Responsorum libri
Ex libro XI
Idem lib. XI. Respons. Aus den Worten: wenn du mir zwischen dem und dem Tag einen Theil der Schuld bezahlt haben wirst, will ich den Rest für geleistet annehmen und dich von der Verbindlichkeit befreien, steht, wie bekannt, dem Schuldner, wenn er gleich kein Klagrecht hat, doch die Einrede des Vertrags zu.
Idem lib. XI. Resp. Ein Schuldner hat öffentliches Geld einem öffentlichen Sclaven ohne den Willen derjenigen, welchen die Schuld richtig hat gezahlt werden können, gezahlt; die frühere Verbindlichkeit wird bleiben, aber es wird ihm die Aufrechnung bis zur Grösse11Peculii fini. S. Brisson. s. v. finis. des Sonderguts, welches der öffentliche Sclav haben wird, gegeben werden.
Idem lib. IX. Resp. Wer durch Annahme an Zahlungsstatt deshalb von seiner Verbindlichkeit befreit worden ist, dass er dagegen eine Forderung an seinen Schuldner Titius abtreten solle, und das Versprechen des Contracts nicht erfüllt, wird durch die Klage wegen des Unbestimmten gehalten. Der Richter stellt daher von Amtswegen nicht die alte Verbindlichkeit wieder her, sondern er sorgt für die Erfüllung der versprochenen, oder es erfolgt Verurtheilung [in das Interesse].
Papin. lib. XI. Resp. Ad Dig. 20,1,1 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 230, Note 8.Ein allgemeines Uebereinkommen in Betreff der Pfandbestellung auch an erst später erworbenen Vermögensstücken ist zulässig; wenn aber das Uebereinkommen eine dem Verpfänder nicht gehörige Sache im Besondern betrifft, und derselbe auch nicht einmal ein [persönliches] Recht daran hatte, so wird dem Gläubiger, der es wusste, dass es eine fremde sei, wenn nachher der Schuldner das Eigenthum derselben erworben hat, keine analoge Klage ertheilt; wohl aber hat er, wenn er sich im Besitz befindet, das Recht des Innebehaltens. 1Wenn ein Sclav zum Pfande bestellt worden ist, so kann der Gläubiger dessen Sondergut ohne ein besonderes darüber getroffenes Abkommen nicht verkaufen, und es kommt nichts darauf an, wann eher der Sclav dasselbe für seinen Herrn erworben hat. 2Ad Dig. 20,1,1,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Noten 12, 13.Bei der Verpfändung eines Grundstücks ward ausdrücklich ausgemacht, dass auch die Früchte mitverpfändet sein sollten; hat der Käufer im guten Glauben dieselben verzehrt, so kann er zu deren Rückerstattung mit der analogen Servianischen Klage nicht gezwungen werden; denn die Pfandeigenschaft wird [zwar] selbst durch Ersitzung nicht zerstört, weil die Frage in Betreff des Pfandverhältnisses ganz von den Eigenthumsansprüchen verschieden ist; allein in Ansehung der Früchte ist dies darum anders, weil sie niemals dem [ersten] Schuldner gehört haben. 3In einem Vertrage ward festgesetzt, dass wenn die Zinsen bis zu einem bestimmten Tage nicht berichtigt wären, die Früchte eines verpfändeten Landgutes für denselben bis auf den Betrag des gesetzmässigen Zinsfusses gerechnet werden sollten. Wiewohl nun ursprünglich geringere Zinsen stipulirt worden waren, so wird dieses Uebereinkommen doch nicht als ungültig betrachtet, indem, wenn die geringeren Zinsen bis zu einem bestimmten Tage nicht berichtigt werden, dem Stipulirenden ohne Zweifel die gesetzmässigen höhern versprochen werden konnten. 4Ad Dig. 20,1,1,4ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 85, S. 358: Darlehn zur Bezahlung einer für den Ehemann übernommenen Schuld.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 18.Eine Frau, die ihrem Mann ein Grundstück geschenkt, welches dieser wiederum verpfändet hatte, forderte nach geschehener Ehescheidung den Besitz ihres Grundstücks zurück, und verpfändete dasselbe wegen der Schuld ihres Mannes; hier wird die Pfandverbindlichkeit von Seiten der Frau nur bis auf diejenige Summe als gültig übernommen betrachtet, welche sie dem Mann wegen Verbesserung des Landgutes zu erstatten verpflichtet war, vorausgesetzt natürlich, dass sich die [auf jene verwendeten] Kosten höher belaufen, als die von dem Manne aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen; denn es wird rücksichtlich dieser Summe angenommen, als habe die Frau ein eigenes Geschäft besorgt und nicht das eines Andern übernommen.
