Quaestionum libri
Ex libro XX
Idem lib. XX. Quaest. Wenn der Schuldner, der eine Sache als sein Eigenthum in Auspruch nahm, weil er dies nicht beweisen konnte, den Process verloren hat, so wird dem Gläubiger trotz dem die Servianische Klage erhalten werden, sobald er beweist, dass die Sache zu der Zeit, wo der Pfandcontract errichtet ward, zu dessen Vermögen gehörig gewesen sei; auch wenn der Schuldner eine Erbschaft in Anspruch nehmend, unterlegen hat, muss der Richter in Betreff der Servianischen Klage, ohne Rücksicht auf das Erkenntniss über die Erbschaft, das Pfandverhältniss beachten. Anders freilich ist es mit den Vermächtnissen und Freiheitsertheilungen, wenn für den, der die gesetzmässige Erbschaft in Anspruch genommen hat, erkannt worden ist. Der Gläubiger kann aber mit den Vermächtnissinhabern durchgehends nicht wohl verglichen werden, indem Vermächtnisse zwar nicht anders bestehen können, als wenn ein gültiges Testament vorhanden ist; dahingegen aber wohl ein Pfand rechtlicher Weise angenommen worden sein, und dennoch der [Besteller desselben] in einem Rechtsstreit den Kürzern ziehen kann. 1Jemand, der in der Eigenthumsklage wegen einer Sache durch Ungerechtigkeit unterlegen, verpfändete nachher die Sache, welche er in Anspruch genommen hatte; hier kann der Gläubiger nicht mehr haben, als der Verpfänder selbst hatte; darum wird er mit der Einrede der entschiedenen Sache abgewiesen werden, selbst wenn der Obsiegende nicht einmal selbst eine eigene Klage erheben könnte; denn es kommt nicht dasjenige in Betracht, was der letztere nicht gehabt hat, sondern was der Schuldner an der verpfändeten Sache gehabt hat.
Ad Dig. 22,1,3ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung der mora, wenn zur Erfüllung der Verbindlichkeit die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist. Durch Mittheilung der Klage wird der Schuldner noch nicht unbedingt in Verzug gesetzt.Idem lib. XX. Quaest. Als bei der gerichtlichen Verfolgung eines Fideicommisses der Erbe nach dem Urtheil des Richters sich einen Verzug hatte zu Schulden kommen lassen, so hat der Kaiser Marcus Antoninus befohlen, dass mit Uebergehung der gesetzlichen Zeit, welche den Verurtheilten gewährt wird11Die auf Geltendmachung eines rechtskräftigen Urtheils abzweckende judicati actio kann nämlich erst nach Ablauf der Zeit angestellt werden, welche den Verurtheilten zur Leistung des Gegenstandes der Verurtheilung gelassen werden muss, (nach dem neusten römischen Recht bei persönlichen Klagen vier Monate.) Die während dieser Zeit gezogenen Früchte sollen also in dem Falle unserer Stelle dem Kläger nicht gebühren., der Fideicommissar die Vortheile [der Sache] bis zu dem Urtheil erhalten solle; und dieses Decret muss so verstanden werden, wenn vor dem Urtheil des Richters kein Verzug eingetreten ist, obwohl es nicht leicht geschehen kann, dass man, wenn kein Verzug vorherging, zum Richter kommt; aber setze den Fall, es sei die Rücksicht auf das Falcidische Gesetz vorgekommen22Der Erbe zweifelte, ob er nach Ausantwortung des Vermächtnisses das Viertheil der Erbschaft, welches ihm nach dem Falcidischen Gesetz frei bleiben muss, ungeschmälert haben würde, und zögerte also wegen der anzustellenden Berechnung mit Auswantwortung des Vermächtnisses. Klagt nun der Vermächtnissnehmer in diesem Fall gegen den Erben, so findet eine Klage ohne vorhergegangenen Verzug in juristischen Sinne des Worts Statt.. Sonst, wenn der Erbe, ehe man zum Richter kam, in Verzug gewesen ist, und deshalb die Früchte zu leisten nothwendig verpflichtet ist, auf welche Weise wieder in aller Welt, da er auch durch das Urtheil besiegt ist, durch [jenen] gesetzlichen Zeitraum von der Leistung der Früchte befreit werden, da jener Zwischenraum der Zeit dem Verurtheilten Aufschub geben, nicht Gewinn bringen soll? 1Auch bei den Klagen, welche nicht in dem Ermessen des Richters stehen, auch nicht guten Glaubens sind, ist nach eingeleitetem Streit dem Kläger die Zubehör bis auf den Tag, wo das Urtheil gesprochen wird, zu leisten; sicherlich ist [aber] die Zeit nach rechtskräftigem Urtheil vor der Leistung der Früchte frei. 2Zuweilen trägt es sich zu, dass, obgleich die Früchte einer Erbschaft, oder die Zinsen von Geld nicht namentlich hinterlassen worden sind, [sie] nichts desto weniger geleistet werden müssen, z. B. wenn Jemand gebeten werden sollte, Alles, was nach seinem Tode von dem Vermögen übrig sein wird, dem Titius auszuantworten; denn sowie [dann] das, was im guten Glauben [aus der Erbschaft] vermindert worden ist, im Fideicommiss nicht begriffen ist, wenn es nach Verhältniss des übrigen Vermögens [des Erben] vermindert wird, so wird das, was von den Früchten übrig sein wird, nach dem auf dem Willen [des Verstorbenen] beruhenden Rechte ausgeantwortet werden müssen33Wenn dem Erben als Fideicommiss das auszuantworten auferlegt war, was nach seinem Tode von der Erbschaft noch übrig sein würde, so durfte er nach vorjustinianischem Recht darüber zwar nicht eine letztwillige Verfügung machen, auch keine Veräusserungen in böser Absicht, d. h. um das Fideicommiss zu verkleinern, bei Lebzeiten vornehmen, wohl aber Veräusserungen aus guten Gründen, nur mussten sie zugleich auch das eigene Vermögen des Erben treffen und so verhältnissmässig dieses und die Erbschaft zugleich verringern. S. L. 54. D. de fideic. hered. 