Responsorum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. Respons. Cajus Sejus hat wegen eines Gelddarlehns sein Grundstück dem Lucius Titius zum Pfande gegeben; nachher ist ein Pactum unter ihnen geschlossen worden, dass der Gläubiger sein Pfand zur Aufrechnung seines Geldes eine gewisse Zeit hindurch besitzen sollte; aber vor erfüllter Zeit hat der Gläubiger, da er seinen letzten Willen anordnete, in dem Testament verordnet, dass der eine von seinen Söhnen jenes Grundstück haben sollte, und hinzugefügt: welches ich vom Lucius Titius gekauft habe, da er es doch nicht gekauft hatte; dieses Testament hat unter Andern auch Cajus Sejus, welcher der Schuldner gewesen ist, besiegelt; ich frage, ob er daraus, dass er besiegelt hat, irgend ein Vorurtheil gegen sich begründet habe, da keine Urkunde über den Verkauf vorgebracht wird, sondern blos das Pactum, dass der Gläubiger die Früchte einer gewissen Zeit ziehen sollte? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass es dem Pfandcontract nicht entgegenstehe, dass der Schuldner das Testament des Gläubigers, in welchem [dieser] ausgesprochen hat, dass er [das Pfand] gekauft habe, wie angeführt wird, besiegelt habe.
Idem lib. IV. Resp. Ein Bürge erlangte es von der richterlichen Gewalt, dass er, ehe er zur Zahlung schritt, in den Besitz der Pfänder gesetzt würde, indem er vorgab, die Gläubiger befriedigen zu wollen, und that dies nicht; kurz darauf erklärt sich der Erbe des Schuldners zur Zahlung an die Gläubiger bereit; kann, frage ich, der Bürge zur Herausgabe der Pfänder genöthigt werden? — Modestinus hat dies bejahet. 1Ein Vater überredete seinen Sohn Sejus, den er aus der Gewalt entlassen hatte, dass er [für ihn], da er im Begriff stand, ein Darlehn von seinem Gläubiger Septicius zu empfangen, mit eigner Hand den Schuldschein ausstellen möchte, weil er selbst am Schreiben verhindert sei, und zwar mit dem Bemerken, dass ein dem Sohn gehöriges Haus als Unterpfand bestellt sein solle; es entstand nun die Frage, ob Sejus, nachdem [der Vater gestorben und] er sich der väterlichen Erbschaft entsagt, mit eben dem Rechte wie sein übriges Vermögen, auch dieses Haus im Besitz behalten könne, und ihm keine Besorgniss daraus allein erwachsen möge, dass er den Schuldschein im Auftrag des Vaters mit eigner Hand aufgesetzt habe, indem er doch seine Einwilligung mit seinem Vater weder durch sein Siegel noch durch eine andere Schrift bekräftigt hatte? — Modestinus hat sich dahin ausgesprochen: wenn Sejus mit eigener Hand geschrieben hat, dass sein Haus als Unterpfand haften solle, so ist es einleuchtend, dass er zu dieser Verbindlichkeit seine Einwilligung gegeben habe. 2Lucius Titius hatte Grundstücke nebst den darauf befindlichen Sclaven verpfändet; seine Erben theilten die Grundstücke unter einander und schafften an die Stelle der durch den Tod abgegangenen Sclaven andere an; darauf verkaufte der Gläubiger die Grundstücke mit den Sclaven; es fragt sich: kann der Käufer die nunmehr auf den Grundstücken, woran die Hypothek bestellt worden, befindlichen Sclaven rechtlichermaassen in Anspruch nehmen? Modestinus antwortet: wenn die Sclaven weder selbst verpfändet, noch von verpfändeten Sclavinnen geboren sind, so sind sie den Gläubigern keineswegs verpfändet.
Modestin. lib. IV. Resp. Titius verpfändete dem Sempronius ein Landgut, und dasselbe nachher an den Cajus Sejus; hierauf verkaufte es Titius dem Sempronius und Cajus Sejus für die gesammte Summe, wofür er es vorher jedem einzeln im Ganzen verpfändet hatte; wird, frage ich, durch diesen Verkauf das Pfandrecht erlöschen, und in Folge dessen zwischen ihnen beiden nur das Rechtsverhältniss aus dem Kauf vorwalten? Modestinus antwortet: das Eigenthum gebührt den in Rede stehenden Personen auf den Grund des Kaufs, und da sie gegenseitig ihre Einwilligung zum Verkauf gegeben haben, so könne keiner wider den Andern die Pfandklage erheben. 1Titius hatte dem Sejus Geld auf ein Landgut vorgeschossen; da dieses Landgut schon vorher einer Stadtgemeinde verpfändet worden war, so bezahlte der zweite Gläubiger der Stadtgemeinde ihre Forderung; nun trat Mävius auf, und behauptete, das Landgut sei ihm schon früher als der Stadtgemeinde verpfändet gewesen; es ergab sich aber, dass Mävius bei Abfassung der Urkunde zwischen der Stadtgemeinde und dem Sejus zugegen gewesen sei, und dieselbe mit unterschrieben habe, worin Sejus versichert hatte, dass das Landgut Niemandem weiter verpfändet sei; ich frage nun, kann dem Mävius die dingliche Klage zustehen? Modestinus antwortet: wenn er in Betreff des Pfandes seine Einwilligung ertheilt hat, so kann er sich an dasselbe nicht halten.
Übersetzung nicht erfasst.