Idem lib. XI. Resp. Ein Gläubiger, der bereits ein Pfandrecht erworben hatte, erhielt, nachdem einem zweiten Gläubiger [an denselben Gegenständen] ein Pfandrecht eingeräumt worden, [und er von Neuem Geld dargeliehen,] auch eine Erneuerung der Schuld getroffen worden war, zu seiner frühern Hypothek eine anderweite; hier hat man aber angenommen, dass der ältere Gläubiger die frühere Rangordnung [in Ansehung seiner ältern Forderung] behalte, wie wenn er gleichsam in seine Stelle wieder einträte. 1Titius, für den ein Geschäft geführt worden war, hatte auf den Grund eines dazu ertheilten Auftrags ein Recht auf ein Grundstück; er verpfändete es, noch bevor ihm dessen Besitz übergeben worden war, und nachdem dies geschehen, nochmals an einen Andern; hier erschien die Forderung des Erstern bevorzugt, es wäre denn der Fall, dass der zweite Gläubiger dem Geschäftsführer das Kaufgeld vorgeschossen hätte, dann wird er vorgehen, jedoch nur bis auf Höhe der gezahlten Summe sammt Zinsen, wenn nicht der erstere dann durch Abfindung an seine Stelle tritt; hat aber der Schuldner die Zahlung auf andere Weise bewirkt, so geht der erstere vor. 2Nachdem [ein Landgut] unter zwei Brüdern nach Antheilen getheilt worden war, wurde das Uebereinkommen getroffen, dass wenn der eine Bruder, der früher seinen Antheil am Gute ungetheilt verpfändet hatte, denselben nicht von dem Anspruch seines Gläubigers befreiet hätte, der andere die Hälfte des demselben bei der Theilung, ausgeworfenen Antheils solle verkaufen dürfen; hier ist meiner Ansicht nach ein Pfandcontract vorhanden, allein der erste Gläubiger hat vor dem zweiten keinen Vorzug, weil das zweite Pfand als auf den Theil bezogen erscheint, den der Bruder, als über seinen Antheil hinaus ohne Einwilligung des andern Bruders nicht verpfänden konnte.
Papinian. lib. XI. Resp. Der Freund eines abwesenden Schuldners führte dessen Geschäfte und löste Pfänder, ohne zum Verkauf zu schreiten, mit seinem Gelde wieder ein; hier wird das ursprüngliche Recht des Eigenthümers für wiederhergestellt betrachtet. Mithin kann der Geschäftsführer die Ertheilung der analogen Servianischen Klage nicht für sich verlangen; wenn er sich aber im Besitz befindet, so kann er sich mit der Einrede der Arglist schützen. 1Als ein Verkäufer, nachdem ein Theil des Kaufgeldes für ein verkauftes Grundstück an ihn abgetragen worden war, dasselbe selbst [für den Ueberrest] zum Unterpfande eingesetzt erhalten, und darauf dem Käufer mittelst an ihn erlassener Briefe den Ueberrest vom Preise geschenkt hatte, nach dessen Tode aber die Schenkung auf gewisse Weise als ungültig befunden ward, so forderte der Fiscus, der an des Verkäufers Stelle getreten war, das Grundstück vermöge seines Pfandrechts vergebens; denn man nahm an, dass der Vertrag über dieses Pfand durch den ersten Willen der Schenkung aufgehoben worden sei, weil ein Gesetz die Schenkung des Geldes ungültig macht, was aber auf die Befreiung des Pfandes keinen Bezug hat. 2Der Vertreter eines Abwesenden stellte Sicherheit für die Zahlung einer Summe, wozu eine Verurtheilung erfolgt war; wenn nachher diese Sache wider den Hauptinteressenten fortgesetzt worden ist, so haften die vom Vertreter desselben gestellten Bürgen ebensowenig wegen der Verurtheilung, als die von ihnen gegebenen Unterpfänder.
