Responsorum libri
Ex libro II
Idem lib. II. Respons. Ein Geschäftsbesorger, der für die Entwährung der Grundstücke, die er verkauft hat, sein Wort verpflichtet hat, wird, wenn er auch die Geschäfte zu führen aufgehört haben sollte, doch von der Last der Verbindlichkeit durch die Hülfe des Prätors nicht befreit werden; denn ein Geschäftsbesorger, der für den Herrn eine Verbindlichkeit übernahm, weigert sich umsonst der Last derselben.
Ad Dig. 3,5,30Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 8.Papin. lib. II. Respons. Es hat [Jemand seinem] Freigelassenen oder Freund aufgetragen, ein Gelddarlehn in Empfang zu nehmen, der Gläubiger, der dem Schreiben desselben folgte, hat den Vertrag abgeschlossen und ein Bürge ist beigetreten; wenn auch das Geld nicht zu seinem Nutzen verwendet sein sollte, so wird gleichwohl gegen ihn die Geschäftsführungsklage dem Gläubiger oder Bürgen gegeben, nämlich nach nach dem Muster der Factorklage. 1[Jemand] hat unter den Geschäften des Sempronius, welche er führte, da er es nicht wusste, das Geschäft des Titius geführt; auch wegen dieses Falls wird er dem Sempronius gehalten sein; doch muss ihm nothwendig Sicherheit wegen der Schadloshaltung nach der Pflicht des Richters gegen den Titius gegeben werden, dem eine Klage gegeben wird. Dasselbe ist bei dem Vormund Rechtens. 2Einen klagbar gemachten und vom Beklagten im Stiche gelassenen Streit hat ein Freund des Hintergehenden aus freien Stücken geführt, indem er dem Richter die Gründe der Abwesenheit desselben anführte; eine Fahrlässigkeit wird er nicht begangen zu haben scheinen, wenn, nachdem das Urtheil gegen den Abwesenden gesprochen worden, er nicht selbst appellirt hat. Ulpianus bemerkt: dies ist wahr, weil ein Hintergehender verurtheilt worden ist. Sonst, wenn ein Freund, der, da er einen Abwesenden vertheidigte, verurtheilt worden ist, die Geschäftsführungsklage anstellen wird, so wird es ihm zugerechnet werden können, wenn er nicht appellirt hatte, da er es konnte. 3Wer fremde Geschäfte führt, wird gezwungen, Zinsen zu leisten, nämlich für das Geld, das, nachdem die nothwendigen Kosten getilgt worden sind, übrig ist. 4Ein Erblasser hat gewollt, dass [seine] Freigelassenen eine bestimmte Geldsumme zu den Kosten eines Denkmals in Empfang nehmen; wenn etwas mehr ausgegeben sein sollte, so wird es mit der Geschäftsführungsklage vom Erben nicht wohl dem Rechte aus dem Fideicommiss zufolge gefordert werden, da der Wille [des Erblassers] eine Grenze der Ausgabe gesetzt hat. 5Der Erbe des Vormunds, [dessen] unmündiger Sohn, ist wegen dessen, was sein Vormund in den Angelegenheiten der väterlichen Mündelin geführt hat, nicht gehalten, sondern [sein] Vormund wird in eigenem Namen mit der Geschäftsführungsklage belangt werden. 6Obgleich die Mutter die Geschäfte des Sohnes nach dem Willen des Vaters im Vertrauen auf [ihre] Liebe führen sollte, so wird sie gleichwohl das Recht, einen Vertreter auf eigene Gefahr wegen der Streite zu bestellen, nicht haben; weil sie auch selbst nicht mit Recht im Namen des Sohnes klagt, oder Sachen aus seinem Vermögen veräussert, oder den Schuldner des Unmündigen dadurch, dass sie Geld in Empfang nimmt, befreit. 7Einer vertheidigt die Sache einer gemeinschaftlichen Wasserleitungsgerechtigkeit (aquae), das Urtheil wird zum Besten des Grundstücks gesprochen; aber der, welcher nothwendige [und] zu billigende Kosten auf den gemeinschaftlichen Streit verwendet hat, hat die Geschäftsführungsklage.
Papinian. lib. II. Responsor. Ein Schiedsrichter hat Jemandem die Auslieferung von Sclaven innerhalb einer gewissen Zeitfrist befohlen, und da sie nicht ausgeliefert worden sind, ihn zu einer an den Fiscus zu erlegenden Strafe nach dem Inhalte des Compromisses verurtheilt. Aus einer solchen Entscheidung erwächst dem Fiscus kein Gewinn, aber nichts desto weniger verfällt die durch Stipulation festgesetzte Strafe, weil der schiedsrichterlichen Entscheidung nicht Folge geleistet worden ist.
