Responsorum libri
Ex libro I
Nerat. lib. I. Responsor. Der, mit welchem ich auf Sondergut in Rechtsstreit war, ist von dir mit Gewalt verdrängt worden; was damals, als du ihn mit Gewalt verdrängtest im Sondergut gewesen ist, das [muss] ins Auge gefasst werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Nerat. lib. I. Resp. Fulcinius sagt: Zwischen Mann und Frau sei eine Schenkung auf den Todesfall alsdann zulässig, wenn der schenkende Theil eine ganz gegründete Furcht vor dem Tode habe. Neratius [dagegen behauptet]: Es genüge, dass es die Meinung des Schenkers sei, dass er zu sterben glaubt: ob er solche mit, oder ohne Grund gefasst, hierauf komme es nicht an; diese Ansicht verdient mehr Beachtung.
Nerat. lib. I. Respons. Wenn Jemand von Dessen Vermögen, den er für tod hielt, der aber noch am Leben war, Sachen als Erbe in Besitz genommen hat, so begeht er keinen Diebstahl. 1Dass Demjenigen, wider den im eigenen Namen wegen Diebstahls geklagt worden ist, wenn Namens eines Sclaven wegen einer andern Sache wider ihn geklagt wird, die Einrede des zugleich geschehenen Diebstahls nicht ertheilt werden dürfe, ist eine angenommene Rechtsregel.
Ex libro II
Neratius lib. II. Respons. Der Niessbraucher darf keine neuen Wasserrinnen an den Wänden anlegen. Ebensowenig darf derselbe ein angefangenes Gebäude fertig bauen, selbst wenn er den Platz nicht anders gebrauchen kann; er hat auch daran den Niessbrauch nur dann, wenn bei dessen Bestellung oder Vermächtniss dies besonders hinzugefügt worden ist, dass ihm beides freistehen solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Neratius lib. II. Respons. Ein zum Niessbrauch gegebener Sclave stipulirt dem Niessbraucher aus dem Vermögen des Herrn ungültig11Weil der Niessbraucher nicht sein Dominus ist, und zwischen ihm und dem Sclaven keine Unitas personae stattfindet, wohingegen umgekehrt dies allerdings der Fall ist., dem Eigenthümer aus dem Vermögen des Niessbrauchers aber gültig.