Idem lib. XI. Resp. Ad Dig. 21,2,68 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 237, Note 22.Wenn ein Pfand unter der Bedingung verkauft wird, dass der Gläubiger nach erfolgter Entwährung nichts leisten solle, so wird der Käufer obwohl er den Preis nicht gezahlt, sondern dem Verkäufer [deshalb] Sicherheit gegeben hat, nach erfolgter Entwährung keine Einrede haben, damit er den Preis nicht zahle. 1Ein Gläubiger, welcher für [sein dargeliehenes] Geld lieber eine Schuldforderung des Schuldners durch Ueberweisung hat annehmen wollen, wird, wenn die Pfänder, welche der frühere Gläubiger empfangen hat, entwährt sind, keine Klage gegen denjenigen, welcher befreit worden ist22D. h. seinen frühern Schuldner, der ihn durch Abtretung einer Forderung befriedigt hat., haben.
Idem lib. XI. Resp. Ich habe zum Bescheid gegeben, dass die [auf den Fall], wenn die Schuld innerhalb eines bestimmten Termins nicht gezahlt sei, [eingegangene] Stipulation des Doppelten von verzinslich ausgeliehenem Geld, in Bezug auf das Doppelte, so weit es über das Maass der gesetzlichen Zinsen hinausgehe, nicht gelte; daher wird die Stipulation Kräfte haben, wenn das, was zu viel ist, nach dem Verhältniss einer jeden Zeit abgezogen worden ist. 1Die Stipulation von Zinsen verfällt, obwohl der Schuldner nicht belangt wird, auch scheint die Stipulation der gesetzlichen Zinsen nicht unnütz zu sein, wenn sie unter der Bedingung abgefasst ist: wenn die [versprochenen] geringeren [Zinsen] zu dem Termin nicht gezahlt sein werden; denn es wird keine Strafe, sondern [es werden] höhere Zinsen auf rechtmässige Weise von dem Hauptstamm versprochen. Wenn jedoch nach dem Tode des Glaubigers Niemand da gewesen ist, dem man das Geld zahlen konnte, so ist es bekannt, dass der Verzug während dieser Zeit untadelhaft sei; darum wird die Einrede der bösen Absicht nicht unwirksam entgegengesetzt werden, wenn höhere Zinsen, als die früheren, gefordert werden sollten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XI. Respons. Da ein Vater, als er seinen Tod noch nicht erwartete, seinem der Gewalt entlassenen Sohne ein Fideicommiss aus der mütterlichen Erbschaft ohne Abzug des Falcidischen33Oder Pegasianischen. Viertheils erstattete, und so dem Vertrauen und der Liebespflicht der Ausantwortung vollständig entsprach, so habe ich begutachtet, derselbe habe gegen seine Gläubiger keinen Betrug begangen44Vgl. fr. 6. §. 1—5. h. t..