Idem lib. II. Resp. Das Richteramt erleidet deshalb, dass einige von [mehreren] Vormündern, nachdem gegen alle ein Rechtsstreit begonnen, in Staatsgeschäften verreisen, keinen Aufhalt, indem die Verwaltung der Anwesenden und derjenigen, die sich nicht vertheidigen, geschieden und [besonders] abgeschätzt werden kann. 1Wenn sich nachher ergibt, dass derjenige, in dessen Namen durch einen Geschäftsbesorger verhandelt worden ist, ein Sclav sei, so muss der Schuldner losgesprochen werden. Dieser Umstand steht aber dem Herrn, wenn er dann eine eigene Klage erhebt, nicht entgegen.
Idem lib. II. Resp. Ad Dig. 5,2,16 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 584, Noten 24, 27.Mit einem Sohn, der wegen des lieblosen Testaments seiner Mutter gegen einen [darin zum Erben] eingesetzten Bruder auf seinen Antheil11De parte ante egit. Glück Pand. VII. p. 435. erklärt dieses Gesetz, meiner Ansicht nach, unrichtig, wenn er parte hier für dimidia parte hält, obwohl er den Fall insofern richtig auffasst, dass er sagt, der klagende Bruder habe hered. pet. de inoff. partiar. angestellt. Jenes falsche Verständniss von parte baer muss natürlich einen ganz andern Sinn hervorbringen. Ich verstehe hier parts, wie es die Stelle mit sich bringt, als Antheil, und zwar Des Klägers, also hier ein Drittheil, und nicht die Hälfte, wie auch schon die Glosse erklärt. Einen Grund unter parte, a priori Die Hälfte annehmen zu müssen, sehe ich so wenig ein, als ich ihn a posteriori finden kann. Glück sagt: „Hat sich das eine ausgeschlossene Kind seines Klagerechts begeben, so kann das andere vi juris accrescendi auf die Hälfte klagen.“ Aber wo steht denn das? Der Obsiegende, heisst es ja im Gesetz, ante egit! Also kann nicht nur von einem schon vorhergegangenen Entsagen des Klagerechts von Seiten der Tochter nicht die Rede sein, sondern es ist auch von einer solchen gar nicht die Rede. Wie sollte aber der Klagende ohnedies die Hälfte verlangen können? Das Gesetz will nichts weiter sagen, als dass dasjenige von mehrern enterbten Geschwistern, welches de inofficioso entweder noch gar nicht geklagt, oder geklagt und unterlegen hat, an der legitima hereditas, d. h. der erlangten Intestatportion desjenigen Bruders, der vorher schon geklagt und gewonnen hat, inwiefern dieselbe überhaupt nunmehr als intestirter Theil der Erbschaft des gemeinschaftlichen Erblassers erscheint, keinen Antheil mit dem siegreichen Bruder zusammen nehme. vorher geklagt und obgesiegt hat, nimmt eine Tochter, die entweder nicht geklagt oder nicht gewonnen hat, an der gesetzmässigen Erbschaft zusammen nicht Theil. 1Ein Vater hat gegen den Testamentsinhalt seines Sohnes den Besitz auf den Grund der Entlassung aus der Gewalt empfangen und den Nachlassbesitz erlangt; nachher hat eine Tochter des Verstorbenen, welche er enterbt hatte, in einer Klage wegen Lieblosigkeit gewonnen; [hier] wird der Besitz, welchen der Vater empfangen hat, als ungültig wieder zurückgenommen, denn in dem ersten Process fragte es sich nur um das Recht des Vaters, nicht um die Gültigkeit des Testaments. Es muss daher der Tochter die ganze Erbschaft mit den Nutzungen herausgegeben werden.
Idem lib. II. Resp. Der [gesetzmässige] Erbe22Dieses Gesetz könnte vielleicht bei Manchem Missverständnisse erregen, weshalb ich hier einige Erklärung hersetzen will. Der Fall ist der, dass A. den wahnsinnigen B. zum Erben eingesetzt und ihm den C. substituirt hat. B. stirbt im Wahnsinn, folglich fällt die Erbschaft, welche er vom A. überkommen, und von der hier die Rede ist, nun an C., und diese muss der gesetzmässige Erbe des Wahnsinnigen D. an C. herausgeben. eines Wahnsinnigen muss dessen Substituten oder Verwandten des folgenden Grades die Nutzungen der in der Mitte liegenden Zeit, wodurch der Wahnsinnige durch seinen Curator als bereichert erscheint, gewähren, jedoch natürlich mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche auf den Be stand [der Erbschaft] selbst sowohl nothwendig als nützlich verwendet worden sind. Auch was in Betreff des Wahnsinnigen nothwendig verausgabt worden ist, wird hiervon ausgenommen, es müsste denn derselbe andere hinreichende Mittel haben, mit denen er erhalten werden kann. 1Von nach Erhebung der Erbschaftsklage gezogenen Nutzungen werden keine Zinsen erstattet. Anders ist es mit denen, die vor Erhebung der Erbschaftsklage gewonnen, die Erbschaft vermehren.
