Responsorum libri
Ex libro III
Idem lib. III. Respons. Ein Bürge bat aus Unwissenheit fehlend, auch [die] für den andern Vertrag, der seine Person nicht berührt, [bestellten] Pfänder und Hypotheken übernommen und beide Geldsummen dem Gläubiger gezahlt, indem er meinte, dass für seine Schadloshaltung durch Vereinigung beider Grundstücke gesorgt werden könne; deshalb wird er vergeblich mit der Auftragsklage belangt werden, und er selbst wird den Schuldner vergeblich [mit dieser Klage] belangen; die Geschäftsführungsklage aber wird beiden nöthig sein. Bei diesem Streit ist es genug, dass die Fahrlässigkeit in Anschlag komme, nicht auch der Zufall, weil der Bürge kein Plünderer zu sein scheint. Der Gläubiger wird wegen dieser Handlung zur Zurückerstattung durch die Klage, die wegen des gegebenen Pfandes angestellt wird, da er sein. Recht verkauft zu haben scheint, nicht gehalten sein. 1Ohne dass es die Jungfrau wusste, hat die Mutter vom Bräutigam [ihrer] Tochter Geschenke in Empfang genommen; weil die Auftrags- oder Niederlegungsklage wegfällt, so wird die Geschäftsführungsklage angestellt.
Idem lib. III. Resp. Ein Bankhalter muss da, wo abgeschlossen worden ist, belangt, und in diesem Fall eine Frist nur aus der rechtlichen Ursache, um aus der Provinz die Bücher herbeizuschaffen, ertheilt werden. Dasselbe gilt von der Vormundschaftsklage. 1Sind Vormünder Namens eines Mädchens in der Provinz verurtheilt worden, so müssen dessen Curatoren das Erkannte zu Rom leisten, wenn die Mutter desselben allda das Darlehn empfangen hat, deren Erbin die Tochter geworden ist.
Ad Dig. 12,6,57ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 299: Cond. possessionis gegen den aus Irrthum Besitzenden. Besitz ein Vermögensobject.Idem lib. III. Respons. Wenn ein Vormund eine Nichtschuld im Namen des Unmündigen ausgezahlt hat, so hat der Unmündige die Condiction. 1Ein Gläubiger hat den Auftrag gegeben, dass seinem Geschäftsbesorger die Schuld zurückgegeben werden sollte; wenn mehr Geld gezahlt worden ist, so wird der Geschäftsbesorger wegen der Nichtschuld belangt werden; wenn [der Gläubiger] namentlich aufgetragen hat, dass mehr Geld gezahlt werden sollte, so wird die Klage wegen der Nichtschuld gegen den, welcher aufgetragen hat, Statt finden; und diese scheint nicht vernichtet zu sein, wenn gegen den Geschäftsbesorger vergeblich der Process angefangen sein sollte.
Papinian. lib. III. Respons. Ein Schuldner kauft vom Gläubiger das Pfand, welches er gegeben hat, ohne Wirkung, da es keinen Kauf seiner eigenen Sache gibt; auch wird, wenn er es unter dem Werth gekauft haben, und nun das Pfand fordern oder das Eigenthum vindiciren sollte, der Gläubiger nicht gezwungen werden, ihm, wenn er nicht die ganze Schuld anbietet, den Besitz zurückzuerstatten. 1Des Schuldners Sohn, welcher in der Gewalt des Vaters bleibt, erwirbt vergeblich ein Pfand vom Gläubiger des Vaters mit Sondergutsgeldern; und darum wird, wenn der Patron des Schuldners den Besitz [des Nachlasses] desselben gegen die Testamentsschrift augenommen haben sollte, [dieser] einen Theil des Eigenthums erlangen, denn durch das Geld, welches der Sohn aus dem Vermögen des Vaters als Preis [für das Pfand] gegeben hat, wird das Pfand befreit11Diese Stelle ist aus dem durch Jusitinian