36. 1. Anders verhält sich die Sache nach Nov. 108. c. 1.. 3Als Pollidius von seiner Verwandtin zum Erben eingesetzt [und von derselben] gebeten worden war, der Tochter [dieser] Frau Alles, was aus ihrem Vermögen an ihn gekommen wäre, [dann, wenn das Mädchen ein bestimmtes Alter erfüllt hätte, auszuantworten, und [ferner] die Mutter im Testament bemerkt hatte, dass ihr dies darum so gefallen hätte, damit das Vermögen nicht den Vormündern der Tochter, sondern lieber einem Verwandten (necessitudini) auvertraut würde und sie [endlich auch) verordnet hatte, dass eben derselbe Pollidius ein Grundstück zurückbehalten sollte, so habe ich die Praefecti praetoris überredet, dass die Früchte, welche in gutem Glauben von dem Pollidius aus dem Vermögen der Verstorbenen gezogen wären, ausgeantwortet werden müssten, sei es weil die Mutter ihm nur das Grundstück vorweg legirt hatte, oder weil sie der Bedenklichkeit der Vormundschaft die Sicherheit des Fideicommisses vorgezogen hatte. 4Wenn gearbeitetes Gold oder Silber durch ein Fideicommiss hinterlassen worden und Verzug44In der Ausantwortung des Fideicommisses von Seiten des Erben. vorgekommen ist, so pflegt man [darüber] zu verhandeln, ob eine Schätzung der Zinsen zu machen sei. Freilich wenn [der Testator] jenen Stoff darum hinterlassen hat, damit, wenn er verkauft und Geld [dafür] eingenommen worden wäre, Fideicommisse [davon] bezahlt oder Nahrungsmittel geleistet würden, so muss man zum Bescheid geben, dass die Verzögerung [des Erben] nicht ungestraft sein dürfe; wenn er ihn aber etwa darum hinterlassen hat, damit [der Fideicommissar] diese Gefässe gebrauchen sollte, so werden nicht ohne Erröthen Zinsen verlangt und darum nicht eingeklagt werden.
Papinian. lib. XX. Quaest. Als Procula ein Fideicommiss von ansehnlichem Betrag, welches ihr von ihrem Bruder geschuldet wurde, nach dem Tode desselben in der Rechnung mit den Erben aufrechnen wollte, man aber von der andern Seite anführte, dass sie dasselbe von ihrem Bruder, so lange er gelebt, niemals verlangt habe, obwohl der Rechnungsführer55Ratio, s. v. Glück XXI. S. 391. f. Anm. 3. der Procula oft aus verschiedenen Gründen in die Rechnung ihres Bruders Gelder gezahlt hätte, so hat der höchstselige Commodus, als er über diese Sache erkannte, die Aufrechnung nicht zugelassen, gleich als ob dem Bruder das Fideicommiss stillschweigend erlassen gewesen wäre.
Papin. lib. XX. Quaest. Die Arglist der Vormünder darf dem Mündel weder schaden, noch nutzen. Aber diese allgemeine Annahme, [nämlich] dass die Arglist des Vormundes dem Mündel nicht schade, ist nur in dem Falle wahr, wenn der Mündel durch den Betrug seines Vormundes nicht bereichert wurde. Deshalb vermuthet Sabinus mit Recht, der Mündel dürfe mit der actio tributoria rücksichtlich der Arglist des Vormundes dann belangt werden66Es hat nämlich der Vormund den Gläubigern des mit einem Peculium negociirenden Sclaven des Mündels weniger bei der Vermögensvertheilung desselben (Sclaven) zugewandt, als dem Mündel. In diesem Falle kann der Mündel auf diesen Vortheil belangt werden, ausserdem stände blos gegen den Vormund eine Klage (doli etc.) zu., wenn dieser [Vormund] durch parteiische Vertheilung den Vermögenszustand des Mündels begünstigte. Dies muss man auch bei der Klage aus dem Niederlegungsvertrage und ebenso bei der Erbschaftsklage annehmen, wenn nur der Beweis geführt wird, dass das, was durch des Vormundes Arglist [den Berechtigten77Z. B. dem Deponenten, mit dessen Verlust der Mündel sich durch den dolus seines Vormundes bereicherte oder dem wirklichen Erben, wenn der Mündel als putativer Erbe durch den dolus seines Vormundes aus dieser Erbschaft reicher wurde; floss aber trotz des verübten dolus des Vormundes doch nichts in das Vermögen des Mündels, so kann dieser nicht, sondern blos der Vormund in Anspruch genommen werden.] entging, in das Vermögen des Mündels floss.
Übersetzung nicht erfasst.
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