Responsorum libri
Ex libro V
Modestin. lib. V. Resp. Ich frage, ob, wenn Jemand ein Landgut unter dem Beisatze verkauft hat, dass dasjenige als verkauft betrachtet werden solle, was er innerhalb der Grenzmahle besessen habe, und wissentlich, dass er irgend einen bestimmten Theil nicht besitze, den Käufer davon nicht in Kenntniss gesetzt hat, derselbe durch die Klage aus dem Kaufe gehalten werde, indem doch dieser allgemeine Beisatz nicht darauf, was ihm, dem Verkäufer, im besondern bekannt war, und er nicht [vom Verkaufe] ausgenommen hat, bezogen werden darf, weil sonst der Käufer betrogen werden würde, der wahrscheinlich, wenn er dies gewusst, entweder den Kauf gar nicht, oder nur zu einem geringern Preise eingegangen sein würde, wenn er von dem bestimmten Orte Kenntniss gehabt hätte, zumal dies auch von den Alten in Ansehung dessen so berichtet worden ist, der eine Bedingung also gestellt hatte: dass wenn Verpflichtungen zu Dienstbarkeiten vorhanden seien, dieselben übernommen werden müssten. Denn die Rechtsgelehrten haben sich dahin begutachtend ausgesprochen: wenn der Verkäufer den Käufer nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese oder jene Personen zu Dienstbarkeiten berechtigt seien, so hafte er aus dem Kaufe, indem diese allgemeine Bedingung nicht darauf bezogen werden dürfe, was der Verkäufer kannte, und was er im besondern sowohl ausmachen konnte, als musste, sondern darauf, was er nicht kannte, und wovon er den Käufer nicht in Kenntniss setzen konnte. Herennius Modestinus hat sich dahin ausgesprochen: wenn der Verkäufer in dem fraglichen Falle etwas in betrüglicher Absicht gegen den Käufer gethan habe, so könne derselbe mit der Klage aus dem Kaufe angegriffen werden.
Modestin. lib. V. Respons. Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass es dem aus dem Kaufe Klagenden nicht entgegenstehe, wenn die Anzeige wegen der Entwährung [von ihm dem Verkäufer] nicht geschehen wäre, wenn ihm durch ein Pactum die Nothwendigkeit, Anzeige zu machen, erlassen wäre. 1Caja Seja hatte ein Grundstück von Lucius Titius gekauft und als im Namen des Fiscus ein Streit [über dasselbe] erhoben worden war, hatte sie [ihren] Gewährsmann benannt11Auctorem laudaverat; dies heisst hier soviel, als: sie hatte ihrem Gewährsmann von dem Process Anzeige gemacht und ihn zur Vertheidigung aufgefordert; also was sonst: auctori denuntiare heisst. S. v. Glück a. a. O. S. 407., und nachdem die Entwährung erfolgt war, ist das Grundstück [ihr] genommen, und dem Fiscus, in Gegenwart des Verkäufers, zugesprochen worden; man fragt, ob die Käuferin, da sie nicht appellirt hatte, den Verkäufer wird belangen können? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass, möge nun [das Grundstück deshalb], weil es, als es verkauft wurde, dem Verkäufer nicht gehört hat, oder möge es [deshalb,] weil es damals [einem Andern] verbindlich war, entwährt sein, kein Grund vorgelegt werde, warum der Käuferin gegen den Verkäufer die Klage [wegen der Entwährung] nicht zustehen solle. 2Herennins Modestinus hat zum Bescheid gegeben: wenn der Käufer appellirt und eine gute Sache durch sein Versehen in Folge der Verjährung22Ex praescriptione, d. h. wohl wegen des Ablaufes der Frist, innerhalb welcher appelirt werden muss. verloren hat, so kann er gegen seinen Gewährsmann keinen Regress haben.
Modestin. lib. V. Resp. Titia hat, als sie jünger als fünfundzwanzig Jahre war, den vierten Theil der Erbschaft ihrer Mutter, welcher ihr mit ihren Brüdern gemeinschaftlich gehörte, vertauscht, und hat für diesen Theil ein Grundstück erhalten, gleich als ob ein Kauf unter ihnen Statt gefunden hätte; dieses Grundstück hat sie mit anderen Sachen zum Heirathsgut gegeben; ich frage nun, wenn sie in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird und ihren vierten Theil erhält und das Grundstück zurückgibt, was dann der Ehemann thun müsse, ob er mit den anderen Sachen, welche zum Heirathsgut gegeben worden sind, zufrieden sein müsse? Ingleichen frage ich, wenn sie gestorben ist und ihre Erben um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Person derselben33D. h. weil die Verstorbene darauf Anspruch machen konnte. gebeten haben, und die [Erben] selbst den vierten Theil und jene (die Brüder) das Grundstück fordern, ob dann der Ehemann das Grundstück zurückzuerstatten gezwungen werde, so dass er bei der Zurückbehaltung des Gewinns vom Heirathsgut mit den übrigen Sachen zufrieden sein muss? Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass kein Grund angeführt werde, warum dem Ehemanne das Heirathsgut zu nehmen sei; sondern die Frau oder ihre Erben sind in den blossen durch Schätzung bestimmten Werth des Grundstückes zu verurtheilen, [und diese Schätzung ist] auf die Zeit zu beziehen, wo das Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist.
Idem lib. V. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn der, welcher der Ehemann gewesen sein soll, behaupten sollte, dass keine Ehe eingegangen sei, so, dass er bereit ist, zu beweisen, die, welche behauptet [seine] Ehefrau gewesen zu sein, sei eine Sclavin, er zwar anzuhalten sei, den Kindern unterdessen Unterhalt zu geben, dass aber, wenn es erwiesen sei, dass sie eine Sclavin gewesen sei, ihm, der für die Ernährung [der Kinder] gesorgt hat, daraus kein Nachtheil entstehe.
Idem lib. V. Respons. Verkäufer hatten dem Käufer für die Gewährleistung soviel als dabei als Interesse des Käufers sich ergeben möchte, Sicherheit geleistet, auch noch besonders dem Käufer mittels Stipulation versprochen, dass sie den in dem erhobenen Rechtsstreit etwa gehabten Aufwand anerkennen wollten. Nach dem Tode des Käufers belangte einer der Verkäufer, indem er vorgab, dass ihm der Kaufpreis noch gebühre, die Erben des Käufers gerichtlich, welche dann den in dem Rechtsstreit gehabten Aufwand, indem sie den Beweis führten, dass der Kaufpreis bezahlt sei, auf den Grund der Stipulation wieder foderten. Modestinus antwortete: wenn die Verkäufer nur zu denjenigen Kosten sich verbindlich gemacht hätten, welche in einem über das Eigenthum angestellten Rechtsstreit entstanden wären, so könne aus dieser Stipulation keineswegs Dasjenige gefodert werden, was aufgewendet worden sei, als einer der Verkäufer den Kaufpreis verlangt, welcher schon bezahlt gewesen.