aufgehobenen Recht der Lex Julia et Papia Poppaea zu erklären. Nach demselben hatte nämlich der Patron, wenn sein Freigelassener ein Vermögen von 100,000 Sestertien, und weniger als drei Kinder hinterlassen hatte, einen Anspruch auf eine Virilportion, und zwar allemal, mochte die testamentarische Erbfolge eintreten oder nicht. War er also im Testament des Freigelassenen übergangen, so konnte er durch die contra tabulas bonorum possessio sein Recht auf jenen Theil geltend machen. S. Gaj. III. 42. §. 2. I. de succ. libert. 3. 7. (8.) In dem vorliegenden Falle hatte der Sohn des Freigelassenen ein von diesem bestelltes Pfand mit Geldern aus seinem (von dem Vater herrührenden) Sondergut gelöst. Mit diesem kam es nach des Vaters Tode in die Erbschaftsmasse. Da der Vater, der nach dem Gesagten hier wohl ein Vermögen von der angegebenen Grösse und weniger als drei Kinder hatte, den Patron im Testament übergangen hatte, so erhielt dieser durch die c. tab. bon. possessio seine Virilportion und damit zugleich einen Theil des Eigenthums an dem eingelösten Pfande. Demnach hatte der Sohn durch die Einlösung des Pfandes für sich allein dasselbe nicht erworben.. 2Nachdem das Geld gezahlt worden ist, muss der Gläubiger den Besitz des Pfandes, welcher bei ihm als ein körperlicher gewesen ist22Quae corporalis apud eum fuit. Eigentlich bezeichnet corporaliter possidere, ebenso wie tenere und ähnliche Ausdrücke, das blosse Innehaben einer Sache, detentio, also das nichtjuristische Verhältniss des Besitzes. Da aber im juristischen Besitz in der Regel auch der blos natürliche, die detentio, enthalten ist, so bezeichnen die Römischen Juristen mit den für den letztern gebräuchlichen Ausdrücken zuweilen den erstern, um anzudeuten, dass in diesem jener enthalten sei. So im vorliegenden Falle, wo dem Pfandgläubiger, der doch den juristischen Besitz mit dem Rechte der Interdicte bat (s. Anm. 60.), eine corporalis possessio zugeschrieben wird. S. v. Savigny a. a. O. S. 66. Im letzten Satz dieses Paragraphen wird gesagt, dass, nachdem der Eigenthümer sein Pfand eingelöst hat, der Dritte, welchem der Pfandgläubiger das Pfand wiederum als Pfand bestellt hatte, gegen den Eigenthümer kein Recht mehr auf das Pfand geltend machen könne., zurückerstatten, wird aber nicht gezwungen, irgend etwas weiter zu leisten. Daher, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit das Pfand [wiederum] zum Pfand gegeben haben sollte, wird, wenn der Eigenthümer das Geld, welches er geschuldet hat, zahlt, wegen des zweiten Pfandes weder eine Verfolgung gegeben, noch eine Zurückhaltung zugelassen werden.
Ad Dig. 13,7,42ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 40, S. 150: Kompensation des Pfandgläubigers bezüglich des an die Konkursmasse herauszuzahlenden Ueberschusses aus dem Erloese für das Pfand mit einer chirographischen Forderung an den Kridar.Papinian. lib. III. Respons. Der Gläubiger wird mit der Klage, welche wegen eines gegebenen Pfandes aufgestellt wird, mit Recht gezwungen, dass er den Ueberschuss des Preises mit Zinsen zurückerstatte; auch wird er nicht zu hören sein, wenn er den Käufer etwa überweisen will, da der Gläubiger, wenn ein Verkauf [des Pfandes] geschieht, wegen dessen, was geschehen ist, sein eigenes Geschäft führt.
