Quaestionum libri
Ex libro XXXI
Id. lib. XXXI. Quaest. In vielen Theilen unsers Rechts ist die Lage der Frauen weniger vortheilhaft, als die der Männer.
Papin. lib. XXXI. Quaest. Zuweilen ist einem Unmündigen, der an Kindes Statt angenommen worden, Gehör zu ertheilen, wenn er nach erlangter Mündigkeit aus der Gewalt entlassen zu werden verlangt, und dies ist nach vorheriger Untersuchung der Sache durch den Richter zu bestimmen. 1Der Kaiser Titus Antoninus hat mittelst Rescripts dem Vormund gestattet, seinen Stiefsohn an Kindes Statt anzunehmen.
Idem lib. XXXI. Quaest. Wenn aber der Sohn vorher11Vor des Vaters Gefangennehmung. A. d. R. im Staate stirbt, so fällt jede Frage über das zweite Testament weg, entweder weil der Haussohn22Im Falle nemlich, dass der Vater zurückkehrt. als bei Lebzeiten des Vaters verstorben erachtet, oder weil derselbe, wenn der Vater nicht zurückgekehrt ist, [erst] von der Zeit an als eigenen Rechtens geworden betrachtet wird, wo der Vater vom Feinde gefangen ward. 1Sind aber beide in Feindes Gewalt, und der Vater stirbt zuerst, so wird das Cornelische Gesetz dem Substituten lediglich alsdann zu statten kommen, wenn der Vater beim Feinde verstorben, und später der Sohn im Staate mit Tode abgegangen ist.
Idem lib. XXXI. Quaest. Im Allgemeinen ist, wenn über einen Betrug gestritten wird, nicht Das zu berücksichtigen, was der Kläger hat, sondern Das, was er wegen des Gegners nicht hat erhalten können.