Responsorum libri
Ex libro I
Idem lib. I. Respons. Folgender Vertrag: ich bekenne, dass du zu nichts verbunden seist, ist nicht auf die Person allein gerichtet, sondern wird, weil er allgemein ist, auch in Process begriffenen Erben zu Statten kommen. 1Einer, welcher Appellation eingewendet hat, vergleicht sich dahin, dass, wenn er binnen einer bestimmten Zeit die Summe, welche den Betrag des Vergleichs ausmacht, nicht bezahlt hätte, er dem Urtheile Folge leisten wolle: und der über die Appellation entscheidende Richter wird, ohne irgend einen andern Punkt der Hauptsache zu untersuchen, nur den richtig abgeschlossenen Vergleich berücksichtigen, als ob der Schuldner den Klaggrund zugestanden hätte. 2Nach der Theilung der Erbschaftsmasse und der Schulden haben die Gläubiger einzeln von jedem einzelnen der Erben, ohne dazwischenkommende Ueberweisungen, ihre Zinsen im Ganzen dem Vertrage gemäss erhalten: hier wird die Anstellung der Klagen, welche sie gegen alle zum Theil haben, nicht zu hindern sein, wenn nicht jeder Einzelne ganz dem Vertrage gemäss jedem Einzelnen die ganze Schuld zu zahlen sich erbietet. 3Ein Vater, welcher eine Mitgift für seine Tochter versprochen, hat ausgemacht, dass, wenn diese in der Ehe ohne Kinder verstorben sein sollte, ein Theil des Heirathsgutes nach seinem Tode bei seinem Bruder als seinem Erben zurückbleiben sollte. Dieser Vertrag wird den später vom Schwiegervater erzeugten Kindern und seinen Testamentserben vermöge der Einrede des bösen Vorsatzes zu Statten kommen, da die Absicht der Contrahenten die gewesen ist, für seine Erben zu sorgen, und angenommen wird, als habe der Vater seinen letzten Willen nur für jene Zeit gestellt, wo er noch keine andern Kinder hatte.
Idem lib. I. Respons. Wer gerichtliche Anträge für einen Andern zu machen aus einem solchen Grunde abgehalten ist, welcher die [Strafe der] Infamie nicht auferlegt und darum das Recht, für Alle gerichtliche Anträge zu machen, nicht benimmt, macht nur in der Provinz nicht mit Recht gerichtliche Anträge für Andere, in welcher der, der das Urthel gesprochen hat, Präsident war, in einer andern aber wird er [davon] nicht abgehalten, wenn sie auch denselben Namen führen sollte.
Papin. lib. I. Respons. Wegen dieser Worte im Urthel des Präsidenten der Provinz: durch eine listige Erdichtung scheinst du ein Anreizer zur Anklage gewesen zu sein, wird mehr das Schamgefühl beschwert, als ein Schimpf auferlegt zu werden scheint; denn wer [zu etwas] ermahnt, vertritt nicht die Stelle (opera fungitur) eines Auftraggebers.
Idem lib. I. Resp. Wer darum verurtheilt worden ist, weil er zur Zeit [seines] Aedilenamts den Proviant zu sparsam vertheilt hat11Arctiorem annonam aedilitatis tempore praebuit. Die Aedilen erhielten den von den curatores (s. Anm. 32.) eingekauften Proviant zur Vertheilung, nicht aber das Geld selbst zum Ankauf, waren also nicht Schuldner der pecunia frumentaria an den Fiscus, und wurden deshalb zur Aufrechnung gelassen. S. v. Glück a. a. O. S. 86., wird nicht als Schuldner des zu Ankauf des Getreides bestimmten Geldes angesehen werden, und darum wird er [das Recht zur] Aufrechnung haben.
Papin. lib. I. Respons. Wenn einem Freigelassenen unter den übrigen [Freigelassenen] Alimente hinterlassen worden sind, so gebühren sie ihm deshalb nicht weniger, weil derselbe das Recht der goldenen Ringe vom Kaiser erhalten hat. 1Das Gegentheil nimmt man von Dem an, welcher für einen Freigeborenen durch Urtheil erklärt war, [nachher aber], nachdem ein heimliches Einverständniss durch einen andern Patron entdeckt worden, in seinen Zustand zurückversetzt worden ist, [und nun] verlangt, dass ihm die Alimente gereicht werden sollen, welche ein dritter Patron [ihm] hinterlassen hat; denn man hat angenommen, dass ein solcher auch die Wohlthat der goldenen Ringe verliere.