Papinian. lib. III. Respons. Gegen Einen, der einen Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehnen bestellt hat, wird nach dem Beispiel der Factorklage eine abgeleitete Klage gestattet; was auch dann geschehen muss, wenn der Bevollmächtigte, der dem stipulirenden Gläubiger das Versprechen gethan hat, zahlungsfähig ist. 1Wenn ein Herr, der seinen Sclaven bei seiner Wechselbank zur Geldeinnahme angestellt hatte, nachdem er demselben die Freiheit geschenkt, durch ihn, als Freigelassenen, dasselbe Geschäft fortbetrieben hat, so wird durch die Veränderung des persönlichen Standes das Rechtsverhältniss in Hinsicht der Gefahr nicht verändert. 2Ein Sohn, der von seinem Vater einem Kaufladen vorgesetzt war, hatte des Handels wegen Geld aufgenommen, und der Vater sich für ihn verbürgt. Dieser wird auch mit der Factorklage zu belangen sein, da er seine Verbürgung, nach welcher das Geld als ihm selbst übergeben anzusehen ist, [als eine neue Verbindlichkeit der Verbindlichkeit aus] dem Kaufladengeschäft [nur] beigemischt hat (cum acceptae pecuniae speciem fidejubendo negotio tabernae miscuerit). 3Ein Sclav, der nur zum zinsbaren Geldausleihen angestellt ist, verkündet, wenn er mittelst Verbürgung eine Schuld auf sich nimmt, nach Prätorischem Recht den Herrn nicht als Factor; was er aber für Einen, der Geld auf Zinsen borgte, mittelst Ueberweisung (Delegation) einem Andern versprochen hat, das wird vom Herrn mit Recht gefordert; welchem wieder den, der überwiesen hat, die Darlehnsklage erworben worden ist.
Papinian. lib. III. Respons. Wer beim Contrahiren in gutem Glauben der Person einer Frau vertraut hat, wird wegen der [Geschäfte], welche zwischen dem Manne und der Ehefrau, nachdem sie das Geld empfangen hat, geführt worden sind, mit der Einrede des Senatsschlusses nicht zurückgewiesen werden. 1Wenn Sclaven, welche einer Handlung vorgesetzt sind, indem sie mit einem Andern contrahiren, der Person einer Frau, als einer zuverlässigen, vertrauen, so wird [die Frau] den Herrn [der Sclaven] mit der Einrede des Senatsschlusses zurückweisen; auch scheint die Lage des Herrn durch den Sclaven nicht schlechter zu werden, sondern dem Herrn Nichts erworben zu sein, nicht mehr, als wenn der Sclav ein streitiges Grundstück oder einen freien Menschen gekauft haben sollte. 2Eine Ehefrau hat ihre Schuldnerin ihrem Manne überwiesen, damit der Mann ihrem Gläubiger Geld zahlen sollte33Ut vir creditori ejus pecuniam solveret. Nach der Anm. zu dieser Stelle soll ejus mit Brencmann für suo genommen werden. Doch scheint dies nicht nöthig zu sein und den letzten Worten dieses §.: quia — suum negotium gessit, zu widersprechen.; wenn sie ihr Wort für die, welche sie überwiesen hat, bei dem Manne verbürgt haben sollte, so wird die Einrede des Senatsschlusses nicht Statt haben, weil die Frau ihr eigenes Geschäft geführt hat.
Idem lib. III. Resp. Ein zu seinem eigenen Besten bestellter Geschäftsbesorger wird, wenn er nach der Einleitung des Streits mit einer Wiederklage44Vice mutua. S. Mühlenbruch Cession S. 584. Wenn also derjenige, welchem eine Forderung abgetreten ist, (hier nach der Formalität des ältern Rechts procurator in rem suam genannt,) diese Forderung geltend macht und der Schuldner ihn mit einer Wiederklage belangt, so kann er seine und des Cedenten Gegenforderungen durch Aufrechnung geltend machen. belangt werden sollte, sich des billigen Rechts der Aufrechnung bedienen. 1Ein Gläubiger wird nicht gezwungen aufzurechnen, was er einem Andern, als seinem Schuldner schuldet, obwohl der Gläubiger desselben zum Besten desjenigen, welcher wegen einer eigenen Schuld belangt wird, aufrechnen will55D. h. obgleich der Gläubiger des Gläubigers es sich gefallen lassen will, dass das dem Erstern von dem Letztern Geschuldete, diesem von dem jetzt belangten Schuldner vermittelst der Aufrechnung abgezogen werde..
Idem lib. III. Resp. Die an dem Verlobungstage oder nachher einem Mädchen, welches eigenen Rechtens gewesen ist, dargebrachten Sachen hat der Vater [derselben] übernommen; der Erbe desselben wird, damit er sie ausliefere, richtig auch mit der Niederlegungsklage belangt werden. 1Wer bei sich [mit der Bestimmung,] dass er ebensoviel zurückgeben solle, niederlegtes, nicht versiegeltes, Geld zu eigenem Gebrauch verwendet hat, ist nach dem Verzug auch in Zinsen auf die Niederlegungsklage zu verurtheilen.