Papin. lib. II. Resp. Kosten, die auf ein [geschenkt erhaltenes] Grundstück, wovon es gewiss geworden, dass es ein fremdes sei, von einem Besitzer im guten Glauben verwendet worden sind, können weder von dem, der dasselbe verschenkt hat, noch vom Eigenthümer gefordert werden, aber man erhält sie, mittelst Vorschützung der Einrede der Arglist, durch die richterliche Pflicht aus dem Grunde der Billigkeit, sobald sie den Betrag der vor der Einleitung des Verfahrens gezogenen Nutzungen übersteigen; denn den Ueberrest der Kosten nach geschehener Gegenrechnung muss der Eigenthümer, weil das Grundstück verbessert worden, erstatten.
Idem lib. II. Respons. Wer ein Grundstück von einem Nichteigenthümer gekauft hat, wird, wenn die Einrede der Arglist vorgeschützt worden, zur Herausgabe an den Eigenthümer nur unter der Bedingung genöthigt, wenn er das an dessen Gläubiger, der das Grundstück pfandweise inne hatte, gezahlte Capital und den Ueberschuss der Zinsen von der in der Mitte liegenden Zeit wieder erhalten hat, dafern nämlich die vor der Klage [erhobenen] Nutzungen weniger betrugen; denn es ist billig, dass diese nur gegen die neuern33D. h. diejenigen, welche der Käufer vom Eigenthümer nach der Zahlung von Zeit dieser an fordert. Azo. Zinsen, nach Art der auf das Grundstück verwendeten Kosten, in Rechnung gestellt werden. 1Eine Sclavin, welche nicht als zum Brautschatz mitgegeben, sondern zum Sondergut der Tochter mit bestellt worden ist, wird, wenn der Tochter das Sondergut [beim Ableben des Vaters von diesem] nicht vermacht worden ist, ein Erbschaftsstück. Wenn aber der Vater die Tochter in Betracht ihrer Mitgift und ihres Sonderguts enterbt hat, und mit Angabe dieses Grundes ihr im Testamente nichts hinterlassen, oder ihr um so viel weniger vermacht hat, so wird die Einrede des [väterlichen] Willens die Tochter schützen.
Papinian. lib. II. Respons. Die Dienstbarkeit der Viehweide, so wie des Treibens desselben an das Wasser, erscheint, wenn die Nutzung eines Grundstückes vorzüglich in der Vieh[zucht] besteht, mehr als [eine Dienstbarkeit] des Grundstücks, als der Person. Hat aber ein Testator eine bestimmte Person bezeichnet, welcher nach seinem Willen die Dienstbarkeit hat geleistet werden sollen, so wird dem [spätern] Käufer oder Erben dieselbe nicht gestattet.
Papin. lib. II. Resp. Bei Grenzerörterungen kann man sich nach alten Denkmälern und dem Ansehn der vor dem Beginn des Streites angelegten Censustabellen44Census = tabulae censuales de agrorum finibus publica auctoritate per agrimensores s. finitores confectde. S. Glück X. p. 458. n. 98. richten, es liesse sich denn erweisen, dass durch den Wechsel der Nachfolge im Eigenthum und die Willkühr der Besitzer die Grenzen durch Hinzunahme oder Ausschliessung von Aeckern späterhin verändert worden seien.
Idem lib. II. Resp. Was der Vater zwischen seinen Söhnen nicht getheilt hat, das fällt, nach der Anweisung der Forderungen nach Maassgabe der Theilung55S. Glück XI. p. 30. n. 91., an jeden Einzelnen je nach den Intestaterbtheilen66Glück a. a. O. n. 92., vorausgesetzt, dass das Uebrige, was er nicht getheilt hat, nicht etwa Einem allein im Allgemeinen überwiesen worden, oder als Zubehör77Glück a. a. O. n. 93. schon vertheilter Sachen zu betrachten ist.
Papin. lib. II. Resp. Auch wenn ein Schiedsrichter bestellt worden, können Brüder eine gemeinschaftliche Erbschaft einstimmig theilend, sich in Güte vereinigen, und diese Theilung kann nicht widerrufen werden, selbst wenn der Schiedsrichter nach Beendigung des Streites kein Urtheil ausgesprochen hat, ausser wenn Einem das Alter zur Hülfe kommt.