Papin. lib. I. Respons. Wegen dem städtischen Gemeinwesen entwendeten Geldes haftet [ihm] der Thäter durch die Diebstahlsklage, nicht22Non. Diese Stelle mit l. 4. §. ult. ad L. J. pecul. zu vereinigen, interpretirt Bynkershoek Obs. l. IV. c. 3. das non durch non tantum. Ein zweiter Versuch desselben versetzt so: crim. pecul. non actione furti tenetur, wo dann non ebenso verstanden werden kann: de Retes l. I. Miscell. c. 16. erklärt die obige Stelle von der Privatsatisfaction, welche die civitas fodern könne, wozu actio furti nöthig sei; bei tenetur wäre also dann hinzuzudenken: civitati. — Diese Erklärung scheint mir höchst natürlich. Der neueste Interpret, Dirksen Beiträge u. s. w. S. 370. neigt sich zu den obigen Emendationen. wegen des Verbrechens des Cassendiebstahls33Peculatus ist die Entwendung öffentlichen Eigenthums durch einen Privaten, s. Tit. 13. des f. B..
Idem lib. I. Respons. Und es darf ihm44Dem Verletzten. Cujac. Obs. l. XIII. c. 14. hält nominati (des Ernannten) für eingeschoben, und bezieht collegam auf den Amtsgenossen des Ernenners. Danach würde ei nicht auf den Verletzten, sondern auf den Ernenner gehen, mithin von dem Regress desselben gegen seine Mitbeamten die Rede sein. eine abgeleitete (utilis) Klage gegen den Amtsgenossen des Ernannten nicht bewilligt werden.
Idem lib. I. Respons. Wer aus dem Rathe (Stande, ordo) der Decurionen auf eine Zeitlang entfernt worden und wieder hineingetreten ist, der wird, wie ein Verwiesener, so lange, als ihm die Würde entzogen gewesen ist, nicht zu Ehrenstellen gelassen55Obwohl das Decurionat sonst auch eine Ehrenstelle (honor) genannt wird (fr. 5. de vac. 50. 5.), so waren doch die Decurionen nicht an sich Beamte (magistratus), sondern Patricier (Geschlechter) mit erblicher Stimmfähigkeit im Rathe der Stadt, ein Stadtadel oder geschlossener Stand, aus welchem die Beamten der Stadt vorzugsweise genommen wurden, die höhern allein. Vgl. u. fr. 7. §. 2. de decur. et fil. eor. 50. 2. Doch wurde häufig (wenn der ordo nicht vollzählig war) das Decurionat auch durch Wahl übertragen (allegere).. Bei Beiden muss aber, das ist angenommen, darauf gesehen werden, durch welches Verbrechen sie die Verurtheilung dazu sich zugezogen haben; diejenigen nemlich, die eine harte Strafe erlitten haben66Bei welcher im Verhältniss zu Dem, was sie begangen, die Ausstossung aus dem ordo, oder die Verbannung als eine harte Strafe erscheint. Vgl. fr. 2. pr. de decur. et fil. eor. 50. 2., werden, als nach abgemachter Sache, von der Schande frei; hingegen die77Mittels der Ausstossung oder Verweisung. zu einer geringern Strafe, als die Gesetze [eigentlich] erlauben, Gezogenen werden nichtsdestoweniger für ehrlos gehalten, weil die Frage über die Thatsache, nicht aber die Macht des Gesetzes (juris auctoritas) den Richtern [Geschwornen] anheimgegeben ist. 1Wenn Jemand auf seine Gefahr seinen Nachfolger ernannt hat, dieser aber nach vollendeter Amtsführung zahlungsfähig ist, so darf wider jenen keine Klage gestattet werden. 2Grundstücke, die zu Umgehung des bürgerlichen Dienstes unter geheimem Einverständniss abgetreten worden sind, werden zum Besten des Fiscus eingezogen und der Beförderer des unerlaubten Geschäfts muss den Werthbetrag aus seinen Mitteln nochmals erlegen. 3Das Recht der Herkunft in Beziehung auf die Gelangung zu Ehrenstellen und Uebernahme des öffentlichen Dienstes, wird durch Annahme an Kindesstatt nicht verändert; aber der Sohn wird vermittelst des Adoptivvaters auch zu neuen Diensten88In der Stadt, welcher der Vater durch seine Geburt angehört. verpflichtet.
