Responsorum libri
Ex libro I
Nerat. lib. I. Responsor. Der, mit welchem ich auf Sondergut in Rechtsstreit war, ist von dir mit Gewalt verdrängt worden; was damals, als du ihn mit Gewalt verdrängtest im Sondergut gewesen ist, das [muss] ins Auge gefasst werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Nerat. lib. I. Resp. Fulcinius sagt: Zwischen Mann und Frau sei eine Schenkung auf den Todesfall alsdann zulässig, wenn der schenkende Theil eine ganz gegründete Furcht vor dem Tode habe. Neratius [dagegen behauptet]: Es genüge, dass es die Meinung des Schenkers sei, dass er zu sterben glaubt: ob er solche mit, oder ohne Grund gefasst, hierauf komme es nicht an; diese Ansicht verdient mehr Beachtung.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Neratius lib. II. Respons. Der Niessbraucher darf keine neuen Wasserrinnen an den Wänden anlegen. Ebensowenig darf derselbe ein angefangenes Gebäude fertig bauen, selbst wenn er den Platz nicht anders gebrauchen kann; er hat auch daran den Niessbrauch nur dann, wenn bei dessen Bestellung oder Vermächtniss dies besonders hinzugefügt worden ist, dass ihm beides freistehen solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Neratius lib. II. Respons. Ein zum Niessbrauch gegebener Sclave stipulirt dem Niessbraucher aus dem Vermögen des Herrn ungültig11Weil der Niessbraucher nicht sein Dominus ist, und zwischen ihm und dem Sclaven keine Unitas personae stattfindet, wohingegen umgekehrt dies allerdings der Fall ist., dem Eigenthümer aus dem Vermögen des Niessbrauchers aber gültig.
Übersetzung nicht erfasst.