Quaestionum libri
Ex libro XXIX
Idem lib. XXIX. Quaest. Ad Dig. 22,1,6 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 259, Note 7.Als wegen des in den Nutzen Verwendeten gegen den Erben des Vaters oder Herrn geklagt und Streit wegen der Zinsen erhoben wurde, so hat der Kaiser Antoninus11D. i. hier Marcus Aurelius Antoninus, regiert allein von 169—176 nach Chr. entschieden, dass Zinsen darum zu zahlen seien, weil sie der Herr oder Vater selbst lange Zeit geleistet hätte. 1Auch unser Kaiser Severus22D. i. Septimius Severus, regiert allein von 193—198 n. Chr. hat befohlen, dass der Tochter des Flavius Athenagoras, dessen Vermögen von dem öffentlichen Schatz eingezogen worden war, aus dem Fiscus zehnmal Hunder[tausend] als Mitgift darum ausgezahlt werden sollten, weil sie angeführt hatte, dass der Vater die Zinsen der Mitgift33Welcher er versprochen hatte. Aus der Zahlung der Zinsen ward hier auf die Bestellung der Mitgift geschlossen, und deshalb der Fiscus als successor des Bestellers zur Auszahlung der Mitgift verurtheilt. geleistet hätte.
Papinian. lib. XXIX. Quaest. Nach geschehener Untersuchung des Beweggrundes wurde ein Unmündiger adrogirt und starb darauf. Wie nun nach kaiserlichem Befehl für die gesetzlichen Erben durch die nothwendige Sicherheitsleistung gesorgt wird, so wird man auch dem Substituten zu Hülfe kommen müssen, wenn etwa diesem [adrogirten Unmündigen] sein leiblicher Vater einen Substituten gab; denn man kann auch denen, die gesetzliche Erben sein würden44Wenn keine Adrogation (Aufhebung der Agnation) vorgefallen wäre., keine andern als analoge Klagen geben55Nämlich die aciton. ex stipulatu S. Fr. 4. D. rem pup. salv. fore 46. 6..
Idem lib. XXIX. Quaest. Bei der Berechnung des Falcidischen Gesetzes werden dem Erben zu jeder Zeit geschehene Innebehaltungen66Z. B. ungültige Vermächtnisse. Voorda p. 231. auf sein Viertheil angerechnet. 1Wenn ein Sclav, dem die Freiheit unter einer Bedingung ertheilt worden, mit Tode abgegangen ist, so wird, wenn irgend jemals Erfüllung der Bedingung erfolgt ist, nicht angenommen, als sei er dem Erben gestorben; ist sie unerfüllt geblieben; so ist ein überwiegender Grund für die entgegengesetzte Annahme vorhanden; allein es wird angenommen, dass er sterbend ebenso viel werth gewesen, wie als Bedingtfreier. 2Der Kaiser Marcus Antoninus verordnete, dass diejenigen Erben, denen ein Theil des Nachlasses entrissen worden ist, in Ansehung der Vermächtnisse zu keinem grösseren Antheile haften, als nach Maassgabe dessen, der ihnen übrig geblieben ist. 3Als Jemand unter Verlust seines halben Vermögens verbannt worden, und nachdem er Berufung dawider eingelegt, und darauf ein Testament errichtet hatte, mit Tode abgegangen, und nach seinem Hinscheiden dahin erkannt worden war, dass übel appellirt worden sei, so entstand die Frage, ob die Hälfte gleich einer Schuld [dem Rechte selbst zufolge vom Nachlass] abgehe, so dass nur die Hälfte als Vermögensbestand betrachtet werden könne, oder ob es nöthig erscheine, dem Erben zu Hülfe77Voorda p. 163. ff. zu kommen? Es scheint aber das letztere Statt finden zu müssen, indem die Absicht des den Streit fortsetzenden [Testators] und sein Wunsch Recht zu erhalten, diese Meinung zulässig macht. 4Wenn ein in einem Testamente freigelassener Sclav vor dem Erbantritt mit Tode abgegangen ist, so wird zwar angenommen, er sei dem Erben gestorben, allein zu welchem Preise soll er veranschlagt werden, da er, wenn er lebte, gar nicht geschätzt werden könnte? Denn auch diejenigen, welche beim Ableben ihres Herrn so krank waren, dass mit Bestimmtheit ihr Tod vorauszusehen war, sterben, wenn sie nachher mit Tode abgehen, einem Gutachten zufolge, doch der Erbschaft88Die Antwort liegt hier in der Frage, sie werden nämlich gar nicht geschätzt.. Gleiches gilt von denen, die unter demselben Dache waren, als der Herr von seinem Gesinde ermordet ward. 5Ad Dig. 35,2,11,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 652, Note 21a; Bd. III, § 653, Note 11.Es ist99Ueber dieses von den grössten Civilisten für eine der schwersten Stellen gehaltene Gesetz, s. vorzüglich Duaren. Opp. p. 570 ff. Donell. l. l. p. 24. Excours. special. und Voorda p. 278 ff. die Frage, wie