Quaestionum libri
Ex libro XXVIII
Papinian. lib. XXVIII. Quaestion. Dasselbe findet Statt, auch wenn, nachdem die Legate gezahlt sind, ein neuer und unvermutheter Grund die Erbschaft entzogen hat, wie wenn ein Nachkömmling geboren ist, und der Erbe nicht wusste, dass [die Mutter des Nachkömmlings] mit demselben schwanger gewesen sei (quem heres in utero fuisse ignorabat), oder auch, wenn ein Sohn von den Feinden zurückgekehrt ist, von dem der Vater fälschlich vermuthet hatte, dass er gestorben sei; denn der Kaiser Titus Antoninus hat rescribirt, dass dem Nachkömmling oder Sohn, welcher die Erbschaft [dem Erben] entwährt hat, analoge Klagen gegen die, welche ein Legat gezogen haben, gegeben werden müssen; nämlich weil der Besitzer guten Glaubens auf so viel, als er reicher geworden ist, gehalten ist; auch wird die Gefahr von Schuldforderungen der Art denjenigen, welcher ohne Verschulden gezahlt hat, nicht treffen.
Idem lib. XXVIII. Quaest. Da der Verkäufer den Käufer daran erinnert hatte, dass er lieber mit der Publicianischen, oder mit der Klage, welche wegen des erbpachtlichen Grundstücks aufgestellt worden ist11Das ist mit einer utilis in rem actio. S. L. 1. §. 1. D. si ager vectigalis, id est emphyt. petatur. 6. 3. — Der Käufer bediente sich hier stattder beiden angegebenen Klagen wohl der rei vindicatio und verlor wegen der Schwierigkeit des Beweises. S. v. Glück a. a. O. S. 272. Anm. 94., verfahren sollte, und der Käufer dies zu thun unterlassen hat, so wird ihm jeden Falls seine böse Absicht schaden, und die Stipulation nicht verfallen. Dasselbe kann man nicht auch bei der Servianischen Klage billigen, denn wenn auch diese eine Klage auf eine Sache ist, so nimmt sie doch blos den Besitz weg und wird nachdem dem Verkäufer das Geld gezahlt worden ist, aufgehoben; daher kommt es, dass sie dem Käufer auf eigenen Namen nicht zusteht22Der Verkäufer hatte hier blos ein Pfandrecht an der verkauften Sache. Weil aber die deshalb zustehende Servianische Klage dem siegenden Kläger blos den Besitz und nicht einmal einen dauerhaften verschafft und sie nur von dem Pfandgläubiger als solchem in eigenem Namen angestellt werden kann, so verfällt die Stipulation, wenn gleich der Käufer dem Rath des Verkäufers, mit dieser Klage zu verfahren, nicht gefolgt ist. S. v. Glück a. a. O. S. 273. Anm. 96.. 1Wenn der, welcher von Staatswegen abwesend gewesen ist, ein Grundstück fordern sollte, so steht dem Besitzer eine analoge Klage wegen der Entwährung zu. Ingleichen wenn eine Civilperson von einem Soldaten [ein Grundstück] fordern sollte, so ist derselbe Billigkeitsgrund vorhanden, dass dem Käufer die Klage wegen der Entwährung wieder hergestellt werde33Die beiden Fälle dieses §. beziehen sich auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Verjährung schon abgelaufen war. Indem ersten fordert ein Abwesender das Grundstück von dem Käufer und entwährt es diesem mit einer Klage, die eigentlich schon verjährt war. Diese wird wieder hergestellt und folglich auch die Evictionsklage, die ebenfalls schon verjährt war, dem Käufer (daher utilis pro evictione actio). In dem zweiten Fall wird eine Civilperson gegen die Verjährung ihrer Klage auf ein Grundstück, welche während der Abwesenheit eines Soldaten, welcher das Grundstück gekauft hatte, vollendet worden war, restituirt; deshalb musste auch dem Soldaten (Käufer) die Evictionsklage wiederhergestellt werden.. 2Wenn er zweite Käufer [einen] Verkäufer, der auch zugleich [erster] Käufer ist, als Geschäftsbesorger zu dem Streit über den [gekauften] Menschen bestellt haben und, da der [Sclav] nicht zurückerstattet wurde, eine Verurtheilung erfolgt sein wird, so wird der Geschäftsbesorger, wie ein zu seinem eigenen Besten bestellter, das, was er auch immer in Folge des Urtheils geleistet haben wird, [mit der Klage] aus der Stipulation nicht erlangen können; aber weil der Schaden der Entwährung die Person des [ersten] Käufers getroffen hat, der mit der Auftragsklage [vom zweiten Käufer] nichts erlangen wird, so wird nicht unwirksam [von dem ersten Käufer gegen seinen Verkäufer] aus dem Verkaufe zur Wiedererlangung der Schätzung des streitigen Gegenstandes geklagt werden. 