Papinian. lib. III. Responsorum. Wenn eine dem Sachwalter ausgesetzte Belohnung im ausserordentlichen (summarischen) Process eingeklagt wird, so ist zu betrachten, ob der Client die Mühe habe belohnen wollen und deshalb der Verabredung Genüge geschehen müsse, oder ob der Sachwalter, gegen die guten Sitten für einen höhern Geldlohn die Gefahr des Processes auf sich genommen habe.
Idem lib. III. Resp. Wer Auftrag zu einem Darlehn gegeben hat, an den kann man mit Uebergehung des Schuldners und ohne dass vorher die Pfänder veräussert worden, sich halten66Dies ist durch die Rechtswohlthat der Vorausklage (Nov. IV. cap. 1.; ist nun, dass dies gestattet sein solle, schriftlich ausgesprochen worden, so kann der Gläubiger [doch] auch nach Veräusserung der Pfänder auf jenen zurückgehn; denn was zu Vermeidung von Zweifeln in Contracte gesetzt wird, ändert die gemeinen Rechte nicht. 1Ein Bürge, welcher vor dem Prätor (in jure) das Geld angeboten und wegen [minderjährigen] Alters des Klägers versiegelt gerichtlich niedergelegt hat, kann sofort die Auftragsklage77Wider den Hauptschuldner. anstellen. 2Deshalb, weil der Machtgeber, bei seiner Rückkehr aus der Provinz nach fünf Jahren, und im Begriff, in Staatsangelegenheiten [wieder] abzureisen, den Auftrag, ohne sich Rechnung ablegen zu lassen, erneuert hat, muss nicht minder die zu einer jeden Zeit beobachtete Redlichkeit [des Bevollmächtigten] geprüft werden; da es also in den Pflichten des Bevollmächtigten lag, was er aus der erstern Geschäftsverwaltung schuldete, auf die zweite Rechnung zu übertragen, so wird er wegen der zweiten Zeit auf die alte Klage sich einlassen müssen. 3Ein unbestimmt versprochener Gehalt kann in summarischem Verfahren (extra ordinem) nicht eingeklagt, und eben so wenig mit der Auftragsklage die Aussetzung eines Gehalts gefordert werden. 4Aufwand, der in gutem Glauben nöthiger Weise gemacht worden ist, muss, wenn gleich der Bevollmächtigte das Geschäft nicht zu Ende bringen konnte, doch auf erhobene Auftragsklage erstattet werden.
Ad Dig. 17,2,82ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 433: Eine nützliche Verwendung für eine Gesellschaft ist dadurch allein, daß eine Sache zu Gesellschaftszwecken verwendet worden, noch nicht entstanden. Es muß der Gesellschafter ersichtlich für die Gesellschaft gehandelt haben.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 15.Idem lib. III. Respons. Vermöge des Genossenschaftscontracts [an sich] wird ein Genosse durch die Schulden seines Genossen nicht verbindlich, wenn nicht das geld in die gemeinsame Casse geflossen ist88S. meine angef. Schrift S. 87 f..
Idem lib. III. Resp. Wenn ein den Göttern geweihtes Gebäude durch ein Erdbeben eingestürzt ist, so ist der Platz, worauf das Gebäude stand, nicht profan, und kann also nicht verkauft werden. 1Die innerhalb der Mauer der Begräbnisse befindlichen reinen, zu Gärten oder sonstigen Anlagen verwendeten Plätze gehören dem Käufer, wenn solche der Verkäufer nicht namentlich ausgenommen hat.
Papin. lib. III. Resp. Der frühere Käufer kann, wenn ein besseres Gebot gethan worden is, wegen des bereist an den Verkäufer bezahlten Kaufschillings-Antheils den zweiten Käufer ohne im Wege der Stipulation eingegangene Unterstellung99Delegatio erlaube ich mir so zu übersetzen; es ist die Handlung, vermöge deren der Schuldner an seiner Statt dem Gläubiger einen andern stellt. A. d. R. desselben nicht belangen.
