des annus utilis ein quadriennium continuum zu den Jahren der Grossjährigkeit hinzukommt.) nicht zur Frau nehmen, auch nicht, wenn sie Mutter in Folge einer andern Ehe geworden ist.
Papinian. lib. IV. Resp. Wenn aber keine Scheidung, sondern eine zeitige Trennung44Jurgium (oder frigusculum), d. h. eine Trennung, welche in der Hitze der Leidenschaft, aber nicht mit der Absicht einer immerwährenden Scheidung, geschieht. S. Wächter a. a. O. S. 61. Statt gefunden hat, so wird das Heirathsgut für dieselbe Ehe bleiben.
Idem lib. IV. Resp. Wenn nach der Scheidung die Frau mit Wissen des Mannes lange Zeit hindurch sich in dem Besitz der Grundstücke, welche sie zum Heirathsgut versprochen hat, befunden haben wird, so scheint man stillschweigend darüber übereingekommen zu sein, dass das Heirathsgut, welches versprochen gewesen war, nicht gefordert werden solle, und wenn [der Mann] sie fordern sollte, so wird er mit der Einrede des Pactums von der Frau zurückgewiesen. 1Eine Frau hat das ihr vom Sejus geschuldete Geld mit den künftigen Zinsen bei dem Versprechen des Heirathsguts [als solches] bezeichnet; es ist der Vernunft angemessen, dass auch die [Zinsen], deren Termin nach [Eingehung] der Ehe zu laufen angefangen hat, ein Theil des Heirathsguts seien. 2Man hat angenommen, dass die Zinsen von dem Heirathsgut, welche zugleich mit dem Heirathsgut nach der Scheidung in die Stipulation gebracht worden sind, von dem Tage der zweiten55Unter denselben Ehegatten eingegangenen. Ehe an nicht zu leisten seien, weil nun auch die Einforderung des Hauptstammes nicht Statt findet; für die Zwischenzeit66Zwischen der ersten und zweiten Ehe. werden sie aber geschuldet werden. 3Wenn die Ehefrau in das Haus des abwesenden [Mannes] geführt worden ist77D. h. wenn sie den mann in seiner Abwesenheit geheirathet hat. S. L. 5. 6. u. 7. D. de ritu nupt. 23. 2. und auf sie unterdessen88Während der Abwesenheit des Mannes. kein Aufwand aus dem Vermögen des Mannes für ihre Ernährung gemacht worden ist, so fordert der Mann, wenn er zurückgekehrt ist, die versprochenen Zinsen99Es setzt dies den Fall voraus, dass die Frau dem Manne noch kein Heirathsgut gegeben, sondern nur es mit Zinsen versprochen hatte. Diese kann aber der Mann darum billiger Weise nicht fordern, weil die Frau ihre Erhaltung, welche der Mann mit jenen Zinsen hätte bestreiten müssen, aus eignen Mitteln bestritten hat. unredlicher Weise. 4Ad Dig. 23,3,69,4ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 430: Vervollständigung absichtlich unvollständiger Vereinbarung. Arbitrium boni viri. Taxation des Geschäftsantheils eines ausgetretenen Gesellschafters.Ein Schwiegersohn hatte von seinem Schwiegervater stipulirt, dass ein Heirathsgut nach dem Ermessen des Schwiegervaters an einem bestimmten Tage gegeben werden solle, ohne dass die Sache oder der Betrag bezeichnet worden war; man hat angenommen, dass wenn auch das Ermessen [des Schwiegervaters] nicht erwähnt worden sei1010Arbitrio quoque detracto, d. h. wenn auch der Schwiegervater das Heirathsgut, ohne die Grösse desselben seinem Ermessen vorzubehalten, versprochen habe., die Stipulation gelte, und es ist hiermit wohl nicht zu vergleichen, dass bekanntlich das Legat oder die Stipulation eines Grundstücks, ohne dass das Grundstück bezeichnet worden ist, nichtig ist, da zwischen der Art der Bestellung eines Heirathsguts und [der Stipulation oder dem Legat] einer unbekannten Sache ein grosser Unterschied ist; denn der Betrag eines Heirathsguts kann nach Verhältniss des Vermögens des Vaters und der Würde des Ehemanns bestimmt werden. 5Wenn eine Ehe dem Willen des Vaters eines Mädchens gemäss [zwischen demselben] und dem Sohne [ihres] Vormundes mit Recht eingegangen worden ist, so kann das Heirathsgut nach der Grösse des Vermögens und der Würde des Standes mit Recht durch den Vormund bestellt werden. 6Eine Patronin wird das für ihre Freigelassene [von ihr] rechtmässig versprochene Heirathsgut [deswegen], weil [jene] sich undankbar gezeigt hat, nicht zurückbehalten. 7Wenn man verabredet hat, dass die zum Heirathsgut [gegebenen] abgeschätzten Sachen nach aufgelöster Ehe zurückgegeben werden sollen, so wird [nur] der Werth (summa) des Heirathsguts angegeben, nicht ein Verkauf geschlossen1111Es ist also hier von einer sogenannten aestimatio taxationis causa facta die Rede, vgl. die Bem. zu L. 10. §. 