3Wenn bei einer zwischen Miterben vorgenommenen Theilung der Geschäftsbesorger eines abwesenden [Miterben] zugegen gewesen ist und der Geschäftsherr [die Theilung] genehmigt hat, so wird gegen den Geschäftsherrn, wenn Grundstücke entwährt worden, die Klage gegeben werden, welche gegen den gegeben wurde, der das Geschäft des Abwesenden geführt hat, so dass der Kläger soviel, als sein Interesse beträgt, erlangt, nämlich so, dass er, weil das Grundstück entweder besser oder schlechter geworden ist, die Grösse des Werthes, zu welchem dasselbe zur Zeit der Theilung geschätzt worden war, [entweder] vermindert oder überschreitet44Die Miterben müssen sich einander für die Entwährung der einem jeden zugetheilten Erbschaftssachen stehen. Die deshalb zuständige Klage (act. praescriptis verbis) wird dem Miterben, welcher die Entwährung erfahren hat, auch gegen den bei der Theilung abwesenden Miterben, der seine Geschäfte durch einen Procurator führen liess und die Handlungen desselben genehmigte, gegeben. Die Klage geht auf das Interesse, welches so berechnet wird, dass auf den Werth der entwährten Sache, welchen sie zur Zeit der Entwährung hatte, gesehen wird. S. v. Glück Th. 11. S. 81 f. u. Th. 20. S. 361 f..
Idem lib. XXVIII. Quaest. Es ist angemessen, im Allgemeinen zu bemerken, dass eine Klage guten Glaubens nicht eine Leistung gegen die guten Sitten, welche verlangt wird, nicht in sich aufnimmt.
Ad Dig. 24,3,40Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 506, Note 4.Papinian. lib. XI. Quaest. Nachdem das Heirathsgut gegeben und die Ehe eingegangen war, hat der Vater (der Frau) mit dem Willen der Tochter55Dass hier vor filiae voluntate wahrscheinlich sine einzuschieben sei, darüber s. v. Glück XXVII. S. 129. ff. sich stipulirt, dass das Heirathsgut, wenn eine Scheidung erfolgt sei, [ihm] gegeben werden solle; wenn die Bedingung der Stipulation erfüllt werden, und nachher die Tochter ohne Kinder verstorben sein sollte, so wird der Vater nicht daran zu verhindern sein, dass er aus der Stipulation klage, wenn er aber beim Leben der Tochter klagen will, so wird er mit einer Einrede zurückzuweisen sein.
Papinian. lib. XXVIII. Quaest. obwohl er kraft des Heimkehrrechts die frühere Vormundschaft erneuern kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXVIII. Quaest. Gelobst du, den Stichus oder Pamphilus, welchen von beiden ich will, zu geben? Wenn der eine gestorben ist, so wird blos der, welcher noch lebt, gefordert werden, wenn nicht [der Schuldner] sich einen Verzug rücksichtlich des gestorbenen, welchen der Gläubiger ausgewählt hat, hat zu Schulden kommen lassen; dann kann nemlich ebenso blos jener, welcher verstorben ist, geleistet werden, als wenn er allein in die Verbindlichkeit gebracht gewesen wäre. 1Ad Dig. 46,3,95,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 255, Noten 5, 14.Wenn aber der Versprecher die Wahl gehabt haben wird, so wird, wenn der eine verstorben ist, der, welcher noch vorhanden ist, ebenso gut gefordert werden können. Ja, wenn in dem Falle, als der Schuldner die Wahl hatte, der eine in Folge einer That des Schuldners gestorben sein sollte, so wird, obwohl nun kein anderer gefordert werden kann, als der, welcher auch geleistet werden kann, auch der Werth des verstorbenen nicht angeboten werden kann, wenn er etwa weit geringer an Werth gewesen ist, — indem dies so zum Besten des Gläubigers als Strafe des Versprechens festgesetzt