Responsorum libri
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Resp. Man hat angenommen, dass ein [Proviant-]Besorger, welcher wegen eines zur Zeit des Feldzugs aufgetragenen Proviantgeschäfts verurtheilt worden ist11Die curatores annonae oder frumentarii waren diejenigen, welche vom Staat Geld erhielten, um zur Zeit des Feldzugs Proviant zu kaufen. Copiae heisst hier so viel als annona, commeatus. S. v. Glück a. a. O. S. 85 f. — Vgl. übrigens L. 24. h. t., das Geld vermöge des Rechts der Aufrechnung nicht zurückhalten könne, weil dergleichen nicht aufgerechnet wird.
Übersetzung nicht erfasst.
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Papin. lib. XIII. Resp. Das Verbrechen der Zollübertretung geht, hinsichtlich des Verfalls, auf den Erben Desjenigen, welcher die Uebertretung begangen hat, über. 1Wenn aber Einer von mehreren Erben eine gemeinschaftliche Sache der Verzollung entzogen hat, so verwirken die Uebrigen ihre Antheile nicht.
Idem lib. XIII. Resp. Ad Dig. 39,6,42 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 368, Note 1.Seja behielt sich, als sie ihr Vermögen an ihren Verwandten Titius schenkungsweise abtrat und die Uebergabe vollzog, den Niessbrauch vor: und es wurde die Uebereinkunft getroffen, dass, wenn Titius vor ihr aus dem Leben scheiden würde, das Eigenthum auf sie zurückfallen solle; wenn sie darauf stürbe und Kinder des Titius am Leben seien, alsdann solle das Vermögen diesen gehören. Wenn also die Erben des Lucius Titius die einzelnen Vermögensgegenstände eigenthümlich zurückfordern wollen, so wird die Einrede der Arglist ihnen nicht ohne Wirkung entgegengesetzt werden. Wenn aber [von den Erben] die Klage guten Glaubens22Die Klage aus der Schenkung auf den Todesfall, welche hier gemeint sein dürfte, ist eine Klage guten Glaubens. [wider Seja] angestellt worden ist, in diesem Falle wurde die Frage aufgeworfen, ob die Frau [Sicherheit] mittels Versprechens [leisten] müsse, dass sie, wenn sie sterbe, das Vermögen den Söhnen des Titius herausgeben wolle? Man stiess auf die Bedenklichkeit, dass eine Schenkung nicht herausgepresst werden dürfe, die hinsichtlich der Person der Söhne ihren Anfang noch nicht genommen hatte. Wird aber durch [freiwillige] Bestellung der Sicherheit die erstere, mittels Eigenthumsübertragung längst vollzogene, und wegen der ursprünglich getroffenen Verabredung zurückgehaltene Schenkung, nicht als eine zweite Schenkung versprochen? Ist solches also eine Schenkung [unter Lebendigen] unter gewisser Bedingung gewesen, oder eine solche, die in Betracht des Todes geschah, und welcher der Name Schenkung auf den Todesfall gebührt? Es lässt sich in der That nicht in Abrede stellen, dass sie als auf den Todes fall gemacht zu betrachten sei; hieraus folgt, dass die erste Schenkung als aufgelöst anzusehen sei, weil Seja den Titius überlebt hat, und die folgende Schenkung abgedrungen werden kann; auch werden später nach dem Tode der Frau die Kinder des Titius, wenn sie durch [freiwillige] Zustimmung der Frau Sicherheit bestellt erhalten haben, für ihre Person gehalten sein, zum falcidischen Viertheil beizutragen. 1Als ein Vater, am Ende des Lebens stehend, seinem aus seiner Gewalt entlassenen Sohne Einiges ohne alle Ausbedingung der Zurückgabe geschenkt hatte, und die Brüder und Miterben die Schenkungen, des falcidischen Viertheils wegen, zum [hinterlassenen] Vermögen desselben schlagen wollten, so begutachtete ich, dass man sich an das alte Recht halten müsse. Denn die Constitution33Welche den Abzug der falcidischen Quart gestattet. habe auf nichts weiter Bezug, als solche Gegenstände, die unter einer gewissen Bedingung geschenkt würden, und erst nach Eintritt des Todes gewissermassen aufhörten, ein Vermögensbestandtheil zu sein, weil alsdann die Hoffnung des Zurückempfanges verschwinde; Derjenige aber, welcher unbedingt schenke, schenke nicht auf den Fall des Todes, sondern nur im Augenblick des Todes.
Papin. lib. XIII. Resp. Ein Mann, welcher zahlungsfähig ist, kann einen zum Heirathsgut gehörigen Sclaven, während die Ehe besteht, freilassen; wenn er aber nicht zahlungsfähig ist, so wird, wenngleich er keine andern Gläubiger hat, die Freiheit des Sclaven verhindert werden, so dass man es so ansieht, als werde, während die Ehe besteht, das Heirathsgut geschuldet.
Papin. lib. XIII. Resp. Der Angeber eines erblosen Nachlasses stand innerhalb des vierjährigen Zeitraums von der gemachten Anzeige ab; diese frühere Anzeige wird einem nach vier Jahren auftretenden zweiten Angeber nichts nützen, sodass er nicht [vom Besitzer] mit der Einrede des Zeitablaufs abgewehrt werden könnte, wenn nicht eine Prävarication des ersten nachgewiesen wird; ist eine solche dargethan worden, so findet weder Einrede noch überhaupt Erörterung der Sache statt44Ob das Vermögen erblos sei, sondern es wird wegen der Prävarication des zuerst aufgetretenen Angebers mit dem Besitzer Letzterm sofort die Erbschaft weggenommen. Unterholzner Thl. II. S. 426 n. 827.. 1Die. vierjährige Frist, welche für die Anzeige eines erblosen Nachlasses vorgeschrieben ist, wird nicht nach der vermeintlichen, sondern vom Eintritt der wirklichen Erblosigkeit gezählt55Non ex opinione hominum, sed ex substantia vac. bon. dinumeratur, Unterholzner a. a. O. Thl. II. S. 426 Anm. 827 vgl. Jens. l. l. p. 456.. Es werden nemlich die vier Jahre von da an gerechnet, wo ein Testament ungültig geworden, und der testamentslose Nachlassbesitz von Allen abgelehnt worden ist, die ihn nach der Stufenfolge fodern konnten, oder vom Ende der den Einzelnen vorgeschriebenen Frist an.
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