die bekannte Regel zu verstehen sei, dass rücksichtlich der Testamente des Vaters und des Sohnes nur eine Falcidia beobachtet werde? Wenn nun zwar der Substituirte dasjenige, was dem unmündigen Sohne letztwillig auferlegt worden, zu entrichten, wenn derselbe Erbe geworden ist, wie jede andere Schuld entrichten muss, so findet dennoch in Ansehung dessen, was im zweiten Testamente ausgesetzt worden, Zusammenrechnung Statt. Hiernach kann der Fall eintreten, dass der Substituirte gar nichts behält, oder auch, dass1010Vel ut, was ich hier annehme, lesen ausser Haloand. auch Pacius und Baudoza Charondas hat diese Lesart ex libro suo in marg. Auch liesse sich das velut der Florentine wohl aus deren ununterbrochener Schreibart erklären, so dass es eigentlich doch vel ut heissen muss. Dies billigt auch Cujacius. er bei weitem mehr als das Viertheil1111Quarta ist wohl dem quartae vorzuziehen; sollte dies eine eingeschlichene griechische Form sein? Donell. l. l. liest auch quarta. des väterlichen Nachlasses1212Das Erstere findet Statt, wenn der Vater, der 100 im Vermögen hatte, seinem Sohn die Entrichtung von 20 vermächtnissweise auferlegt hat, und dem Substituirten die von 30, und die Erbschaft im Besitz des erstern durch Unglücksfalle aller Art so sehr vermindert worden ist, dass an den Substituirten nur überhaupt 50 gelangen; hier müssen alle Vermächtnisse entrichtet werden. Das letztere geschieht, wenn der Vater seinem Sohn die Entrichtung von 50 auferlegt, und dem Substituirten ebenso viel, und die Erbschaft bei dem erstern durch Zuwachs aller Art sich auf das Doppelte erhöhet hat; hier wird dessenungeachtet das Viertheil von den 100 abgezogen, und der Substituirte hat also nicht nur diese 25, sondern auch noch 100 darüber. erhält. Wie nun, wenn der Nachlass des Unmündigen für die Vermächtnisse nicht hinreicht, dahingegen der des Vaters hingereicht haben würde1313Z. B. der Testator hat 100 hinterlassen und 75 davon vermacht, (also die Entrichtung von 50 dem Sohn und dem Substituirten die von 25 auferlegt) und es sind an den Substituirten nur 60 (Statt 100) gelangt.. Hier wird der Substituirte von seinem eigenen Vermögen1414Ueber diese Stelle ist zwischen Goreanus ad leg. Falcid. (in ej. Op. ed. v. Vaasen. Rotterdam. 1766. Fol.) und Cujacius, Obs. IV. 35, grosser Streit, ob nämlich quadrante herauszuwerfen sei, oder nicht. Diesmal möchte aber wohl der erstere (nach Voorda p. 281.) Recht haben; primum, sagt Voorda, quod genuinae vi verborum ac locutionis, quibus Ictus utitur, magis congruit, praeterea verosimile non est, omitti casum, quo substitutus recepit minus, quam in legatis est, et idem hic (nämlich was vorher schon gesagt worden) ex intervallo, idque obscurius repeti. — Denique ex hac sententia sane quam apositissime, ex altera inepte scrupulum Papinianus, quod ex nullo testamento praestetur ultra vires hereditatis, et injicit et eximit; denn ultra vires hereditatis kann und wird nimmermehr ultra dodrantem heissen. S. auch Thom. Papillon, de subst. pup. cap. 8 (T. O. IV. p. 745.) her geben müssen, weil der Vater die Vermächtnisse von seinem Nachlass ausgesetzt hat1515S. Sammet. Hermeneut. S. 131 f. Westphal. a. a. O. S. 812. versteht dies so: er hat nicht über die Krafte seines Vermögens vermacht.; und es thut nichts zur Sache, dass [nach der Regel] aus keinem Testamente eine Leistung über die Kräfte des Nachlasses übernommen zu werden braucht, weil in diesem Rechtstheile die im zweiten Testamente ausgesetzten Vermächtnisse gleichsam im ersten unter einer Bedingung ausgesetzt betrachtet werden1616Und der Substituirte die Erbschaft ausschlagen kann, wonach die Vermächtnissinhaber zu einem Vergleich mit ihm genöthigt werden. Nach altem Römischen Rechte, hier dem Pandectenrechte, könnte hier noch die Frage erhoben werden, wie es werden solle, wenn ein filius oder servus dem Unmündigen substituirt worden sei? — Diese sagt Voorda p. 183. confugient ad separationem bonorum, denn da die Vermächtnissinhaber dies fordern können, so ist sie auch wider dieselben zulässig.. 