Papinian. lib. III. Resp. Ist die [auf einem verkauften Hause ruhende] Last des Wohnens durch den Tod der Freigelassenen erloschen, so erwächst hieraus für den Hauskäufer keine Verpflichtung gegen den Verkäufer, wenn nichts weiter festgesetzt war, als dass, neben dem Kaufpreise, dem Willen des Erblassers gemäss, den Freigelassenen das Wohnen gestattet werden solle. 1Hat sich vor Bezahlung des Kaufschillings ein Rechtsstreit über das Eigenthum entsponnen, so kann der Käufer zur Zahlung des Kaufschillings nicht gezwungen, werden, wenn ihm nicht vom Verkäufer tüchtige Bürgen für die Gewährleistung gestellt werden.
Papin. lib. III. Resp. Bei einem Verkaufe war des jährlich zu entrichtenden Beitrags zu einer unter einem in Rom belegenen Hause befindlichen Wasserleitung keine Erwähnung geschehen; der in Ansehung dieses Punctes Betrogene wird die Klage aus dem Kaufe haben; wenn er daher wegen Zahlung des Preises aus dem Verkaufe belangt wird, so wird auf diese unvorhergesehene Last Rücksicht genommen.
Idem lib. III. Resp. Wenn eine Bürge, der Pfänder oder Hypotheken [vom Gläubiger] angenommen und dagegen Zahlung geleistet hat, wegen Auftrags Klage erhebt oder verklagt wird, so muss [von seiner Seite] ebenso wie von Seiten des Gläubigers Verschuldung berücksichtigt werden; mit der Klage, die wegen geschehener Pfandbestellung begründet ist, kann er übrigens nicht angegriffen werden.
Ad Dig. 20,4,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 235, Note 24.Idem lib. III. Resp. Wer ein allgemeines Pfandrecht an dem Vermögen des Schuldners erhalten hat, ist dadurch vor dem bevorzugt, dem nachher ein zu diesem Vermögen gehöriges Grundstück [zum Unterpfand] gegeben wird, wenn der erstere auch aus den übrigen Sachen sein Geld wieder einlösen kann. Wenn mit dem erstern hingegen die Uebereinkunft getroffen worden war, dass die übrigen Güter [des Schuldners] nur dann erst pfandweise haften sollten, wenn aus denen, die er zum allgemeinen Unterpfande empfangen hat, keine Befriedigung erfolgt sein sollte, und die Bedingung dieses fernerweiten Uebereinkommens nicht eingetreten ist, so wird der zweite Gläubiger in Bezug auf das ihm nachher gegebene Pfand nicht sowohl als bevorzugt, sondern vielmehr als alleiniger Pfandgläubiger befunden werden1010Die vortreffliche Erläuterung dieses schwierigen Gesetzes s. bei Glück XVIII. p. 245 ff..
Idem lib. III. Resp. Wenn der erste Gläubiger in Folge geschehener Uebereinkunft das Pfand verkauft hat, so bleibt dem zweiten Gläubiger das Recht, Zahlung anzubieten, nicht vorbehalten. 1Wenn jedoch der Schuldner ohne Zuthun des [ersten] Gläubigers zum Verkauf des Pfandes geschritten ist, und den Erlös davon dem ersten Gläubiger gezahlt hat, so steht [dem zweiten Gläubiger] das Recht zu, dem Käufer dasjenige sammt den Zinsen von der dazwischenliegenden Zeit anzubieten, was der erste von dem von diesem gezahlten Kaufgelde erhalten hat; denn es ist einerlei, ob der Schuldner einen verpfändeten Gegenstand verkauft, oder ihn anderweit verpfändet.