ist, — doch, wenn auch der andere Sclave nachher ohne Verschulden des Schuldners sterben sollte, auf keine Weise aus der Stipulation geklagt werden können, da zu jener Zeit, als er starb, [der Schuldner] nicht den Verfall der Stipulation herbeigeführt hat. Freilich wird, weil Vergehen nicht ungestraft sein dürfen, die Klage wegen der Arglist nicht mit Unrecht verlangt werden, anders als bei der Person eines Bürgen, welcher den versprochenen Sclaven getödtet hat, weil der Bürge auf die Klage aus der Stipulation gehalten ist, ebenso, wie er gehalten sein würde, wenn der Schuldner ohne Erben verstorben wäre. 2Der Antritt einer Erbschaft bewirkt zuweilen dem Rechte nach die Erlöschung einer Verbindlichkeit durch Vereinigung, z. B. wenn der Gläubiger die Erbschaft des Schuldners, oder ungekehrt der Schuldner die des Gläubigers angetreten haben wird; mitunter vertritt sie die Stelle der Zahlung, wenn etwa ein Gläubiger, welcher einem Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds Gelder dargeliehen hatte, Erbe desselben geworden sein wird; er wird nemlich dann nicht blos soviel, als der Mündel reicher geworden ist, erlangen, sondern erhält seine Forderung ganz aus der Erbschaft. Mitunter geschieht es, dass eine wirkunglose Verbindlichkeit durch den Antritt einer Erbschaft bestätigt wird; denn wenn der Erbe, welcher die Erbschaft nach dem Trebellianischen [Senatsschluss] ausgeantwortet hat, Erbe des Fideicommissar, oder eine Frauensperson, welche für den Titius intercedirt hatte, Erbin desselben geworden sein wird, so verliert die civilrechtliche Verbindlichkeit wegen der Beerbung eines Solchen, welcher dem Rechte nach gehalten war, die Hülfe der Einrede66S. L. 8. §. 13. D. ad SC. Vellej. 16. 1.; denn es würde unzweckmässig sein, wenn man dem weiblichen Geschlecht bei einer solchen Frauensperson zu Hülfe kommen wollte, welche sich auf ihren eigenen Namen in Gefahr befindet. 3Was man gewöhnlich sagt, dass ein Bürge, welcher Erbe des Schuldners geworden sei, rücksichtlich seiner Verbindlichkeit aus der Bürgschaft befreit werde, ist so oft wahr, als die Verbindlichkeit des Schuldners grösser befunden wird. Denn wenn der Schuldner nur natürlich verbindlich gewesen ist, so wird der Bürge nicht befreit werden77Die gewöhnliche Lesart, auch der Florent. Hdsch. ist: Nam si reus duntaxat fuit obligatus, fidejussor liberabitur. In der Uebersetzung ist jedoch die Emendation von Cujacius (ad lib. XXVIII. Quaest. Papin. ad h. l., ad African. Tr. VII. ad l. 21. §. 2. D. de fidej. u. in den Observ. XI. c. 34.) befolgt worden, welcher nach reus: natura u. nach fidejussor: non einschiebt, welche Emendation nicht blos durch äussere Gründe (auch die Basilica XXVI. 5. 95. T. IV. p. 163. u. angeblich ein cod. Auredan. haben so,) unterstützt wird, sondern auch den Zusammenhang der ganzen Stelle für sich hat, wie Voorda Interprett. et Emendatt. c. 20. p. 65—72. weitläuftig gezeigt hat. Die Gegner dieser Emendation sind verzeichnet bei Schulting u. Smallenburg l. l. p. 120. sq. u. zu denselben kommt noch Wieling Lectt. juris. civ. II. c. 12. p. 156. sqq., welchem v. Glück. V. S. 570. Anm. 66. beistimmt.. Umgekehrt kann man nicht sagen, die Verbindlichkeit des Bürgen werde nicht aufgehoben, wenn der Schuldner eine besondere und persönliche Vertheidigung gehabt hat; denn wenn [Jemand] Einem, welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre war, in gutem Glauben Geld dargeliehen und derselbe die erhaltenen Gelder verloren hat, und innerhalb der Fristen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstorben ist, indem er seinen Bürgen zum Erben hatte, so kann man schwerlich sagen, dass der Grundsatz des honorarischen Rechts, welcher dem Minderjährigen hätte Hülfe gewähren können, [diejenige] Verbindlichkeit des Bürgen, welche die Hauptverbindlichkeit