Responsorum libri
Ex libro XII
Idem lib. XII. Resp. Pomponius Philadelphus übergab einer in seiner Gewalt befindlichen Tochter an Mitgifts Statt mehrere Grundstücke, und trug ihr auf, deren Ertrag an seinen Schwiegersohn zu zahlen; es fragte sich nun, ob die Tochter dieselben, nachdem er alle seine Kinder zu Erben eingesetzt hatte, zum Voraus behalten könne? Ich habe geantwortet: die Tochter habe einen rechtmässigen Grund für sich, im Besitz zu bleiben, weil der Vater wollte, dass die fraglichen Grundstücke an Mitgifts Statt sein sollten, und die Ehe nach des Vaters Tode noch fortgedauert hatte; darum müsse die Tochter, welche sich im natürlichen Besitz der Aecker an Stelle der Mitgift, deren sie fähig gewesen wäre, befand, geschützt werden.
Idem lib. XII. Respons. Da sechs zur Rechtsverfolgung dienliche Monate, in welchen die Möglichkeit zu verfahren vorhanden gewesen ist, der Klage auf Zurücknahme gegeben werden, so wird [der Käufer], welcher den verborgenen Fehler eines Flüchtlings nicht gekannt hat, nicht so angesehen werden, als habe er die Möglichkeit zu verfahren gehabt11Es soll also die Zeit, in welcher der Käufer nicht im Stande war, die Mängel des gekauften Sclaven kennen zu lernen, weil dieser geflohen war, nicht in die sechs Monate, in welchen die Klage auf Zurücknahme verjährt, eingerechnet werden.; deswegen darf man jedoch nicht eine aus grober Nachlässigkeit hervorgegangene Unwissenheit entschuldigen.
Idem lib. XII. Resp. Ein Vater erklärte in einer Mitgiftsurkunde, seine Tochter habe die Mitgift dergestalt empfangen, dass sie nichts Anderes aus seinem dereinstigen Nachlass weiter zu hoffen habe; diese Verfügung hat das Erbfolgerecht in keiner Art verändert; denn die Bestimmung von Privaten wird nicht für Gesetzes Kraft erachtet22Censeri, s. Brisson..
Idem lib. XII. Resp. Ad Dig. 39,5,29 pr.ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 44: Charakter eines onerosen Geschäfts, das in seinem Erfolge nur dem einen Theile vortheilhaft ist.Was ohne irgend eine rechtliche Verbindlichkeit zugestanden wird, ist als Schenkung anzusehen. 1Jemand hatte, vor Gericht befragt, geantwortet, die Erben [seines] Vormundes schuldeten ihm nichts; ich begutachtete, er habe seine Forderung rechtlich verloren. Denn wenn man gleich diese Worte nicht als Vergleich, sondern als Schenkung annehmen wollte, so könne doch Derjenige, welcher vor Gericht ein Geständniss abgelegt hat, sein Bekenntniss nicht entkräften. 2Es war zwar ausser Zweifel, dass die Schenkung eines Theils des Vermögens der nächsten noch lebenden weiblichen Verwandten richtig gewesen: aber [Papinianus] begutachtete, dem Schenker, welcher später nach dem prätorischen Rechte zur Erbfolge gelangte, seien, weil er gegen Sitte und Völkerrecht [mit der Schenkung] zu voreilig gewesen, die Erbschaftsklagen hinsichtlich des ganzen [Nachlasses] zu versagen;
Papin. lib. XII. Resp. Darüber ist man einig, dass die, einer Beischläferin gemachten Schenkungen nicht widerrufen werden können, und dass, wenn unter denselben Personen später die Ehe geschlossen worden, was früher rechtliche Gültigkeit hatte, nicht ungültig werde. Ob aber eheliche Achtung und Zuneigung nicht schon vorher Statt gefunden habe, müsse, begutachte ich, durch die Vergleichung der Persönlichkeiten, durch die Betrachtung des Zusammenlebens erwogen werden: denn nicht der Ehevertrag [allein] mache die Ehe aus. 1Ich habe begutachtet, Gegenstände, welche von der Mutter im Namen der Tochter, ausser der Mitgabe dem Manne übergeben worden, seien als der Tochter, welche gegenwärtig gewesen, geschenkt, und von dieser ihrem Manne übergeben zu betrachten: und die Mutter, wenn sie beleidigt worden, habe kein Zurückforderungsrecht, noch könne sie solche [aus dem Grunde] gültig eigenthümlich in Anspruch nehmen, weil der Mann Sicherheit geleistet habe, dass dieselben ausser der Mitgabe zum Gebrauche der Tochter ihm übergeben wurden; da mit jener Bezeichnung kein Zweck der Schenkung ausgedrückt, noch das Eigenthum von dem Gebrauch getrennt, sondern ein Sondergut von der Mitgabe der Tochter ausgeschieden werde: doch werde der Richter erwägen, dass er, wenn die Mutter solche wegen einer wirklichen Beleidigung von ihrer Tochter zurückfordern wolle, einen Ausspruch hätte, welcher mit der einer Mutter gebührenden Ehrfurcht vereinbar und dem Ermessen eines rechtlichen Mannes angemessen sei. 2Ad Dig. 39,5,31,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 518, Note 6.Ein Vater, der seiner Tochter, die in seiner Gewalt gestanden, Sclaven geschenkt und, nachdem er sie aus seiner Gewalt entlassen, ihr das Sondergut nicht entzogen hat, scheint durch [diese] nachfolgende Handlung die Schenkung vollzogen zu haben. 3[Eine Niederlegung] unter folgender Bestimmung, dass der Niederlegende allein, oder nach dem Tode des Eigenthümers, Aelius Speratus die niedergelegte Million [Sestertien] zurückerhalten solle, ist nach meinem Gutachten nicht als Schenkung zu betrachten. 4Schenkungen können nach Verübung des Verbrechens des Hochverraths nicht gültigerweise errichtet werden: da [in Folge dessen] auch der Erbe belangt werden kann, wenn auch [der Verbrecher] vor der Anklage gestorben ist.
