Responsorum libri
Ex libro I
Nerat. lib. I. Responsor. Der, mit welchem ich auf Sondergut in Rechtsstreit war, ist von dir mit Gewalt verdrängt worden; was damals, als du ihn mit Gewalt verdrängtest im Sondergut gewesen ist, das [muss] ins Auge gefasst werden.
Nerat. lib. I. Resp. Die Leistung der Dienste hängt von den Verhältnissen11Aestimatio. dessen ab, der sie leistet; denn die zu leistenden Dienste müssen seinem Rang, seinen Vermögenskräften, seiner Lebensart und Kunst angemessen sein. 1Nicht blos ein Freigelassener, der Dienste leistet, sondern auch jeder Andere, der dies thut, muss alimentirt oder ihm hinreichende Zeit zum Verdienst von Alimenten übriggelassen werden, in allen Fällen aber auch die zur Pflege für den Körper nöthige Zeit.
Nerat. lib. I. Resp. Fulcinius sagt: Zwischen Mann und Frau sei eine Schenkung auf den Todesfall alsdann zulässig, wenn der schenkende Theil eine ganz gegründete Furcht vor dem Tode habe. Neratius [dagegen behauptet]: Es genüge, dass es die Meinung des Schenkers sei, dass er zu sterben glaubt: ob er solche mit, oder ohne Grund gefasst, hierauf komme es nicht an; diese Ansicht verdient mehr Beachtung.
Nerat. lib. I. Respons. Wenn Jemand von Dessen Vermögen, den er für tod hielt, der aber noch am Leben war, Sachen als Erbe in Besitz genommen hat, so begeht er keinen Diebstahl. 1Dass Demjenigen, wider den im eigenen Namen wegen Diebstahls geklagt worden ist, wenn Namens eines Sclaven wegen einer andern Sache wider ihn geklagt wird, die Einrede des zugleich geschehenen Diebstahls nicht ertheilt werden dürfe, ist eine angenommene Rechtsregel.