Papin. lib. III. Respons. Es macht keinen Unterschied, ob man ein über Meer zu versendendes Darlehn, ohne dass der Gläubiger die Gefahr übernahm, erhalten hat, oder ob es nach einem im Voraus festgesetzten Tage oder der Erfüllung einer Bedingung auf die Gefahr des Gläubigers zu stehen aufgehört habe; und in beiden Fällen wird also ein höherer, als der gesetzliche Zins, nicht geschuldet werden; jedoch in dem ersteren Falle immer, in dem anderen aber, nachdem [der Gläubiger für] die Gefahr [zu stehen] aufgehört hat1111Discusso periculo. Ein über See zu versendendes Darlehn ist im juristischen Sinne nur dann vorhanden, wenn der Gläubiger die Gefahr trägt. Dann kann er sich höhere Zinsen, als die gewöhnlichen, versprechen lassen, und zwar vor Justinianus so, dass die Grösse der Zinsen der Uebereinkunft der Contrahenten überlassen war, seit Justinianus (L. 26. §. 1. C. de usur. 4. 32.) blos bis zu 12 Procent. Hat also der Gläubiger die Gefahr gar nicht übernommen, so bleibt es überall bei den gewöhnlichen Zinsen, hat er sie nur bis zu einer bestimmten Zeit übernommen, so können auch nur so lange höhere Zinsen gefordert werden.; auch werden die Pfänder oder Hypotheken unter dem Vorwand von höherem Zins nicht haften. 1Das, was für die Dienste eines Sclaven, welcher um eines übers Meer gehenden Darlehns willen [auf dem Schiffe] mitgefahren1212Der Gläubiger pflegte nämlich mit der trajecticia pecunia einen Sclaven oder Freigelassenen zu schicken, damit derselbe namentlich, nachdem das Schiff an Orte seiner Bestimmung angelangt und der Termin der Rückzahlung des Darlehns eingetreten wäre, dasselbe vom Schuldner fordern und in Empfang nehmen sollte. Für den Fall nun, dass der Schuldner nicht zur gehörigen Zeit zahlte und so bewirkte, dass der Gläubiger die Dienste des mitgeschickten Sclaven noch länger entbehrte, war es gewöhnlich, dass der Gläubiger als Vergütung für die entbehrten Dienste sich Etwas stipulirte. Da eine solche Stipulation aber erst nach Beendigung der Seefahrt in Wirksamkeit trat, so sollte das, was der Gläubiger sich stipulirte, nach unserer Stelle die gewöhnlichen Zinsen nicht überschreiten dürfen. Der letzte Theil dieser Stelle ist von dem Fall zu verstehen, wo der Gläubiger sich auch noch Verzugszinsen, wenn der Schuldner nach geendigter Gefahr nicht zur gehörigen Zeit zahlen würde, stipulirte. S. v. Glück a. a. O. XXI. S. 105. 188. u. 197 ff. ist, für die einzelnen Tage in die Stipulation gebracht worden ist, wird [nur] bis auf Zwölf vom Hundert, [auch] nicht über das Doppelte [des Hauptstammes] hinaus geschuldet. Was in der Stipulation, welche über [die Leistung] von Zinsen nach der Zeit der Gefahr, besonders eingegangen worden ist, an den gesetzlichen Zinsen fehlen wird, das kann durch die audere Stipulation [wegen Vergeltung] der Dienste ergänzt werden.
Papinian. lib. III. Resp. Man hat angenommen, dass der Mann ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück, dessen Besitz er behalten hat, nachdem er an seine Ehefrau einen Brief abgeschickt hatte, in welchem er erklärt hat, dass das Grundstück nicht Gegenstand des Heirathsguts sein werde, nach dem während der Ehe erfolgten Tod der Frau behalte, weil die Frau aus dem Pactum keine Klage gehabt hat1313Der Fall dieser Stelle ist folgender: Ein Mann hatte von seiner Frau ein Grundstück als dos erhalten, und nach dem vorjustin. Recht (Ulp. Fr. VI. 5.) behielt er dies auch nach aufgelöster Ehe. Während der Ehe erklärte er aber in einem Brief seiner Frau, dass er auf das Grundstück verzichte. Nichts desto weniger liess ihm die Frau den Besitz des Grundstücks. Sie stirbt; können ihre Erben aus jenem Briefe auf das Grundstück klagen? Unmöglich, da es nur ein pactum nudum ist..