Idem lib. XI. Respons. Ad Dig. 44,2,29 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 584, Note 24.Dem Miterben, der nicht mitgeklagt hat, kann zwar die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegenstehen, doch55Nec etc. es muss hierin ein Gegensatz liegen; dies beweist das vorhergehende quidem und das nachherige sed Practoris. Die Basil. haben ὅθεν, bei ihnen fühlte daher schon Gul. Ott. Reitz in not. crit., dass ὅμως besser zu lesen sei. (T. M. V. p. 84. n. 18) kann ein auf den Grund eines Fideicommisses noch nicht freigelassener Sclave, sobald für die Freiheit entschieden worden, nicht in die Sclaverei zurückgefodert werden, sondern es muss hier der Ausspruch des Prätors aufrechterhalten werden, was zum Antheile Dessen allein, der unterlegen, nicht geschehen kann. Denn so nahm man auch an, dass, wenn der eine von zwei Miterben durch die Lieblosigkeitsklage überwunden worden, oder auch von zweien getrennt Klagenden der eine obgesiegt hat, die Freiheitsertheilungen bestehend bleiben; jedoch ist hierbei hinzuzusetzen, dass es im Kreise der Amtspflicht des Richters liege, für die Schadloshaltung des Obsiegenden und künftigen Freilassers zu sorgen. 1Wenn der Schuldner über das Eigenthum einer von ihm verpfändeten Sache, ohne den Gläubiger davon zu benachrichtigen, eine Klage erhoben und ein widriges Erkenntniss erhalten hat, so ist nicht anzunehmen, dass der Gläubiger an die Stelle des Besiegten nachfolge, wenn das Pfandübereinkommen dem Erkenntniss vorangegangen ist.
Idem lib. XI. Responsor. Aus diesem Theile einer Urkunde: Dieser hat sich stipulirt und jener hat angelobt: dass Arglist dieser Verhandlung und diesem Versprechen jetzt und künftig fern bleiben solle, wird wegen der rechtsgültig stattgehabten Stipulation die Condiction des Unbestimmten angestellt werden66Omnes obligationes actione incerti condicuntur, quae jura sunt λόγῳ θεωρικά, quae cogitatione sola percipiuntur; non sunt corpora certa, ut certi actione condici possunt. Et hoc vult tantum Papinianus in primo responso hujus legis, quod Glossa non intellexit. Cujac. Pap. Resp. lib. XI.. 1Eine Frau hatte sich von Demjenigen, mit dem sie die Ehe einging, zweihundert für den Fall stipulirt, dass er während der Ehe das Verhältniss mit der Concubine wiederanknüpfe; ich antwortete, dass kein Grund vorliege, warum die Frau, nachdem die Bedingung eingetreten, aus dieser aus sittlichen Rücksichten vollzogenen Stipulation nicht das Geld sollte verlangen können. 2Eine Stipulation, welche mit einem sich Verpflichtenden, nachher aber Deportirten so eingegangen worden ist: Gelobst du es zu geben, wenn du stirbst? tritt nur, wenn er wirklich gestorben ist, in Wirkung77Nemlich nur durch den natürlichen, nicht durch den bürgerlichen Tod.. 3Die Stipulation der Arglist macht aus einer Handlung des Verpflichteten auch seine Erben verhaftet, sowie aus allen übrigen Contracten, z. B. des Auftrags oder der Niederlegung.
