Quaestionum libri
Ex libro XII
Ad Dig. 6,1,63Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 337, Noten 2, 5.Idem lib. XII. Quaest. Wenn Jemand durch Verschuldung, nicht durch betrügerische Handlungsweise, um den Besitz gekommen ist, so ist ihm, weil er sich dann die Schätzung des Streitgegenstandes gefallen lassen muss, vom Richter Gehör zu gewähren, wenn er verlangt, dass der Gegner ihm seine Klage abtrete; da jedoch der Prätor ihm auf jeden Fall Hülfe verspricht, es mag Besitzer sein, wer da will, so läuft er keine Gefahr11D. h. es ist nicht einmal Cassion nöthig. Glück VIII. p. 211. n. 21.. Ja, es muss ihm selbst dann geholfen werden, wenn sich derjenige, welcher die Schätzung des Streitgegenstandes empfangen hat, im Besitz befindet, und diesem darf kein Gehör gegeben werden, wenn er nachher das Geld, das er durch den richterlichen Spruch auf Gefahr des Verurtheilten22Judicati = condemnati. Accurs. empfangen hat, wieder zurückgeben will.
Idem lib. XII. Quaest. Wird wohl, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft nicht verwalteten und alle zahlungsfähig sind, eine Auswahl unter diesen Statt finden, weil die Verwaltung nicht vertheilt wurde? oder werden sie, wie Schuldner ein und desselben Capitals, gegen die Gemeinschaftlichkeit der Gefahr Einwendungen machen dürfen? Es spricht die Vernunft mehr dafür [dass die Gefahr unter sie getheilt werde]. 1Sind Einige von diesen nicht [zahlungs]fähig, so wird dies ohne Zweifel den Uebrigen zur Last fallen, und zwar ganz billig, da die Hartnäckigkeit der Einzelnen dem Mündel Schaden im Ganzen verursachte. 2Daraus entsteht nothwendig die Frage, ob der Mündel dem, welchen er allein belangte, die Klagen gegen den Andern, versteht sich für seinen Antheil, abtreten müsse? Wie aber wird man dies verlangen können, da Jedes eigenthümliche Hartnäckigkeit bestraft wird?
Papin. lib. XII. Quaest. Der [Vormund], welcher nach einer Entscheidung des Prätors als verdächtig entfernt wurde, hat keine Verantwortung für die Folgezeit zu befürchten. Denn es ist unvernünftig, von der Vormundschaft oder Curatel entfernt zu werden, ohne dadurch für die Zukunft [gegen Verantwortlichkeit] gesichert zu sein.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XII. Quaest. Wenn ich, nachdem ich mir hundert Sclaven, welche ich oder mein Erbe auswählen würde, stipulirt habe, zwei Erben hinterlasse, bevor ich die Auswahl getroffen habe, so wird die Stipulation nach der Anzahl getheilt. Anders wird es jedoch sein, wenn sie, nachdem die Sclaven schon ausgewählt waren, meine Erben wurden.
Ad Dig. 46,6,12ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 325: Rechtsverhältniß mehrerer Bürgen dem Gläubiger gegenüber. Regreß eines Mitbürgen an den andern zur Hälfte, ungeachtet letzterer nur zur letzten Stelle hat haften wollen. Beneficium cedendarum actionum, divisionis, excussionis.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 6.Papin. lib. XII. Quaest. Wenn vom Vormund dem Mündel mehrere Bürgen bestellt worden sind, so ist die Forderung desselben nicht zu zertheilen33Non esse eum distrigendum. Haloander u. A. haben: Non esse distinguendum. S. darüber v. Glück XXXII. S. 392. Anm. 51., sondern es ist ihm gegen einen einzigen die Klage zu geben, sodass dem, welcher belangt wurde, die Klagen [gegen die übrigen] abgetreten werden. Auch wird wohl Niemand glauben, dass man [hierin] vom Rechte abgewichen sei, seitdem man angenommen hat, dass die Vormünder nach Verhältniss des Theils verurtheilt werden sollen, welchen sie verwaltet haben, und nur dann [ein einziger] aufs Ganze, wenn man von den übrigen Nichts erhalten kann, und ein hinreichendes Verschulden44Idonea culpa. Dieser Lesart der Florent. Handschr. u. der Vulg., auch Haloander’s, ist wohl ohne Zweifel die, auch durch die Basil. XXXVIII. 6. 12. (Τ. V. p. 177.) bestätigte, des Cujacius (libr. XII. Quaest. Pap. ad h. l. u. Observ. VIII. c. 30.) idonei (sc. tutoris) culpa vorzuziehen, sodass dann der Sinn ist: Gegen einen solventen Vormund ist dann dem Mündel die Klage in solidum zu geben, wenn er es unterlassen hat, seinen insolventen Mitvormund als suspect anzuklagen. Vgl. v. Glück XXX. S. 365 fg. Anm. 8. entdeckt wird, dass er unterlassen hat, [seinen Mitvormund] als verdächtig anzuklagen. Denn die Billigkeit eines nach seinem Ermessen entscheidenden Richters und die Pflicht eines redlichen Mannes scheint diese Rechtsverordnung erheischt zu haben. Uebrigens können die Bürgen, welche nach dem Civilrecht aufs Ganze verbindlich sind, zwar, wenn Andere klagen, es erlangen, dass die Klage getheilt werde; wenn aber der Mündel klagt, welcher nicht selbst contrahirt hat, sondern zufällig mit dem Vormund zusammentrifft, und Nichts weiss, so schien die Wohlthat der Theilung der Klage ein Unrecht zu enthalten, [und nicht zuzulassen zu sein], damit nicht aus einem einzigen Vormundschaftsverhältniss mehrere und verschiedene Rechtsstreite bei verschiedenen Richtern begründet würden.