Idem lib. II. Resp. Ein in Anspruch genommener Bürge hatte es durch die richterliche Amtspflicht erlangt, ein dem Gläubiger zum Unterpfand eingeräumtes Grundstück kaufweise annehmen zu dürfen; hier hat ein [etwaniger] zweiter Gläubiger, der nachher gegen Verpfändung desselben Grundstücks ein Darlehn vorgeschossen hat, die Befugniss, den Bürgen mittelst Zahlung des von ihm verausgabten Capitals sammt Zinsen der in der Mitte liegenden Zeit abzufinden, denn ein Verkauf dieser Art geschieht in der Regel in Folge einer rechtlichen Nothwendigkeit zur Uebertragung des Pfandrechts.
Idem lib. II. Resp. Ein zu Zinsen verpflichteter Schuldner hat dem Gläubiger das [schuldige] Geld angeboten, und dasselbe, da [der Gläubiger] es nicht hatte annehmen wollen, versiegelt und niedergelegt; von diesem Tage an wird keine Rücksicht auf Zinsen genommen werden. Wenn er aber nachher, da er belangt wurde, dass er zahlen sollte, sich einen Verzug sollte haben zu Schulden kommen lassen, so werden die Gelder von der Zeit an nicht unfruchtbar sein.
Papinian. lib. II. Resp. Man hat angenommen, dass der minderjährige Erbe des einen Curators, wenn er in zu viel Geld verurtheilt sei, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werde. Dieser Umstand wird [dem ehemaligen Pflegbefohlenen] keinen Stoff geben, um einen Process gegen den andern Curator anzustellen, gleich als wäre derselbe in zu wenig Geld verurtheilt worden, wenn der Kläger nicht in dem Alter sein sollte, dass man ihm zu Hülfe kommen muss88Wenn er nicht als minor die restitutio in integr. verlangen kann.; aber es muss ihm99Auch wenn er als Grossjähriger klagt. Unter der actio utilis ist nach v. Glück a. a. O. S. 253 f. die ut. negotiorum gestorum act. zu verstehen., da ein Grund der Billigkeit dafür spricht, durch eine analoge Klage zu Hülfe gekommen werden, [und zwar] auf soviel, um wieviel der andere [durch die Wiedereinsetzung] erleichtert worden ist. 1Die Klage, welche nach dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr [des Mündels] innerhalb der Frist der Wiedereinsetzung gegen den Vormund gegeben wird, welcher in zu wenig Geld auf die Vormundschaftsklage verurtheilt worden ist, wird deshalb nicht unwirksam sein, weil die Curatoren wegen dieses Verschuldens1010Weil sie zu wenig von dem Vormund eingeklagt haben. dem Minderjährigen verurtheilt worden sind. Daher werden die Curatoren, wenn von ihnen der Gegenstand der Verurtheilung noch nicht geleistet worden ist, es durch die Einrede der bösen Absicht erlangen können, dass ihnen jene Klage abgetreten werde.
Papinian. lib. II. Resp. Ein Mündel hat gegen [seine] Vormünder und deren Bürgen einen Richter erhalten; nachdem der Richter gestorben ist, bevor man noch zu demselben gegangen war, ist ein anderer Richter gegen die Bürgen allein gegeben worden; es wird der Pflicht desselben, wenn er erkennt, entsprechen, dass er, wenn die Vormünder zahlungsfähig sein sollten, und die Verwaltung nicht ungleich, sondern gemeinschaftlich gewesen ist, das Verhältniss von Kopftheilen aus der Person der Vormünder1111D. h. weil die Bürgen ex persona tutorum haften, so muss der Richter sie eben so verurtheilen, wie er die Vormünder selbst verurtheilt haben würde; dies würde nun bei ungetheilter Verwaltung pro virilibus portionibus geschehen sein. S. L. 1. §. 10. 11. D. de tut. et rat. distr. 27. 3. u. v. Glück a. a. O. S. 379. ff. zu lassen.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. Resp. Was ein Bedingtfreier einem Erben von seinem Sondergute gegeben hat, wird dem Empfänger bei der Falcidia angerechnet: und wird bei der Erbschaftsklage1212D. h. wenn der Empfänger von Jemandem, der ein besseres Erbrecht hat, mit der Erbschaftsklage auf Herausgabe der Erbschaft belangt wird, oder dem Erben eine fideicommissarische Substitution gemacht ist., ferner gemäss dem Trebellianischen Senatsschlusse, herausgegeben. Als aus dem Sondergute gegeben wird aber betrachtet, was ein Bedingtfreier geschenkt empfangen und wiedergegeben hat: auch was von einem Andern in seinem Namen, in seiner Gegenwart gegeben wird, ist ebenso anzusehen, als sei es von ihm selbst gegeben worden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.