6. h. t.; und darum hat der Mann, wenn die Sachen entwährt worden sind, keine Klage [gegen die Frau]1212Anders bei Sachen, welche venditionis causa geschätzt sind, s. L. 16. h. t., wenn [nämlich] die Frau dieselben in gutem Glauben gegeben hat, sonst1313Wenn sie sie in bösem Glauben gegeben hat, d. h. wenn sie wusste, dass die Sachen einem Anderen gehörten. ist sie wegen der bösen Absicht gehalten. 8An abgeschätzten1414Nämlich venditionis causa, s. die Bem. zu L. 10. §. 6. h. t. Sachen, welche zum Heirathsgut übergeben worden sind, scheint das Eigenthum des Mannes begründet worden zu sein, obwohl die Frau dieselben in Gebrauch hat. 9Man ist darüber übereingekommen, dass die von Sclavinnen, welche zum Heirathsgut gehören, geborenen Kinder ein Theil des Heirathsguts seien; und dass darum der Mann unwirksam paciscire, dass die [Sclaven-]Kinder der Ehefrau und ihm gemeinschaftlich gehören sollen.
Papinian. lib. IV. Respons. Zwischen einem Schwiegervater und [seinem] Schwiegersohn ist die Uebereinkunft getroffen worden, dass, wenn die Tochter (Frau) gestorben wäre, und ein einjähriger Sohn sie überlebt hätte, das Heirathsgut dem Manne gehören sollte; wenn aber der Sohn beim Leben seiner Mutter gestorben wäre, so sollte der Mann, wenn die Ehefrau während der Ehe verstorben wäre, einen Theil des Heirathsguts zurückbehalten, die Frau ist im Schiffbruch mit ihrem einjährigen Sohne umgekommen; weil es wahrscheinlich zu sein1515D. h. weil die Vermuthung dafür ist. S. darüber Mühlenbruch Arch. f. d. civ. Pr. Bd. 4. S. 399 ff. schien, dass das Kind vor der Mutter umgekommen sei, so hat man angenommen, dass der Mann den Theil des Heirathsguts zurückbehalten könne. 1Wenn ein Mann das Heirathsgut, welches er in Folge eines Pactums wegen seiner Tochter hätte zurückbehalten können, aus Irrthum nicht zurückbehalten hat, so ist es bekannt, dass die Tochter, welche die alleinige Erbin ihres Vaters, [die Erbin] ihrer Mutter [aber] auf einen Theil geworden ist, bei dem nach seinem Ermessen verfahrenden Theilungsrichter nicht unredlicher Weise verlange, das von ihrem Vater unrecht gezahlte Heirathsgut [vor den übrigen Erben ihrer Mutter] vorweg zu erhalten. 2Wenn zwischen dem Vater [der Frau] und seinem Schwiegersohn die Uebereinkunft getroffen ist, dass, wenn die Tochter während der Ehe ohne Kinder verstorben sei, das Heirathsgut dem Vater zurückerstattet werden solle, so muss man das als von den Contrahenten beabsichtigt ansehen, dass das Heirathsgut, wenn die Tochter mit Hinterlassung von Kindern verstorben sei, [von dem Manne] zurückbehalten werden solle; auch wird der als Zugabe gegebene Theil des Heirathsguts nicht [davon] getrennt werden, wenn man nachher nicht über etwas Anderes übereingekommen ist. 3Es ist [zwischen Ehegatten] die Uebereinkunft getroffen worden, dass die Frau auf Kosten des Mannes überall hin, wohin sie reisen würde, gefahren werden solle, und darum hat die Frau auf einen Brief des Mannes nach dem Pactum gehandelt und ist in die Provinz, in welcher er als Centurio Kriegsdienste that, gereist; wenn nun das durch die Uebereinkunft gegebene Versprechen [von dem Manne] nicht gehalten worden ist, so ist der Frau, wenngleich keine directe Klage zusteht, doch eine analoge Klage auf das Geschehene zu geben. 4Als eine Tochter für sich ein Heirathsgut versprach, so hat sie paciscirt, dass, wenn sie während der Ehe ohne Kinder verstorben wäre, das Heirathsgut ihrer Mutter gezahlt werden solle; durch das Pactum der Tochter wird der Mutter keine Klage erworben; wenn jedoch der Erbe des Mädchens der Mutter das in Geld bestehende Heirathsgut gezahlt haben wird, so wird dem Manne, wenn er gegen das, was man durch Uebereinkunft angenommen hat, das Heirathsgut fordert, eine Einrede im Wege stehen. 5Ein Vater hat auf den Fall, wenn seine Tochter verheirathet verstorben wäre, sich stipulirt, dass ihm das Heirathsgut gegeben werden solle; während die Ehe bestand, ist er wegen eines Capitalverbrechens verurtheilt worden1616Und so ging sein Vermögen, also auch das Recht aus der Stipulation auf den Fiscus über.; wenn eine Scheidung erfolgt, oder durch den Tod des Mannes die Ehe getrennt worden ist, so fällt die Bedingung der Stipulation weg; wenn aber die Frau während der Ehe verstorben sein sollte, so würde dem Fiscus aus der Stipulation die Heirathsgutsklage erworben werden; wenn aber die Ehe nach einer ernstlich gemeinten Scheidung erneuert worden ist, so verfällt die Stipulation zum Besten des Fiscus nicht, wenngleich die Tochter während der Ehe verstorben ist, weil [die Stipulation] sich auf die erste Ehe bezieht.