Idem lib. XII. Quaest. Wenn ich einen Sclaven verkauft und noch nicht übergeben habe, und er mir ohne meine Schuld gestohlen worden ist, so spricht mehr dafür, dass mir die Diebstahlsklage zustehe; es erscheint auch mein Interesse als betheiligt, weil das Eigenthum mir gehörte, oder weil ich auf Abtretung der Klagen hafte. 1Wenn aber die Diebstahlsklage vermöge des Eigenthumsrechts erhoben wird, so wird, obwohl sie dann nur zuständig ist, wenn ein Interesse vorhanden ist, mein Vortheil dennoch auf die Würderung des körperlichen Gegenstandes bezogen, wenn sonst auch kein Interesse weiter da ist. Dies gilt auch von Bedingtfreien und einem bedingungsweise ausgesetzten Vermächtniss; wer das Gegentheil behaupten wollte, der würde den Betrag nicht leicht feststellen können. Weil daher der Nutzen nur dann allein die Würderung begründet, wenn die Diebstahlsklage abgesehen vom Eigenthum entspringt, so kann in diesen Fällen dieselbe nicht auf die Würderung des körperlichen Gegenstandes bezogen werden. 2Wenn ich auf Auslieferung geklagt habe, um mir einen vermachten Sclaven zu erwählen, und von dem Gesinde ein einziger Sclave gestohlen worden ist, so wird der Erbe die Diebstahlsklage haben; denn ihm ist daran gelegen; warum Verwahrung vertreten werden müsse, darauf kommt nichts an. 3Da der Räuber jeden Falls einen Diebstahl begeht, so ist er für einen offenbaren Dieb zu halten. 4Derjenige, durch dessen Arglist geraubt worden, haftet zwar nicht durch die Diebstahlsklage, wohl aber durch die wegen Raubes. 5Wenn Titius, Namens dessen ein falscher Geschäftsbesorger trüglicherweise Geld in Empfang genommen, es genehmigt, so kann zwar Titius die Geschäftsführungsklage erheben, Dem aber, der Geld, was er nicht schuldig war, gegeben hat, wird wider Titius die Condiction einer gezahlten Nichtschuld zustehen, wider den falschen Geschäftsbesorger wird die Diebstahlklage fortdauern; ist [die Klage wider] Titius erwählt worden, so wird nicht unbilligerweise durch die Einrede der Arglist die Abtretung der Condiction wegen Diebstahls verlangt werden. Ist hingegen die Geldsumme wirklich verschuldet worden, so verschwindet, wenn des Titius Genehmigung erfolgt ist, die Diebstahlsklage, weil der Schuldner befreit wird. 6Ad Dig. 47,2,81,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 427, Note 4.Ein falscher Geschäftsbesorger begeht aber nur dann einen Diebstahl an Gelde, wenn er auch unter dem angenommenen Namen eines wahren Geschäftsbesorgers, den der Gläubiger hatte, einen fremden Schuldner hintergangen hat. Dies gilt ebenfalls von Dem, der versichert hat, er habe als Erbe des Gläubigers Sempronius eine Summe Geldes zu fodern, während er ein Anderer war. 7Jemand, der des Titius Vermögen verwaltete, zahlte in dessen Namen einem falschen Geschäftsbesorger seines Gläubigers, und Titius genehmigte es. Hier erwächst ihm die Diebstahlsklage nicht, welche sofort bei Zahlung des Geldes Dem, der es zahlte, erwachsen ist, weil dem Titius das Eigenthum an den Geldstücken nicht gehörte, und ebensowenig der Besitz, sondern Titius hat zwar die Condiction wegen gezahlter Nichtschuld, die wegen Diebstahls aber Derjenige, der das Geld gezahlt hat, welche, wenn Titius mit der Geschäftsführungsklage belangt worden, nach dem Ermessen des Richters ihm abgetreten wird.