6Wenn Jemand seinem Sohne Zwei substituirt, und die Portion des einen beschwert hat, so pflegt die Frage erhoben zu werden, ob der Substituirte die Falcidia aus seiner eigenen Person zur Anwendung bringen dürfe, die doch der Unmündige selbst, oder der andere Substituirte nicht haben würde1717D. h. auf welche er sich nicht berufen könnte, nämlich weil er es nicht braucht; (z. B. das Vermögen ist 100, und der eine Substituirte und der Unmündige sollen 10, der andere 50 an Vermächtnissen abgeben.? Hier könnte leicht Jemand, dem vorher über die Berechnung des Nachlasses Gesagten folgerichtig behaupten wollen, dass die Falcidia keine Anwendung leide, und der erstgedachte Substituirte über die Kräfte seiner Portion in Anspruch genommen werden könne; allein es ist die entgegengesetzte Meinung derjenigen richtiger, welche dafür halten, dass ihm das Viertheil in eben der Art1818Atque ita si = atque si ita, v. Bynkershoek Observ. I. 23. verbleiben müsse, wie wenn er Erbe des Vaters [zur Hälfte] geworden wäre; denn wie das Vermögen1919Duar. Opp. p. 572 ff. sagt, es sei in toto Jure civili keine schwerere Stelle als obige. Opes erklärte ich erst mit Donell. und der Glosse für Testament; ersterer will opus (Haloand.) lesen, (dies missbilligt Duaren., Voorda p. 285. n. a), und anscheinend auch Wieling Lect. 255, obwohl ersterer Corruption der Stelle annimmt); Ranconnet. bei Charond. in marg. restituirt aus Mscrpt. patrimonia confusio. Allein Voorda l. l. sagt: Explicanda non reformanda esse. Und wenn man die Erklärung desselben nach der folgenden Note richtig versteht, so kann man sich auch völlig dabei begnügen und opes behalten. Inde (daher) erkläre ich nicht mit Donell. vom Vater, noch vom Gesetz mit Duaren., sondern ebenfalls mit Voorda, von dem gesammten Zusammenhang des bisher Gesagten, nämlich dass man annimmt, der Substituirte folge dem Vater selbst nach. des Vaters und die Zusammenwerfung der Vermächtnisse daher seine Gestaltung und seinen Ursprung nimmt, dass man annimmt, der Substituirte folge dem Testator selbst nach, so muss auch auf mehrere Substituirte, wenn die Person des Mündels wegfällt, der Begriff der Erbeinsetzung zur Anwendung gebracht werden2020D. h. in extenso: denn gleichwie der Umstand, dass nur auf das Vermögen des Vaters (und nicht auf dessen veränderte Verhältnisse in den Händen des Unmündigen) Rücksicht genommen wird, und die Vermächtnisse, deren Entrichtung sowohl dem Unmündigen als dessen Substituirten aufgegeben worden, zusammengerechnet werden, daher (inde), dass man annimmt, der Substituirte succedire dem Vater unmittelbar und nicht dem Unmündigen, Ursprung und Gestaltung entnimmt, so muss auch in diesem Fall auf mehrere Substituirte, wenn die Person des Unmündigen hinwegfällt, (oder wenn man sie hinwegdenkt,) der Begriff der Erbeinsetzung insofern angewendet werden, dass jeder, gleich einem eingesetzten Erben, die Falcidia auf sein Erbtheil zur Anwendung bringen kann, er mag nun zufolge der Substitution für sich selbst über die Gebühr mit Vermächtnissen beschwert sein, ein Fall, von dem hier die Rede ist, oder dadurch, dass schon dem Unmündigen dergleichen auferlegt worden sind.. Was sagen wir aber nun vom andern Substituirten, der [für seine Person] nicht beschwert ist, wird er, wenn etwa der Unmiindige die von ihm zu entrichtenden Vermächtnisse noch nicht entrichtet hat, und dieselben drei Viertheile des Nachlasses um etwas übersteigen, in Betreff aller die Falcidia anwenden können? Er hat doch aber [in Betreff seiner Person, könnte man erwiedern,] das Viertheil, und die Vergleichung seiner mit dem eingesetzten Erben führt nicht zu dem vorgedachten Resultat. Wollten wir es aber auf der andern Seite leugnen, so würden wir offenbar das Gegentheil von der allgemeinen Regel behaupten. Es wird daher, eine Verschiedenheit [in sofern] Statt finden müssen, dass derjenige, der in eigenem Namen [mit Vermächtnissen] beschwert ist, als eingesetzter Erbe das Viertheil fordern, der Andere nicht beschwerte aber, als Substituirter, wenngleich seine eigene Portion hinreichend wäre, in Folge der Zusammenwerfung der Berechnung [von den Vermächtnissinhabern] nicht auf das Ganze in Anspruch genommen werden kann2121D. h. es läuft mit beiden ganz auf Eins hinaus, nur dass der erste Substituirte, von dem zu Anfang des §. die Rede ist, als institutus in Betracht kommt, und der zuletztgedachte