Quaestionum libri
Ex libro XXXII
Papinian. lib. XXXII. Quaest. Wenn ein Heirathsgut, weil die Ehe unerlaubt war, dem öffentlichen Schatz verfallen ist, so muss der Ehemann das leisten, was er auf die Klage wegen des Heirathsguts zurückgeben würde, mit Ausnahme der nothwendigen Kosten, welche das Heirathsgut von Rechts wegen zu vermindern pflegen.
Idem lib. XXXII. Quaest. Claudius Seleucus entbietet seinem Freunde Papinianus seinen Gruss. Mävius, der wegen eines Ehebruchs mit der Sempronia verurtheilt worden, heirathete dieselbe, welche nicht verurtheilt worden war, und setzte sie sterbend als Erbin ein. Ich frage, ob dies eine rechtmässige Ehe gewesen, und die Frau zur Erbschaft zu lassen sei? Ich habe geantwortet: es besteht weder eine solche Ehe, noch gelangt ein Vortheil aus der Erbschaft an die Frau, sondern der Nachlass fällt an den Fiscus. Auch wenn aber eine solche Frau ihren Ehemann zum Erben eingesetzt hat, wird demselben als einem Unwürdigen die Erbschaft entzogen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 50,17,79ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 5, S. 13, 24: Exceptio doli gegen den Anspruch auf Herausgabe eines Namenspapiers.Idem lib. XXXII. Quaest. Die Bestimmung, ob ein Betrug geschehen sei, geschieht im Civilrecht immer nicht pur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Absicht.