Papin. lib. I. Respons. Ein Freigelassener wird wegen seines Freilassers bürgerlicher Dienste nicht überhoben, und es verschlägt nichts, wenn er seinem Freilasser Dienste, oder dem Erblindeten Beistand leistet. 1Die Freigelassenen von Senatoren aber, welche die Geschäfte ihrer Freilasser besorgen, werden nach einem Beschluss des Senats mit Vormundschaften verschont99Auch die Vormundschaft galt als eine Art des öffentlichen Dienstes. Fr. 1. §. 2. fr. 18. §. 1. de mun. et hon. 50. 4.. 2Ein Vater liess seinen Sohn Decurio werden. Hier muss das Gemeinwesen zuvor den Sohn für seine Person belangen, als den Vater wegen des Sohnes; und es verschlägt nichts, dass der Sohn etwa blos ein Beutegut (Kriegssondergut) besitzt, da er vorher oder nachher Soldat gewesen ist. 3Die Ausrede (praescriptio) der Zeiten1010Dass einer nach Führung und verfassungsmässiger Niederlegung eines Amtes eine gewisse Zeitlang mit Aemtern verschont werden musste. S. Fr. 18. h. t., welche gegen wiederholte Uebernahme desselben Amtes, oder der eines andern zusteht, wird in derselben Stadt (apud eosdem) beachtet, nicht in einer andern (apud alios)1111S. o. fr. 15. §. 3. fr. 20. fr. 22. §. 2. fr. 27. pr. fr. 37. §. 1. h. t. Jeder war an dem Orte, wo er selbst, pder (wenn er Decuriossohn war) sein Vater, oder (wenn er Freigelassener war) sein Freilasser geboren war, und zugleich auch an seinem Wohnorte zum öffentlichen Dienste verbunden.. 4Doch soll Ebenderselbe nie in zwei Städten zugleich Ehrenstellen verwalten, werden ihm also dergleichen an beiden Orten angetragen, so hat die Herkunft den Vorzug. 5Der blosse [Grund-]Besitz1212In dem Gebiete einer Stadt. reicht, ohne ein besonderes der Stadt ertheiltes Vorrecht, nicht hin, um den Besitzer bürgerliche Dienste aufzulegen. 6Wer aus feindlicher Gefangenschaft zurückgekehrt ist, muss die Pflicht des öffentlichen Dienstes in seiner Vaterstadt erfüllen, wenn er gleich in dem Gebiet einer andern Stadt sich aufhält. 7Die Einnahme von Steuern wird nicht unter die erniedrigenden Geschäfte gerechnet und daher auch Decurionen übertragen. 8Der einem Fideicommiss zufolge Freigelassene folgt in Hinsicht der bürgerlichen Aemter der Herkunft des Freilassers, nicht Dessen, der ihm die Freiheit vermacht hat. 9Der Kaiser Pius hat beliebt, dass ein durch Adoption in eine Familie Aufgenommener1313Nemlich blos nach dem Willen des Adoptivvaters, ohne Veranlassung von Seiten des natürlichen, da dieser als schon gestorben gedacht wird. so gut als ein1414Vom natürlichen Vater. zur Adoption Gegebener der Pflicht der Uebernahme von Aemtern in der Heimath seines natürlichen Grossvaters nachkommen müsse1515S. den Senatsbeschluss unter Nero, bei Tacit. Annal. XV. 19. obgleich nicht einmal ein Verdacht der Hinterziehung dabei vorhanden wäre. 10Der Irrthum, vermöge dessen Jemand sich für den Bürger eines Municipiums oder einer Colonie gehalten, und die Uebernahme bürgerlicher Aemter zugesagt hat, schliesst seine Rechtsvertheidigung dagegen nicht aus. 11Der Wohnort des Vaters verpflichtet den anderswo wohnhaften Sohn nicht zu bürgerlichen Diensten, da auch beim Vater das Verhältniss des Wohnorts ein zeitwieriges ist. 12Wer wegen eines Capitalverbrechens vor Gericht gezogen ist, darf vor Beendigung der Sache nicht zu neuen Ehrenstellen gelassen werden; hingegen behält er einstweilen die vorige Würde. 13Der blosse Besitz eines in einer fremden Stadt erkauften Hauses begründet nicht den Wohnort. 14Der Bürge Dessen, der seinen Nachfolger ernannt hat, haftet nicht für den ernannten Nachfolger1616Vgl. fr. 2. §. 3. fr. 15. §. 1. h. t.. 15Die Bürgen, welche das Gemeinwesen schadlos zu halten (salvam rempublicam fore) angelobt haben, und Diejenigen, welche auf ihre Gefahr Beamte ernennen, sind nicht den Strafklagen1717Vgl. fr. 11. §. 1. h. t. unterworfen, welchen Diejenigen sich ausgesetzt haben, für die sie eingetreten sind; denn es ist genug, dass sie dem Gemeinwesen seinen Schaden ersetzen, worauf ihr Angelöbniss zu deuten ist.