Idem lib. IV. Resp. Man ist übereingekommen, dass der Schwiegervater [seinem] Schwiegersohn oder [seiner] Schwiegertochter ohne Wirkung auf den Todesfall schenke, weil, wenn der Schwiegervater gestorben ist, die Ehe nicht aufgelöst wird, auch macht es nichts aus, ob der Vater seinen Sohn oder seine Tochter enterbt habe; der Fall [einer Schenkung um] der Scheidung willen ist wegen desselben Grundes1717D. h. weil hier der Grund wegfällt, welcher bei jenem Fall eintrat und die Schenkung ungültig machte. Der Grund war aber das Fortbestehen der Ehe auch bei dem Tode des Vaters, so dass also trotz des Eintritts desselben die Schenkung so gut wie unter Ehegatten vorgefallen war. Ist aber die Schenkung auf den Fall der Scheidung gemacht, so tritt ihre Wirkung zu einer Zeit ein, wo die Ehe nicht mehr besteht. S. v. Glück a. a. O. S. 83. ff. verschieden. 1Eine Frau hat mit Einwilligung ihres Mannes die zum Heirathsgut gegebenen geschätzten1818Nämlich venditionis causa. S. die Bem. zu L. 10. D. de j. dot. 23. 3. Der Mann muss in diesem Falle den Schaden tragen, auch wenn die Sachen durch den Gebrauch der Frau verschlechtert sind. L. 10. pr. eod. L. 51. D. sol. matr. 24. 3. Sachen in Gebrauch gehabt; wenn sie durch den Gebrauch schlechter werden sollten, so wird eine Aufrechnung des Schadens nicht zugelassen; die Frau kann [aber] dieselben Sachen nicht gleich als ob sie ihr geschenkt wären, aus den Worten in Anspruch nehmen, durch welche ihr vom Manne die [ihr gemachten] Schenkungen legirt sind, da eine Sache der Art weder geschenkt, noch genommen zu werden scheint1919Aus der Gestattung des Gebrauchs kann man nicht auf eine Schenkung schliessen..