als substitutus. Zu letzterm denke man sich das Beispiel. Das Vermögen ist 100, der Unmündige soll 10 an Vermächtnissen entrichten, ihm sind Zwei substituirt, wovon Titius 35, und Sejus 50 entrichten soll. Vom Sejus ist vorher die Rede gewesen; Titius würde für sich allein nicht beschwert sein, wenn er nicht die Hälfte der 10 des Unmündigen, 5, mit übernehmen müsste, und darum leiden darunter seine eigenen Vermächtnissinhaber auch. S. Voorda p. 288.. Diesem ist es nun folgerichtig, dass, wenn einem Unmündigen in Betreff der Falcidia Sicherheit bestellt worden ist, die Stipulation in Ansehung Beider [, des Unmündigen und des Substituirten,] in Wirkung trete, nämlich auf diejenige Summe, die Jeder hätte für sich zurückbehalten können. 7Es ist die Frage erhoben worden, auf welche Weise, wenn Jemand einem Unmündigen einen Miterben substituirt habe, die Rechnung des Falcidischen Gesetzes angelegt werden müsse, und wie die allgemeine Rechtsregel zu verstehen sei, dass die Berechnung der Vermächtnisse getrennt werden müsse? Ich habe gesagt, dass in Ansehung derjenigen Vermächtnisse, deren Entrichtung ein Vater seinem Sohne und dessen Substituirten auferlegt habe, keine Trennung Statt finden könne, indem sie einer gemeinschaftlichen Berechnung unterworfen und beiderseits zusammengeworfen werden; allein diejenigen Vermächtnisse, deren Entrichtung einem andern eingesetzten Erben auferlegt worden, dürfen mit den übrigen nicht vermischt werden; mithin erhält er als Substituirter den vierten Theil von der dem Unmündigen ausgesetzten Portion, wiewohl er auch seine Portion als eingesetzter Erbe erhält2222Z. B. der Nachlass ist = 100, folglich erhält der Unmündige 50, und der substituirte Miterbe auch 50. Angenommen, der erstere soll 35 entrichten, und letzterer auch 35 als Miterbe, als Substituirter jenes aber noch 5, so wäre, wenn Zusammenwerfung Statt fände, keine Beschwerung vorhanden. Da diese aber nicht Statt findet, so erhält er Statt des Viertheils vom Ganzen mit 35, von der Portion des Unmündigen deducta Falcidia 12½, und von seiner eigenen 15.; dagegen2323Et aliam; diese Stelle bildet einen Gegensatz zur vorigen und muss deutlicher hervorgehoben werden. steht derjenige, der zu verschiedenen Portionen als Erbe eingesetzt ist, in einem andern Verhältniss; denn es findet hier bei der Berechnung der Vermächtnisse nicht weniger Zusammenwerfung derselben Statt, als wenn er nur einmal zu derjenigen Summe berufen worden wäre, welche sich aus den mehreren [Portionen] ergibt2424Z. B. „Titius soll Erbe zur Hälfte sein und 35 entrichten“; „Titius soll Erbe zum Viertheil sein und 25 entrichten.“ Wenn hier keine Zusammenwerfung Statt fände, so würde nur in Bezug auf das Viertheil Abzug der Falcidia Statt finden, und Titius, Falls der Nachlass = 100 ist, von den ihm ausgesetzten drei Viertheilen 2¼ erhalten; allein in Folge jener Zusammenwerfung bekommt er nicht mehr als 18¾., und es thut dabei nichts zur Sache, ober mehrmals unbedingt, oder bedingt als Erbe eingesetzt worden sei. 8Wenn Jemand seinem enterbten Sohne den eingesetzten Erben substituirt, und dem letztern im zweiten Testamente auch Vermächtnisse zu entrichten aufgegeben hat, so muss die Rechnung nothwendiger Weise zusammengeworfen werden, indem die demselben als Substituirten auferlegten Vermächtnisse dadurch, wie Julianus sagt, Gültigkeit erlangen, dass derselbe auch Erbe des Vaters geworden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Papin. lib. XXIX. Quaest. Wenn der Vater in feindlicher Gefangenschaft gestorben ist, so wird der schon früher im Staate verstorbene Sohn als Hausvater verstorben erachtet, obwohl er bei seinen Lebzeiten nicht vollständig aus der väterlichen Gewalt herausgetreten ist; wenn daher sein Vater nicht zurückgekehrt ist, so wird jener einen Erben haben. Ist aber der Vater nach Ableben des Sohnes vermöge des Heimkehrrechts zurückgekehrt, so wird er Alles erhalten, was derselbe in der Zwischenzeit erworben hat, und es ist kein Wunder, wenn das Sondergut des schon vorher verstorbenen Sohnes dem Vater anfällt, weil sein Sohn durch die Bestimmung des Heimkehrrechts2525Suspensi juris constitutio, s. die Note bei Charond. seiner Gewalt unterworfen wird.