gewesen, und zu welcher die des Bürgen ohne Rücksicht auf das prätorische Recht hinzugekommen ist, aufrecht erhalte88Auch in diesem Satze ist der Text in kritischer Hinsicht vielfach angefochten worden. S. die in der vorherg. Anm. cit. Schriften. Doch scheint hier nach Wieling’s l. l. Vorgang, welchem auch v. Glück a. a. O. S. 572. Anm. 69. beistimmt, keine Emendation nothwendig zu sein, indem dieser Satz einen passenden Sinn giebt, wenn man ihn mit Burchardi a. a. O. S. 574. f. so versteht: „Die Frage, die — beantwortet werden soll, ist: ob der Bürge eines Minderjährigen, welcher sich sine contemplatione juris honorarii verbürgt hat, d. h. ohne Rücksicht auf die Restitution, also auch für den Fall, dass diese dem Schuldner zu Theil würde, als Erbe des Schuldners wider die nun auch auf ihn übergegangene Principalverbindlichkeit“ (fidejussoris obligatio, quae principalis fuit,) „suchen dürfe, während seine Bürgschaftsverbindlichkeit doch eigentlich stärker ist als die Hauptschuld, indem er nicht freigeworden wäre, wenn der Minderjährige noch selbst Restitution impetrirt hätte? Dies wird nun zwar bejaht; wir sehen aber doch aus dieser Stelle, dass Papinian davon ausging: die Restitution des Schuldners, wo dieser sie selbst erbitte, liberire den Bürgen, welche sine contemplatione juris intercedirt habe, nicht, weil sonst die ganze Frage nicht hätte aufgeworfen werden können.“. Es wird also die Hülfe der Wiedereinsetzung dem Bürgen, welcher Erbe des Minderjährigen geworden ist, innerhalb der festgesetzten Zeit unbenommen sein. 4Eine natürliche Verbindlichkeit wird wie durch Zahlung des schuldigen Geldes, so auch durch ein rechtmässiges Pactum oder durch einen Eid von Rechtswegen aufgehoben, weil das Band der Billigkeit, durch welches allein sie aufrecht erhalten wurde, durch die Billigkeit einer Uebereinkunft aufgelöst wird; und darum sagt man, dass der Bürge, welchen ein Mündel gestellt hat, aus jenen Gründen befreit werde. 5Man hat gefragt, ob Jemand so stipuliren könne: [Gelobst du,] dass mir oder meinem Sohne Zehn gegeben werden sollen? oder so: mir oder meinem Vater? Man kann aber nicht unpassend den Unterschied machen, dass, wenn der Sohn stipulirt, die Person des Vaters dann [mit Erfolg] hinzugefügt werde, wenn die Stipulation für denselben nicht erworben werden kann; dass aber umgekehrt Nichts hindere, dass, wenn der Vater stipulirt, die Person des Sohnes hinzugefügt werde, da so oft als der Vater dem Sohne Etwas stipulirt, man es so ansieht, als habe er es sich selbst stipulirt, wenn er selbst es sich nicht stipulirt hat, und in dem vorliegenden Falle ist es augenscheinlich, dass die Person des Sohnes nicht um [der Erwerbung] des Forderungsrechts, sondern um der Zahlung willen hinzugefügt sei99S. L. 56. §. 1. D. de verb. obl. 45. 1.. 6Ich habe stipulirt, dass ein Niessbrauch mir oder dem Titius gegeben werden solle. Wenn Titius eine Veränderung seines Rechtszustandes erlitten hat, so hört die Möglichkeit, dem Titius zu leisten, nicht auf, weil man auch so stipuliren kann: [Gelobst du,] dass mir oder dem Titius, wenn er eine Veränderung seines Rechtszustandes erlitten haben wird, gegeben werde? 7Denn auch wenn die Person eines Rasenden oder Mündels hinzugefügt sein sollte, so wird dem Vormund oder Curator desselben das Geld ebenso richtig gegeben werden, wie auch Geld zur Erfüllung einer Bedingung dem Vormund oder Curator richtig gegeben wird. Und das haben Labeo und Pegasus um des [allgemeinen] Besten willen annehmen zu müssen geglaubt, und es kann dann angenommen werden, wenn das Geld in den Nutzen des Mündels oder des Rasenden verwendet worden ist, ebenso wie wenn der, welchem geheissen worden ist, einem Herrn Etwas zu geben, es dem Sclaven desselben gegeben hätte, damit er es dem Herrn gebe. Sonst, wenn Jemandem geheissen worden ist, einem Sclaven Etwas zu geben, ist anzunehmen, dass er dadurch, dass er es dem Herrn giebt, die Bedingung nicht anders erfüllt habe, als wenn er mit dem Willen des Sclaven [dem Herrn] gegeben hat. Dasselbe ist in Bezug auf die Zahlung zu antworten, wenn Jemand vom Sempronius stipulirt, dass ihm oder dem Stichus, dem Sclaven des Maevius, Zehn gegeben werden sollen, und der Schuldner das Geld dem Maevius, dem Herrn, gezahlt haben sollte. 