Idem lib. XI. Respons. Man hat sich dahin entschieden, zwei Stipulationsverpflichtete rechtsgültig wechselseitig als Bürgen anzusehen. Will daher der Stipulationsberechtigte seine Klage theilen (wozu er jedoch nicht gezwungen werden kann), so kann er denselben als Hauptschuldner und zugleich als Bürgen für den andern auf Antheile belangen: mithin so, als wenn er zwei aus einem Versprechen Verpflichtete mit getheilten Klagen belangte88S. hierzu Glück Bd. 4. S. 526. n. 86.. 1Ad Dig. 45,2,11,1ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 91, S. 354: Voraussetzung der Gleichheit der Antheile mehrerer Berechtigter. Legitimation zur Geltendmachung der Rechte Einzelner.Wenn in einer Urkunde enthalten wäre: dieser und jener habe sich hundert Goldstücke stipulirt, jedoch ohne den Zusatz, dass sie zwei Stipulationsberechtigte wären, so sind sie als solche anzusehen, die sich jeder einen Kopftheil stipulirt haben. 2Ad Dig. 45,2,11,2ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 91, S. 354: Voraussetzung der Gleichheit der Antheile mehrerer Berechtigter. Legitimation zur Geltendmachung der Rechte Einzelner.Und umgekehrt, wenn der Inhalt der Verhandlung so befunden würde: Julius Carpus hat rechtsbeständig stipulirt, dass ihm so und so viel Goldstücke gegeben werden sollen, und wir, ich Antonius Achilleus und Cornelius Divus, haben es gelobt: so werden ebenfalls nur Kopftheile geschuldet, weil der Zusatz fehlt, dass die Einzelnen das Ganze angelobt haben, sodass sie zwei Stipulationsverpflichtete würden.
Idem lib. XI. Respons. Der Schaden eines durch Einsturz verloren gegangenen Pfandes gereicht zum Nachtheil sowohl des Bürgen, als des Schuldners; auch wird es weiter nicht zur Sache gehören, ob der Bürge so angenommen worden ist: auf soviel, um wieviel weniger man aus dem Preis des verkauften Pfandes wird haben erhalten können; denn man nimmt an, dass in diesen Worten auch das Ganze begriffen sei. 1Ad Dig. 46,1,52,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 479, Note 10.Wenn, nachdem die Klage unter den Bürgen vertheilt war, ein verurtheilter aufgehört hat, zahlungsfähig zu sein, so wird der Betrug oder die Nachlässigkeit den Vormündern, welche den Gegenstand der Verurtheilung hätten verfolgen können, zum Nachtheil gereichen; wenn es aber sich ergeben wird, dass die Klage unter solchen vertheilt gewesen sei, welche nicht zahlungsfähig waren, so wird im Namen des Mündels die Hülfe der Wiedereinsetzung erbeten werden. 2Es ist angemessen, dass die von Pächtern gegebenen Bürgen auch wegen des Zubehörs der Grundstücke gehalten seien, da auch diese Art [von Sachen] zu dem Pachtverhältniss gehört, auch bewirkt das keine Aenderung, ob sie auf der Stelle, oder nach einer Zwischenzeit sich durch ihr Versprechen verpflichtet haben. 3Mehrere, welche in demselben Falle zum Darleihen einer Geldsumme Auftrag gegeben haben, werden, wenn einer durch die Klage [des Darleihers] erwählt ist, auch, wenn eine Freisprechung erfolgt ist, nicht befreit; aber alle werden befreit, wenn das Geld gezahlt ist.