Idem lib. I. Respons. Uneheliche werden Decurionen, und daher kann es auch ein aus Blutschande Entsprossener werden; denn wer nichts verbrochen hat, ist an Gelangung zu Würden nicht zu behindern. 1Noch nicht Fünfundzwanzigjährige empfangen, wenn sie Decurionen werden1818Durch die Geburt, selten durch Wahl. Fr. 11. h. t., die Gebühren der Decurionen, können aber einstweilen nicht mit den Uebrigen stimmen. 2Einem Decurio ist auch verboten, die Renten seiner Stadt zu pachten (exercere). 3Wer1919Als Ankläger. die Untersuchung auf eine peinliche Anklage, ohne dass deren Niederschlagung bewilligt worden, hat fallen lassen, kann mit der Würde eines Decurio nicht geziert werden, da er nach dem Turpillianischen Senatsschluss mit Ehrlosigkeit bestraft wird, gleichsam als wegen falscher Anklage peinlich (judicio publico) verurtheilt2020Vgl. fr. 1. §. 7. ad SC. Turpill. 48. 16.. 4Ein Vater, der gegen die Wahl seines Sohnes zum Decurio Berufung eingewendet hat, ist, wenn er gleich durch den Zeitablauf ausgeschlossen worden, wegen der bürgerlichen Aemter seines Sohnes nicht verpflichtet, wofern er nicht das Geschehene genehmigt hat. 5Wenn keine andern Vorrechte vorhanden sind, werden bei den Abstimmungen Diejenigen vorgezogen, die von den Stimmen der Meisten zu gleicher Zeit mit dem Rechte des Decurionats beehrt worden sind. Auch wer mehrere Kinder hat, stimmt in seinem Collegium zuerst, und hat vor den Andern den Vorrang.
Idem lib. I. Respons. Von Ehrenstellen, die ihm zukommen, ist weder ein mehr als Siebzigjähriger, noch ein Vater von fünf Kindern entschuldigt,2121Vgl. fr. 2. §. 1. h. t. doch werden in der Provinz Asien Diejenigen, welche die Zahl von fünf Kindern für sich haben, nicht gezwungen, das Priesteramt zu übernehmen; wie dieses unser vortrefflicher und grosser Fürst, Kaiser Severus, bestimmt und nachher auch in andern Provinzen zu beobachten verordnet hat. 1Es ist angenommen, dass nur diejenigen Pachter der Einkünfte des Fiscus von bürgerlichen Diensten und Vormundschaften entschuldigt sind, welche in Person das Geschäft führen. 2Die Befreiungsvorrechte gehen die Kinder der ausgedienten Soldaten nicht an. 3Wer Befreiung von öffentlichen Diensten gemiesst, kann Beisteuern, die von den Beamten unvermuthet umgelegt werden, mit Recht verweigern; nicht aber diejenigen, welche dem Gesetze zufolge aufgebracht werden. 4Den Philosophen, die sich fleissig und nützlicherweise Denjenigen widmen, welche in ihren wissenschaftlichen Bestrebungen derselben Secte folgen, werden angenommenermaassen Vormundschaften2222Fr. 6. §. 11. de excusat. 27. 1., auch körperliche Dienste niedriger Art erlassen, nicht aber Dienste, die in Geldaufwand bestehen; denn wahre Philosophen verachten das Geld; durch die Begierde, dieses zu behalten, verrathen sie, dass ihre Lehre erheuchelt ist. 5Wer an die grossmächtigen Fürsten appellirt hat und zu Führung seiner eigenen Sache nach Rom gereist ist, wird, bis die Erörterung der Sache beendigt ist, unter seinen Mitbürgern von Ehrenämtern und bürgerlichen Diensten entschuldigt.