Idem lib. XII. Respons. Solchen Gläubigern, die unter Zeitbestimmung oder Bedingung zu fordern haben, und deshalb noch nicht auf ihr Geld klagen können, wird die Sonderung ebenfalls bewilligt, weil die gemeinsame Sicherheitsmaassregel auch zu ihrem Besten dienen soll. 1Die Legatare aber haben ihr Pfandrecht nur an dem Theile des Vermögens, welcher erübrigt werden konnte.
Idem lib. XII. Respons. Als ein minderjähriger Gläubiger das [ihm geschuldete] Geld wieder erlangen wollte, hat der deshalb bestellte Procurator dem Schuldner wegen der Genehmigung Sicherheit gegeben. Es war unbezweifelt, dass, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilt wäre33Wenn der Minderjährige gegen die erhaltene Zahlung, z. B. weil er das Geld verloren hatte, in integrum restituirt wäre; dies setzt voraus, dass er die Zahlung genehmigt habe, sonst würde es keiner in integrum rest. bedurft haben., weder die Condiction der Nichtschuld, noch die Stipulation verfalle44D. h. der Schuldner kann weder das Gezahlte vom Procurator mit der indebiti condictio zurückfordern, noch aus der stipulatio de rato klagen., und dasselbe würde eintreten, wenn ein Minderjähriger die Handlung eines falschen Procurator genehmigt haben sollte. Und darum wird55Papinianus giebt im Folgenden ein Mittel an, durch welches sich der Schuldner in dem vorliegenden Fall gegen die für ihn aus der restitutio seines minderjährigen Gläubigers entstehenden Nachtheile von dem Stellvertreter des Gläubigers, welcher entweder im Auftrag oder ohne solchen für Letztern die Zahlung erhebt, Sicherheit verschaffen könne., wenn ein Auftrag vorhergegangen ist, so Sicherheit zu geben sein: [Gelobst du,] wenn jener oder seine Erben, oder Der, welchen jene Sache, wegen welcher geklagt wird, angehen wird, in den vorigen Stand wiedereingesetzt sein wird, soviel Geld, als jene Sache betragen wird, zu geben? Wenn aber kein Auftrag stattfindet, so wird es vorsichtiger sein, wenn dies auch den gewöhnlichen Worten [der Sicherheitsbestellung] wegen der Genehmigung, wenn man darüber übereinkommt, hinzugefügt wird66Diesen ohne Zweifel richtigen Sinn erhält die Stelle erst dann, wenn man den in den Gothofred. u. and. Ausgaben vor haec quoque etc. befindlichen Punct streicht. S. Schulting Not. ad D. l. l. p. 148.. Sonst, wenn man nicht übereinkommen, und der minderjährige Gläubiger nicht einwilligen sollte, so wird [dem Schuldner] die Klage gegeben werden müssen77D. h. wenn weder die cautio de rato in Folge der Uebereinkunft der Parteien geleistet sein, noch der Gläubiger die Zahlung an den Procurator genehmigt haben wird, so hat der Schuldner gegen den Procurator die condictio indebiti. S. Cuj. Observatt. XXIV. c. 28.. 1Ein falscher Procurator hat wegen Genehmigung Sicherheit gegeben, und dann der Geschäftsherr gegen die Entscheidung des Richters, da der Procurator besiegt war, appellirt. Es ist offenbar gewesen, dass die Bedingung der Stipulation weggefallen sei, da er zu dem Allen gemeinen Hülfsmittel seine Zuflucht genommen hatte88D. h. dadurch, dass der dominus appelirte, hat er die Handlungen des Procurator stillschweigend genehmigt, und es kann also gegen diesen aus der cautio rati nicht geklagt werden.. Wenn aber der Geschäftherr, da er nicht genehmigt hatte, das Geld eingefordert haben wird, so wird die Stipulation wegen der Genehmigung rücksichtlich des Geldes verfallen, welches der Geschäftsherr erhalten hat, obwohl der Procurator Nichts erhalten hat.