Responsorum libri
Ex libro I
Idem lib. I. Respons. Folgender Vertrag: ich bekenne, dass du zu nichts verbunden seist, ist nicht auf die Person allein gerichtet, sondern wird, weil er allgemein ist, auch in Process begriffenen Erben zu Statten kommen. 1Einer, welcher Appellation eingewendet hat, vergleicht sich dahin, dass, wenn er binnen einer bestimmten Zeit die Summe, welche den Betrag des Vergleichs ausmacht, nicht bezahlt hätte, er dem Urtheile Folge leisten wolle: und der über die Appellation entscheidende Richter wird, ohne irgend einen andern Punkt der Hauptsache zu untersuchen, nur den richtig abgeschlossenen Vergleich berücksichtigen, als ob der Schuldner den Klaggrund zugestanden hätte. 2Nach der Theilung der Erbschaftsmasse und der Schulden haben die Gläubiger einzeln von jedem einzelnen der Erben, ohne dazwischenkommende Ueberweisungen, ihre Zinsen im Ganzen dem Vertrage gemäss erhalten: hier wird die Anstellung der Klagen, welche sie gegen alle zum Theil haben, nicht zu hindern sein, wenn nicht jeder Einzelne ganz dem Vertrage gemäss jedem Einzelnen die ganze Schuld zu zahlen sich erbietet. 3Ein Vater, welcher eine Mitgift für seine Tochter versprochen, hat ausgemacht, dass, wenn diese in der Ehe ohne Kinder verstorben sein sollte, ein Theil des Heirathsgutes nach seinem Tode bei seinem Bruder als seinem Erben zurückbleiben sollte. Dieser Vertrag wird den später vom Schwiegervater erzeugten Kindern und seinen Testamentserben vermöge der Einrede des bösen Vorsatzes zu Statten kommen, da die Absicht der Contrahenten die gewesen ist, für seine Erben zu sorgen, und angenommen wird, als habe der Vater seinen letzten Willen nur für jene Zeit gestellt, wo er noch keine andern Kinder hatte.
Idem lib. I. Respons. Wer gerichtliche Anträge für einen Andern zu machen aus einem solchen Grunde abgehalten ist, welcher die [Strafe der] Infamie nicht auferlegt und darum das Recht, für Alle gerichtliche Anträge zu machen, nicht benimmt, macht nur in der Provinz nicht mit Recht gerichtliche Anträge für Andere, in welcher der, der das Urthel gesprochen hat, Präsident war, in einer andern aber wird er [davon] nicht abgehalten, wenn sie auch denselben Namen führen sollte.
Papin. lib. I. Respons. Wegen dieser Worte im Urthel des Präsidenten der Provinz: durch eine listige Erdichtung scheinst du ein Anreizer zur Anklage gewesen zu sein, wird mehr das Schamgefühl beschwert, als ein Schimpf auferlegt zu werden scheint; denn wer [zu etwas] ermahnt, vertritt nicht die Stelle (opera fungitur) eines Auftraggebers.
Idem lib. I. Resp. Wer darum verurtheilt worden ist, weil er zur Zeit [seines] Aedilenamts den Proviant zu sparsam vertheilt hat11Arctiorem annonam aedilitatis tempore praebuit. Die Aedilen erhielten den von den curatores (s. Anm. 32.) eingekauften Proviant zur Vertheilung, nicht aber das Geld selbst zum Ankauf, waren also nicht Schuldner der pecunia frumentaria an den Fiscus, und wurden deshalb zur Aufrechnung gelassen. S. v. Glück a. a. O. S. 86., wird nicht als Schuldner des zu Ankauf des Getreides bestimmten Geldes angesehen werden, und darum wird er [das Recht zur] Aufrechnung haben.
Papin. lib. I. Respons. Wenn einem Freigelassenen unter den übrigen [Freigelassenen] Alimente hinterlassen worden sind, so gebühren sie ihm deshalb nicht weniger, weil derselbe das Recht der goldenen Ringe vom Kaiser erhalten hat. 1Das Gegentheil nimmt man von Dem an, welcher für einen Freigeborenen durch Urtheil erklärt war, [nachher aber], nachdem ein heimliches Einverständniss durch einen andern Patron entdeckt worden, in seinen Zustand zurückversetzt worden ist, [und nun] verlangt, dass ihm die Alimente gereicht werden sollen, welche ein dritter Patron [ihm] hinterlassen hat; denn man hat angenommen, dass ein solcher auch die Wohlthat der goldenen Ringe verliere.
Übersetzung nicht erfasst.
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