Idem lib. IV. Resp. Wenn der Vater, welcher für die Tochter ein Heirathsgut gegeben hat, auf eine Insel verwiesen worden ist, so gehört die Heirathsgutsklage der Tochter. Auch wenn der Vater nach der Scheidung verurtheilt worden ist, und derselbe [das Heirathsgut] mit Einwilligung der Tochter nicht gefordert hatte2020Non petierat nach der Glosse soviel als non exegerat, d. h. zwar geklagt, aber noch nicht erhalten hatte. Hiermit stimmt auch das Schol. Basil. m. T. IV. p. 397 überein. S. v. Glück a. a. O. S. 218. Anm. 69., so gehört die Heirathsgutsklage auf gleiche Weise der Frau. 1Man hat angenommen, dass die aus den Grundstücken, welche zum Heirathsgut gegeben zu sein schienen, in gutem Glauben gezogenen und für die Lasten der Frau vor dem Freiheitsprocess verwendeten Früchte nicht gefordert werden können, obwohl es nachher offenbar geworden ist, dass sie eine Sclavin gewesen sei. Man ist aber darüber übereingekommen, dass die nothwendigen und nützlichen auf die Grundstücke, welche zum Heirathsgut zu gehören scheinen, verwendeten Kosten nachdem die gezogenen Früchte [dagegen] aufgerechnet worden sind, soweit der Ueberschuss reicht, [dem Manne] erhalten werden2121Weil die Frau nur frei zu sein schien, in der That aber eine Sclavin war, und die Ehe also keine justae nuptiae war, so waren die Grundstücke keine wahre dos, sondern schienen es nur zu sein. L. 3. u. L. 67. D. de jure dot. 23. 3. Es kann jedoch die Frau die von dem Manne verwendeten Früchte nicht zurückfordern, und ebenso hat er ein Recht für die Kosten, welche nach Abzug der Früchte übrig bleiben, Ersatz zu fordern.. 2Wenn der Vater [der Frau] die Zinsen von dem ausgezahlten Heirathsgut, nachdem seine Tochter während der Ehe verstorben ist, aus der Stipulation fordern sollte, so scheint der Schwiegersohn, welcher sich von dem rückständigen versprochenen Heirathsgut Zinsen stipulirt hat2222Der Vater hatte sich von dem Theil der dos, welchen er gezahlt hatte, auf den Fall, wo sie nach dem Tode der Tochter zurückgegeben werden sollte, Zinsen stipulirt, dasselbe hatte der Schwiegersohn für den anderen noch nicht gezahlten Theil der dos gethan. S. v. Glück XXV. S. 186. Hasse Güterrecht d. Ehegatten S. 405. ff., nur dann die Aufrechnung bis zu der Grösse des gegenseitig geschuldeten Betrags rechtmässig entgegenzusetzen, wenn er seine Ehefrau auf eigene Kosten erhalten hat; sonst wenn sie auf Kosten des Vaters erhalten sein sollte, so wird die vergebliche Stipulation der Zinsen für die Aufrechnung nicht von Nutzen sein. 3Wenn die Ehefrau nach der Scheidung zum Manne zurückgekehrt ist, so wird die Klage, [welche] aus der Stipulation, die der Fremde, welcher das Heirathsgut gegeben haben wird, für sich eingegangen sein wird, [von diesem gegen den Mann angestellt worden ist, und] auf welche [der Mann] sich eingelassen hat, nicht aufgehoben, auch ist in der Pflicht des Richters keine Freisprechung enthalten2323Der Geber des Heirathsgut hatte sich den Rückfall desselben auf den Fall der Trennung der Ehe stipulirt. Diese war erfolgt und die Klage aus der Stipulation angestellt. Durch die Rückkehr der Frau kann sie nicht aufgehoben werden..
Papinian. lib. IV. Resp. Nach unserem Rechte überträgt ein Vater fruchtlos in einem Testamente der Mutter die Vormundschaft über die gemeinsamen Kinder. Und wenn auch ein Statthalter der Provinz aus Unwissenheit für die Befolgung des väterlichen Willens entschied, so thut doch sein Nachfolger nicht wohl daran, einen Ausspruch zu befolgen, den unsere Gesetze nicht zulassen. 1Ein Vormund, dem nach dem Willen des Vaters die übrigen Vormünder, denen die Verwaltung übertragen ist, die Rechnung ablegen sollen, ist nicht für einen Ehrenvormund anzusehen. 2Gab der Vater seinem enterbten Sohne einen Vormund, so muss der Prätor diesen bestätigen, damit die Klage gegen das lieblose Testament erhoben werden kann2424Durch diese Wendung fällt freilich das Ungewöhnliche der lateinischen Construction weg, welche deshalb auch schon Haloander und nach Andern auch von Löhr dahin verändern wollte, dass sie, statt cui, lieber quem ei, unterschieben.. Der Erfolg richterlicher Entscheidung wird es zeigen, ob dieser Vormund durch das väterliche Testament oder durch die Verfügung des Prätors sein Vormundschaftsamt erhält.
Papinian. lib. IV. Resp. Wer einer ihm testamentarisch angetragenen Vormundschaft, weil er sie gesetzlich ablehnen kann, sich nicht unterziehen wollte, dem sollen auch die Vermächtnisse, welche seinen Söhnen hinterlassen wurden, entzogen werden, wenn nur die Söhne diese Vermächtnisse nicht einer eigenthümlichen Zuneigung gegen sie, sondern einer Beehrung, die dadurch ihrem Vater geschehen soll, verdanken. 1Wer fideicommissarisch freigelassen wird, wird nicht rechtlich zum testamentarischen Vormunde bestellt. Hat er nun aber die Freiheit erlangt, so wird er nach dem Willen des Erblassers zur Vormundschaft gerufen. 2Fruchtlos gibt der Freilasser seinem unmündigen Freigelassenen einen Vormund; wird dieser (Vormund) jedoch in der Untersuchung für tüchtig befunden, so soll der Prätor den Willen des Freilassers befolgen.
Übersetzung nicht erfasst.