Papin. lib. I. Resp. Ein Decurio übernahm für seinen Vater das Amt eines Abgeordneten; dadurch wird der Sohn nicht überhoben, nach seiner Reihe auch als Abgeordneter zu reisen2323Fr. 13. h. t., der Vater aber kann auf zweijährige Befreiung Anspruch machen, weil er durch seinen Sohn das Amt als Abgeordneter verrichtet hat.
Papin. lib. I. Respons. Mehrere Besorger (curatores) eines gemeinsamen Geschäftes werden, wenn sie das zufolge Beschlusses ihnen Allen sammt und sonders anvertraute Geld auch theilen, dadurch von der Gefahr gegenseitig nicht befreit. Ulpianus [sagt]: Zuerst ist jedoch, wie bei Vormündern, Derjenige zu belangen, der die Verwaltung geführt hat.
Idem eod. lib. Der Stadtpfleger hat ein Gemeindegrundstück, ohne sich hinlängliche Sicherheit bestellen zu lassen, auf fünf Jahre verpachtet. Wenn nun der Pachter in den übrigen Jahren2424Bei Fortsetzung des Pachts über die erst bedungenen fünf Pachtjahre? Wohl eher: nachdem der verpachtende Curator sein Amt, welches nur ein Jahr dauerte (v. Savigny a. a. O. S. 46.), niedergelegt hat? Rückstände verhängt, und aus dem Ertrage des Grundstücks das Pachtgeld nicht gedeckt werden kann, so ist der Nachfolger2525Das Folgende zeigt, dass hier nicht der Amtsnachfolger, sonder der Erbe (oder Fideicommissar u. s. w.) gemeint ist. Dessen, der den Pacht geschlossen hat, verantwortlich. Ebendasselbe ist auch wegen der Zollpachte vor nicht gar langer Zeit verordnet worden, nemlich dass ein Jeder während seiner Zeit2626Seiner Amtsführung. für die Gefahr hafte. 1Gegen Den, der zur Zeit seiner Verwaltung den Gläubigern des Gemeinwesens mittels Neuerung ihr Geld verschrieben hat2727In eignem Namen., darf nach Niederlegung seines Amtes die Klage2828Den Gläubigern. nicht verweigert werden. Verschieden ist das Verhältniss Dessen, der wegen der Bezahlung [nur] constituirt hat2929S. B. XIII. Tit. 5.; denn er ist mit Dem zu vergleichen, der Verkäufe oder Pachte für das Gemeinwesen geschlossen hat. 2Ein Sohn darf nicht gezwungen werden, für seinen Vater, der zum Stadtpfleger erwählt wird, Sicherheit zu leisten; es ändert auch hieran nichts, dass der Vater, nachdem er ihn der Gewalt entlassen, und ehe er zum Pfleger bestellt worden, ihm einen Theil seines Vermögens schenkungsweise zugewendet hat. 3Ein für einen Beamten verpflichteter (interrogatus) Bürge hatte auch noch insbesondere Pfänder gegeben. Diese Pfänder sind als für den Fall, wo er mit Recht belangt werden kann, gegeben zu betrachten; nemlich, nachdem von Dem, für welchen er gebürgt hat, nichts hat erlangt werden können.