Idem lib. III. Resp. Wenn die Bürgen, welche Sicherheit gegeben hatten: dass das Vermögen des Mündels ungeschmälert sein werde, gebeten hatten, dass der mündig gewordene Mündel vorher den Vormund belangen sollte, und [wenn] sie darum dem [Pflegbefohlenen,] der es sich stipulirte, versprochen haben, dass sie das, was von dem [Vormund] nicht hätte erhalten werden können, geben würden, so hat man angenommen, dass die Klage auf das Rückständige unter denen, welche zahlungsfähig wären, getheilt werde, weil die Last der Bürgen übernommen zu sein scheine1414Nämlich von dem Mündel, welcher nach Cujacius die Last der Bürgen für einander zu haften, nach Pothier die Last derselben, den Vormund auszuklagen, was sie eigentlich hätten thun müssen, nachdem sie für ihn Zahlung geleistet hätten. S. v. Glück a. a. O. S. 382. ff.. Denn auch wenn auf den Auftrag Mehrerer Geld dargeliehen werden sollte, so wird die Klage auf gleiche Weise getheilt; denn wenn das, was für einen Anderen gegeben worden ist, bezahlt wird, warum soll die Art der Klage die Billigkeit ausschliessen?
Ad Dig. 39,5,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 98, Note 3; Bd. II, § 368, Note 6; Bd. III, § 621, Note 6.Papin. lib. III. Resp. Ein Vater hat seiner eigenen Rechtens gewordenen Tochter eine ihm hinterlassene Erbschaft geschenkt; die Tochter muss die Erbschaftsgläubiger befriedigen: oder, wenn sie dies gar nicht thut und die Gläubiger wider den Vater auftreten, so muss sie durch eine Klage aus bestimmten Worten angehalten werden, den Vater gegen die selben zu vertreten.
Idem lib. III. Respons. Die Klage ist unter solchen Bürgen zu theilen, welche sich für das Ganze und Kopftheile verbürgt haben. Etwas Anderes wird stattfinden, wenn die Worte so gefasst sind: Verbürgst du dich für das Ganze oder einen Kopftheil? denn dann wird es von Anfang an ausgemacht sein, dass jeder Einzelne nur einen Kopftheil schulde. 1Ad Dig. 46,1,51,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 479, Note 10.Ein Bürge, welcher einen Theil des [schuldigen] Geldes in seinem oder des Schuldners Namen gezahlt hat, darf es nicht verweigern, sich auf die Klage wegen eines Theiles einzulassen, wenn eine Theilung des Rückständigen geschehen ist. Denn es ist angemessen, dass zwischen den [Bürgen], welche zahlungsfähig sind, derjenige Betrag getheilt werde, welchen jeder einzelne zur Zeit des Rechtsstreits schuldet. Aber es ist billiger, dass man, wenn auch der andere [Bürge] zur Zeit der Litiscontestation zahlungsfähig ist, dem, welcher gezahlt hat, durch eine Einrede zu Hülfe komme. 2Ad Dig. 46,1,51,2ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 325: Rechtsverhältniß mehrerer Bürgen dem Gläubiger gegenüber. Regreß eines Mitbürgen an den andern zur Hälfte, ungeachtet letzterer nur zur letzten Stelle hat haften wollen. Beneficium cedendarum actionum, divisionis, excussionis.Zwei Correalschuldner haben ein jeder besonders Bürgen gestellt. Der Gläubiger wird wider Willen nicht gezwungen, die Klage unter allen Bürgen zutheilen, sondern nur unter denen, welche für jeden Einzelnen eingetreten sind. Freilich wenn er seine Klage unter allen theilen will, so wird er nicht daran zu verhindern sein, nicht mehr, als wenn er die beiden Schuldner auf Theile belangen wollte. 3Ein Gläubiger wird nicht gezwungen, das Pfand zu verkaufen, wenn er den schlechthin angenommenen Bürgen, mit Uebergehung des Pfandes, belangen will. 4Ad Dig. 46,1,51,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 479, Note 10.Wenn, nachdem die Klage unter Bürgen getheilt war, einige nach der Litiscontestation aufgehört haben, zahlungsfähig zu sein, so führt dieser Umstand für den, welcher zahlungsfahig ist, keine Belästigung herbei, auch wird der Kläger nicht durch die seinem Alter zustehende Rechtshilfe geschützt werden: denn es scheint ja, wer sich des [Allen]gemeinen Rechts bedient hat, nicht betrogen zu sein. 5Wenn man, nachdem das Vermögen eines verurtheilten Bürgen vom Fiscus in Anspruch genommen worden ist, nachher angefangen hat, die Klage unter den Bürgen zu theilen, so muss wie [sonst] auf den Erben [des Bürgen], so auch auf den Fiscus Rücksicht genommen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
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