Responsorum libri
Ex libro XIX
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIX. Respons. Ist mit Zustimmung der streitenden Theile durch Compromiss vom Provinzialpräsidenten ein Richter bestellt worden, so kann der Unterliegende die Berufung ergreifen. 1Da ein Procurator des Kaisers, welcher nicht [zugleich] die Stelle eines [Provinzial-]Präsidenten bekleidete, das Recht nicht gehabt, bei einem Rechtsstreite von Privaten einen Richter zu bestellen, so unterlag es keinem Zweifel, dass die Berufung wider ein Erkenntniss11Welches nemlich von dem durch ihn bestellten Richter gefällt wurde., welches vom Anfang an nicht gültig war, überflüssig gewesen22L. 1. C. de pedan. judic.. 2In Betreff eines Haussohnes begutachtete ich, als gegen dessen Vater über Güter, welche durch ihn selbst erworben werden konnten33Wie über das peculium profectitium oder advenitium. erkannt worden war, derselbe habe nur im Namen seines Vaters die Berufung ergreifen können. 3Hinsichtlich Desjenigen, welcher wusste, dass ein rechtsausschliessendes Edict nach rechtlicher Ordnung erlassen worden, war man der Meinung, es habe derselbe die Berufung nicht mit Grund ergriffen, da es in seiner Gewalt gestanden, sich vor dem festgesetzten Tage bei Gericht zu verantworten oder vertheidigen zu lassen und die Drohung des Edicts zu vereiteln.
Papin. lib. XIX. Respons. Wer wegen Desertion für infamirt erklärt, darauf in seine früheren Rechte wieder eingesetzt worden ist, dem wird für die Zeit, welche er in Desertion zugebracht, der Sold gestrichen. Hat er sich gerechtfertigt, und erhellt, dass er kein Deserteur gewesen, so wird ihm sein ganzer Sold ohne Zeitbeschränkung zurückerstattet.
Papin. lib. XIX. Resp Das einem Haussohne gegebene oder versprochene Heirathsgut gehöre, begutachtete ich, nicht zu dessen im Felde erworbenen Sondergute. Dies wird nicht damit als im Widerspruche stehend zu betrachten sein, dass zu den Zeiten des Divus Hadrianus die Meinung angenommen worden, ein Haussohn und Soldat könne Erbe seiner Frau werden, und die Erbschaft bilde einen Bestandtheil seines im Felde erworbenen Sondergutes; denn eine Erbschaft wird kraft des adventicischen Rechtes erworben, das Heirathsgut aber steht mit der Ehe in engem Zusammenhange, und wird zur Bestreitung der Lasten derselben, und für die gemeinschaftlichen Kinder, die zur Familie des Grossvaters gehören, beigesteuert. 1Eine Erbschaft, welche ein Vatersbruderssohn, der in einer andern Provinz in Kriegsdiensten stand, dem andern Vatersbruderssohn, mit welchem er niemals zusammen gedient, hinterlassen hat, ist, wie ich begutachtete, nicht als für das im Felde erworbene Sondergut erworben zu betrachten; denn sein Anspruch auf Empfang der Erbschaft war durch die Blutsverwandtschaft begründet, nicht durch den Soldatenstand bedingt.
Papin. lib. XIX. Respons. Wenn der Kürze halber Einer der [Grund]besitzer44In einer Gemeinde, deren Mitglieder also in solidum für diese Steuern der Einzelnen haften. wegen Steuern gerichtlich belangt worden ist, so werden diesem vom Fiscus die Klagen gegen Die, deren Grundstücke ebenfalls steuerpflichtig sind, abgetreten, nemlich so, dass Alle nach der Grösse ihrer Grundstücke zu der Steuer beitragen. Es ist auch diese Abtretung nicht ungültig, wenngleich der Fiscus sein Geld schon erlangt hat; denn dies wird als der Empfang eines Kaufpreises für verkaufte Aussenstände angesehen. 1Wer Grundstücke, vermöge Fideicommisses, ohne Beachtung der Steuern [dem Fideicommissar] abgetreten hat, dem steht nach einem Schreiben des Kaisers Antoninus Pius eine Klage55Auf Umlegung und verhältnissmässige Vertheilung der Steuern zwischen den ihm gebliebenen und den abgetretenen Grundstücken. Oder auch auf Vergütung wegen der vom Erblasser in Rückstand gelassenen Steuern, welche der Erbe bezahlt hatte. Der Fiscus konnte zwar den Legatar oder Fideicommissar, als Besitzer, in Anspruch nehmen, deshalb aber doch auch nach Belieben sich an den Erben halten; oder dieser konnte freiwillig bezahlt haben. zu, welche er auch nach Entrichtung eines Vermächtnisses für statt haft erklärt hat. 2Wegen Steuern, die zu ihrer Frist nicht abgeführt worden sind, wird eine etwa, damit das Grundstück nicht vermöge Pfandrechts veräussert werde, angebotene Sicherstellung für den Verzug nicht zugelassen; auch wird ein Legatar, der wegen Steuern früherer Zeit66Wo der Erblasser noch das vermachte steuerpflichtige Grundstück besass. Widerspruch erregt,77Wider das Verlangen der Bezahlung der Steuern, für die sein Grundstück pfandweise haftet. weil der Erbe und der der Steuererhebung Vorgesetzte88Der für die nicht erhobenen Steuern haften musste. zahlungsfähig seien, nicht gehört werden.