8Wenn der Gläubiger die ihm nicht gehörige Erbschaft des Schuldners besessen hat, und soviel an ihn gekommen ist, als, wenn irgend ein anderer Besitzer des Nachlasses ihm zahlen würde, den Erben befreien würde, so kann man nicht sagen, dass die Bürgen befreit werden, denn man kann nicht annehmen, dass Der sich selbst das Geld gezahlt habe, welchem die Erbschaft abgestritten werden kann. 9Du hast durch Arglist bewirkt, dass du Das, was du aus einer einem Anderen gehörigen Erbschaft ergriffen hattest, nicht besitzest. Wenn der Besitzer die Sache oder den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hat, so wird dir dieser Umstand nützen, weil der Kläger weiter kein Interesse hat; sonst wenn du in Folge deiner frühern Arglist vor [dem Besitzer] belangt, und [den Werth des streitigen Gegenstandes] geleistet haben wirst, so wird diese Sache dem Besitzer Nichts nützen. 10Wenn du auf meinen Auftrag dem Titius Geld geliehen hättest, so würde dieser Contract [dem, was bei] dem Vormund und dem Schuldner des Miündels [vorkommt,] ähnlich sein, und darum spricht die Rechtsregel dafür, dass, wenn der Creditauftraggeber belangt und verurtheilt worden ist, der Schuldner, obgleich das Geld [von jenem] bezahlt worden ist, nicht befreit werde; aber es muss auch der Gläubiger dem Creditauftraggeber die Klagen gegen den Schuldner abtreten, damit er befriedigt werde. Und darauf bezieht es sich, wenn wir einen Vergleich mit dem Vormund und dem Schuldner des Mündels angestellt haben; denn wenn der Vormund dem Mündel deshalb gehalten ist, weil er den Schuldner desselben nicht belangt hat, so wird weder, wenn der Eine1010Der Vormund oder der Schuldner des Mündels auf die Klage desselben. Vgl. über diese Stelle Mühlenbruch a. a. O. §. 39. S. 438. u. Keller a. a. O. §. 53. S. 451. ff. sich auf die Klage eingelassen hat, der Andere befreit, noch wird, wenn der Vormund verurtheilt sein und bezahlt haben wird, dieser Umstand dem Schuldner nützen; ja man pflegt sogar zu sagen, [der Vormund] müsse mit der Gegenvormundschaftsklage klagen, auf dass ihm der Mündel die Klagen gegen die Schuldner abtrete. 11Wenn der Gläubiger, als er gegen den Schuldner klagte, durch seine eigene Schuld sachfällig geworden sein wird, so dürfte er wohl durch die Auftragsklage Nichts vom Creditauftraggeber erlangen können, da es durch seinen eigenen Fehler geschehen ist, dass er dem Auftraggeber die Klagen [gegen den Schuldner] nicht abtreten kann. 12Wenn zwischen dem Käufer und Verkäufer, bevor Etwas von einer von beiden Seiten geleistet wurde, die Uebereinkunft getroffen sein sollte, dass man vom Kauf zurücktreten wolle, so wird der deshalb angenommene Birge nach aufgelöstem Contract befreit werden.
Papin. lib. XXVIII. Quaest. Man hat angenommen, dass, wenn Jemand wegen der Genehmigung stipulirt, die Stipulation verfalle, wenn, obwohl nicht derselbe, aber doch ein anderer vom Geschäftsherrn belangt werde, welcher nicht belangt werden könnte, wenn [der Geschäftsherr] es genehmigt hätte, z. B. wenn ein Bürge1111Es hätte nemlich nach älterem Recht der Bürge nach Belangung des Hauptschuldners, wenn diese vom Kläger genehmigt worden wäre, nicht mehr in Anspruch genommen werden können. L. 2. C. de fidejuss. 8. 41., oder der andere von den Schuldnern, welcher Gesellschafter [des vom Procurator Belangten] ist, belangt wird.
Übersetzung nicht erfasst.