Quaestionum libri
Ex libro XXIX
Idem lib. XXIX. Quaest. Ad Dig. 22,1,6 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 259, Note 7.Als wegen des in den Nutzen Verwendeten gegen den Erben des Vaters oder Herrn geklagt und Streit wegen der Zinsen erhoben wurde, so hat der Kaiser Antoninus11D. i. hier Marcus Aurelius Antoninus, regiert allein von 169—176 nach Chr. entschieden, dass Zinsen darum zu zahlen seien, weil sie der Herr oder Vater selbst lange Zeit geleistet hätte. 1Auch unser Kaiser Severus22D. i. Septimius Severus, regiert allein von 193—198 n. Chr. hat befohlen, dass der Tochter des Flavius Athenagoras, dessen Vermögen von dem öffentlichen Schatz eingezogen worden war, aus dem Fiscus zehnmal Hunder[tausend] als Mitgift darum ausgezahlt werden sollten, weil sie angeführt hatte, dass der Vater die Zinsen der Mitgift33Welcher er versprochen hatte. Aus der Zahlung der Zinsen ward hier auf die Bestellung der Mitgift geschlossen, und deshalb der Fiscus als successor des Bestellers zur Auszahlung der Mitgift verurtheilt. geleistet hätte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Papin. lib. XXIX. Quaest. Wenn der Vater in feindlicher Gefangenschaft gestorben ist, so wird der schon früher im Staate verstorbene Sohn als Hausvater verstorben erachtet, obwohl er bei seinen Lebzeiten nicht vollständig aus der väterlichen Gewalt herausgetreten ist; wenn daher sein Vater nicht zurückgekehrt ist, so wird jener einen Erben haben. Ist aber der Vater nach Ableben des Sohnes vermöge des Heimkehrrechts zurückgekehrt, so wird er Alles erhalten, was derselbe in der Zwischenzeit erworben hat, und es ist kein Wunder, wenn das Sondergut des schon vorher verstorbenen Sohnes dem Vater anfällt, weil sein Sohn durch die Bestimmung des Heimkehrrechts44Suspensi juris constitutio, s. die Note bei Charond. seiner Gewalt unterworfen wird.
Ad Dig. 39,5,27Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 368, Note 11.Papin. lib. XXIX. Quaest. Aquilius Regulus, ein Jüngling, schrieb an Nicostratus, Lehrer der Beredsamkeit, wie folgt: Weil Du sowohl immer bei meinem Vater gewesen, als auch mich durch Deine Beredsamkeit und Deinen Fleiss gebildet hast, schenke und gestatte ich Dir, in jenem Zimmer zu wohnen und solches zu benutzen: nach dem Tode des Regulus wurde die Wohnung dem Nicostratus streitig gemacht: und als er mich deshalb zu Rathe zog, behauptete ich, es lasse sich vertheidigen, dass solches keine reine Schenkung sei: sondern Regulus habe die Dienste seines Lehrers durch eine Belohnung vergolten: und deswegen erscheine die Schenkung für die Folgezeit nicht ungültig; wenn also Nicostratus, aus der Wohnung vertrieben, den Richter angeht, so wird er nach Analogie des dem Nutzniesser zur Seite stehenden Interdicts geschützt werden müssen: Derjenige, welcher die Benutzung eines Zimmers erhalten hat, vertritt [nämlich] gleichsam die Stelle des Besitzers.
Papin. lib. XXIX. Quaest. Wenn zwischen Mann und Frau eine Schenkung auf den Todesfall gemach worden ist, so wird nach dem Tode [des Schenkers] die Schenkung auf die Zeit zurückbezogen, wo sie gemacht worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.