Ad Dig. 39,5,27Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 368, Note 11.Papin. lib. XXIX. Quaest. Aquilius Regulus, ein Jüngling, schrieb an Nicostratus, Lehrer der Beredsamkeit, wie folgt: Weil Du sowohl immer bei meinem Vater gewesen, als auch mich durch Deine Beredsamkeit und Deinen Fleiss gebildet hast, schenke und gestatte ich Dir, in jenem Zimmer zu wohnen und solches zu benutzen: nach dem Tode des Regulus wurde die Wohnung dem Nicostratus streitig gemacht: und als er mich deshalb zu Rathe zog, behauptete ich, es lasse sich vertheidigen, dass solches keine reine Schenkung sei: sondern Regulus habe die Dienste seines Lehrers durch eine Belohnung vergolten: und deswegen erscheine die Schenkung für die Folgezeit nicht ungültig; wenn also Nicostratus, aus der Wohnung vertrieben, den Richter angeht, so wird er nach Analogie des dem Nutzniesser zur Seite stehenden Interdicts geschützt werden müssen: Derjenige, welcher die Benutzung eines Zimmers erhalten hat, vertritt [nämlich] gleichsam die Stelle des Besitzers.
Papin. lib. XXIX. Quaest. Wenn zwischen Mann und Frau eine Schenkung auf den Todesfall gemach worden ist, so wird nach dem Tode [des Schenkers] die Schenkung auf die Zeit zurückbezogen, wo sie gemacht worden ist.
Papin. lib. XXIX. Quaest. Ein Vater, der seinen unmündigen Sohn zum Erben eingesetzt und ihm substituirt hatte, gerieth in feindliche Gefangenschaft und starb darin; als später der Unmündige mit Tode abgegangen war, hielten Einige dafür, der gesetzmässige Erbe sei [zur Erbfolge] zuzulassen, und das zweite Testament sei hinsichtlich der Person des [Unmündigen] unwirksam, weil derselbe bei Lebzeiten des Vaters eigenen Rechtens geworden sei2626§. 5. I. quib. mod. jus pot. solv. Pr. I. de pup. subst.. Allein dieser Meinung steht die Regel des gemeinen Rechts entgegen, weil, wenn der Vater, der nicht zurückgekommen, schon von der Zeit der Gefangennehmung an als todt betrachtet wird, die Substitution nothwendigerweise in Kraft bleibt. 1Wenn nach dem Tode des Vaters der [zum Erben] eingesetzte, oder enterbte unmündige Sohn in Gefangenschaft geräth, so wird bekanntlich behauptet, das Cornelische Gesetz2727L. 28. D. de vulg. subst. habe [in diesem Falle] nicht von dem zweiten Testamente gesprochen, sondern nur eine Person gemeint, welche testamentsfähig gewesen; allein es ist offenbar, dass auch eines in Gefangenschaft gerathenen Unmündigen gesetzmässige Erbschaft durch das Cornelische Gesetz [dem Substituten] anheimfalle, weil ausgemacht ist, dass nicht einmal der Unmündige testamentsfähig gewesen; und es ist daher nicht unpassend, dass der Prätor sich nicht weniger nach des Vaters, als des Gesetzes Willen richte, und dem Substituten analoge Klagen auf die Erbschaft verleihe.