Papin. lib. XI. Respons. Ad Dig. 46,3,96 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 31.Der Schuldner eines Mündels hat, als ihn der Vormund delegirte, dem Gläubiger des Vormunds das schuldige Geld gezahlt. Es ist Befreiung [desselben] eingetreten, wenn nicht bewiesen wird, dass es in schlechtem Einverständniss mit dem Vormund geschehen sei; aber auch der Gläubiger des Vormunds ist dem Mündel auf das Interdict wegen Betrugs99Interdictio fraudatorio. S. l. 67. §. 1. D. ad SC. Trebell. 36. 1. u. l. 10. pr. D. si quid in fr. cred. 42. 8. gehalten, wenn es erwiesen sein wird, dass er an der Absicht, zu betrügen, Theil genommen habe. 1Als eine Mündelin Erbin der obrigkeitlichen Person, welche einem Mündel auf eine betrügerische Weise einen Vormund bestellt hatte, geworden war, haben die Vormünder derselben mit dem Jüngling einen Vergleich geschlossen1010Nemlich wegen der actio subsidiaria des Mündels gegen den magistratus, oder in diesem Falle gegen die Erbin desselben (tit. D. de mag. conv. 27. 8.); diesen Vergleich hat die Mündelin nicht genehmigen wollen. Nichtsdestoweniger wird sie durch das Geld der Vormünder befreit sein, auch werden die Vormünder gegen den Mündel keine Klage, auch keine analoge, haben, weil derselbe das Seinige wiedererlangt hat. Freilich wenn der Jüngling das Geld dem Vormund der Mündelin hat lieber zurückerstatten wollen, so wird er, nachdem Das, was geschehen ist, wieder aufgehoben worden ist, eine analoge Klage gegen die Mündelin, als Erbin der obrigkeitlichen Person, erhalten. 2Ad Dig. 46,3,96,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 17.Eine Schwester, welcher von ihrem Bruder, als Erben, ein Vermächtniss geschuldet wurde, hat, nachdem ein Rechtsstreit über das Vermächtniss erhoben war, sich dahin verglichen, dass sie, zufrieden mit einer Forderung des Schuldners (Bruders), das Vermächtniss nicht fordern wollte. Man hat angenommen, dass, obwohl keine Delegation geschehen, auch keine Befreiung erfolgt wäre1111D. h. obwohl das Forderungsrecht aus dem Legat nicht durch eine novatio in das auf die Schwester übertragene Forderungsrecht verwandelt, also der Bruder eigentlich nicht von seiner Verbindlichkeit aus dem Legat befreit wäre., doch die Gefahr der Schuldforderung sie treffe; daher werde ihr, wenn sie das Vermächtniss gegen die Uebereinkunft fordern würde, die Einrede, dass ein Pactum geschlossen sei, nicht wirkungslos entgegengesetzt. 3Wenn zu derselben Zeit Sachen für zwei Contracte verpfändet werden, so muss der Gläubiger, [wenn er sie verkauft hat,] den Preis derselben auf einen jeden Contract nach Verhältniss des [in Folge desselben schuldigen] Geldes abrechnen, und die Wahl wird nicht in seinem Ernessen stehen, da der Schuldner den Preis des Pfandes in eine Gemeinschaft gebracht hat1212Quum debitor pretium pignoris consortioni (s. Gothofr. in not. ad h. l.) subjecerit, d. h. da er durch die gleichzeitige Bestellung des Pfandes für zwei Contracte diese beiden Obligationen so verbunden hat, dass sie in Bezug auf das Pfand gleichsam eine einzige ausmachen, und dieses gewissermaassen in Gemeinschaft mit beiden Contracten steht. S. Averan. Interprett. Jur. V. c. 32. §. 19 u. 22.. Wenn man aber zu verschiedenen Zeiten festgesetzt hat, dass der Ueberschuss der Pfänder haften solle1313Superfluere pignorum obligari, d. h. zuerst waren für den früheren Contract Sachen verpfändet, sodann wurde für den zweiten Das verpfändet, was nach Tilgung des ersteren durch den Preis des Pfandes, von demselben noch übrig sein würde. S. Averan. l. l. §. 23., so wird die frühere Schuld durch den Preis der Pfänder dem Rechte nach getilgt, die zweite gegen den Ueberschuss aufgerechnet werden. 4Als der eingesetzte Erbe noch überlegte, ist dem substituirten aus Irrthum Geld1414Welches der Erbschaft geschuldet wurde. Wäre der Substitut nicht Erbe geworden, so hätten Die, welche ihm gezahlt hatten, das Gezahlte durch die condictio indebiti zurückfordern können. gezahlt worden. Wenn nachher die Erbschaft an denselben gekommen ist, so erlöscht der Grund zur Condiction, und dieser Umstand bewirkt, dass [dann] die Verbindlichkeit, aus welcher die Schuld herrührt, aufgelöst wird.
Übersetzung nicht erfasst.