Responsorum libri
Ex libro III
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Dig. 5,2,11Modestinus libro tertio responsorum. Etiamsi querella inofficiosi testamenti optinuerit, non ideo tamen donationes, quas vivus ei perfecisse proponitur, infirmari neque in dotem datorum partem vindicari posse respondi.
Modestin. lib. III. Resp. Nach meiner Meinung können, wenn auch mit der Klage wegen lieblosen Testaments obgesiegt worden, dennoch deshalb die Schenkungen, von denen dargethan wird, dass sie [der Testator] ihm [, dem Beklagten,] noch bei seinen Lebzeiten gemacht habe, nicht umgestossen, noch der zur Mitgift gegebene Theil zurückverlangt werden11Dieses Gesetz ist um so schwieriger, als die Ausleger dessen Interpretation bisher nur verdunkelt haben. Zuerst müssen wir die Lesart, welche zwischen obtinuerit (was die Florentine hat) und non obtinuerit (was Haloander hat) schwankt, betrachten. Ich gestehe, dass mir die letztere Lesart vorzüglicher scheint, ohne dass ich jedoch, wie sich sogleich nachher ergeben wird, die absolute Nothwendigkeit, sie aufzunehmen, anerkenne. Non obtinuerit liest bereits Ed. Fradin. von 1527; ja, aus der Glosse ergibt sich, dass die Glossatoren schon so gelesen haben müssen; denn jede einzelne Erklärung der Glosse zu diesem Gesetz, sowie Vivians Casus und Bartelus Summarie ergeben dies ganz klar, indem sie den Fall voraussetzen dass der Kläger unterlegen habe, er aber zugleich derjenige sei, (ei) welcher die Geschenke u. s. w. bei Lebzeiten des Testators empfangen habe. Diese Lesart hat jedoch, die Sache an sich betrachtet, das gegen sich, dass sich die alsdann darin enthaltene Regel so sehr von selbst versteht, dass es eigentlich gar nicht nöthig gewesen wäre, sie besonders zu erwähnen, indem es wohl schwerlich Jemandem einfallen wird, dem Unterliegen in der Inofficiositätsquerel diese Wirkung zuzuschreiben (s. o. §. 14).In der Marginalnote bei Russardus nach Augustin. Emend. IV. 17. wird nun die Haloandrische Lesart getadelt, und dagegen die Florentine vertheidigt, indem ganz richtig der Fall verstanden wird, den man nach der Florentine einzig und allein verstehen kann, nämlich dass von demjenigen, welchem der Vater dessen, der mit der querela obgesiegt, noch bei seinen Lebzeiten etwas geschenkt, oder eine Mitgift gegeben habe, dies nicht zurückgefordert werden könne, wobei ich noch hinzusetze, dass dieser Donatar der Lage der Sache nach kein Anderer, als der Beklagte in der querela, also der heres ex inofficioso testamento sein könne. Nun ist es aber unbegreiflich, wie sowohl Baudoza, als auch Simon v. Leeuwen (in der grossen Gothofredischen Ausgabe, welche beide die Florentinische Lesart haben, die Stelle demungeachtet nach der Glosse und dem darin vorausgesetzten Fall erklären können; bei Baudoza, der blos die Glosse selbst hat, lässt sich zwar allenfalls (und es ist wahrscheinlich) sagen, dass ein Druckfehler vorhanden und non blos ausgelassen sei, allein in der Gothofredischen Ausgabe lässt sich gar nicht zweifeln, dass man die Florentinische Lesart annehmen wollen und als die richtige erkannt habe, denn dies ergeben mehrere Noten zu diesem Gesetz. Auch versteht man hier die donatio von einer mortis caussa geschehenen, ohne auf die klaren Worte des Gesetzes: quas vivus ei perfecisse proponitur, zu sehen.Es ist nun nur noch zu bemerken übrig, dass in dotem datorum partem nur so, wie oben geschehen, und nicht als ein Theil des zur Mitgift gegebenen verstanden werden könne, indem Modestin, der unter Alexander Sever und bis unter Gordian III. lebte, nicht von den spätern Verordnungen seit Constantin über theilweise Vernichtung der inofficiösen Mitgift sprechen kann..
Dig. 12,1,35Modestinus libro tertio responsorum. Periculum nominum ad eum, cuius culpa deterius factum probari potest, pertinet.
Dig. 22,1,41Idem libro tertio responsorum. Tutor condemnatus per appellationem traxerat exsecutionem sententiae. Herennius Modestinus respondit eum qui de appellatione cognovit potuisse, si frustratoriam morandi causa appellationem interpositam animadverteret, etiam de usuris medii temporis eum condemnare. 1Lucius Titius cum centum et usuras aliquanti temporis deberet, minorem pecuniam quam debebat obsignavit: quaero, an Titius pecuniae quam obsignavit usuras praestare non debeat. Modestinus respondit, si non hac lege mutua pecunia data est, uti liceret et particulatim quod acceptum est exsolvere, non retardari totius debiti usurarum praestationem, si, cum creditor paratus esset totum suscipere, debitor, qui in exsolutione totius cessabat, solam partem deposuit. 2Ab Aulo Agerio Gaius Seius mutuam quandam quantitatem accepit hoc chirographo: ‘ille scripsi me accepisse et accepi ab illo mutuos et numeratos decem, quos ei reddam kalendis illis proximis cum suis usuris placitis inter nos’: quaero, an ex eo instrumento usurae peti possint et quae. Modestinus respondit, si non appareat de quibus usuris conventio facta sit, peti eas non posse.
Idem lib. III. Respons. Ein verurtheilter Vormund hatte durch Appellation die Vollstreckung des Urtheils hingezogen; Herenninus Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher über die Appellation erkannt hat, wenn er bemerkte, dass eine grundlose Appellation, [blos] um [die Sache] zu verzögern, eingelegt worden sei, denselben auch wegen der Zinsen der Zwischenzeit habe verurtheilen können. 1Lucius Titius hat, da er Hundert und die Zinsen für einige Zeit schuldete, weniger Geld, als er schuldete, versiegelt; ich frage, ob Titius für das Geld, welches er versiegelt hat, keine Zinsen leisten müsse? Modestinus hat zum Bescheid gegeben: wenn das Geld nicht unter der Bedingung dargeliehen worden ist, dass es erlaubt sein sollte, auch theilweise das Empfangene wieder zu bezahlen, so werde die Leistung der Zinsen für die ganze Schuld dadurch nicht gehemmt, wenn der Schuldner, welcher mit der Wiederbezahlung des Ganzen säumte, da der Gläubiger bereit war, das Ganze anzunehmen, blos einen Theil niedergelegt hat. 2Vom Aulus Agerius hat Cajus Sejus eine gewisse Summe als Darlehn gegen diesen Schuldschein erhalten: Ich Obengenannter bekenne [hiermit] schriftlich, dass ich empfangen habe, und ich habe in der That von jenem empfangen Zehn, als Darlehn und baar, welche ich ihm am nächsten Ersten mit ihren von uns durch Uebereinkunft festgesetzten Zinsen wiedergeben werde; ich frage, ob aus einer solchen Urkunde Zinsen gefordert werden können, und welche? Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn es nicht erhelle, über welche Zinsen die Uebereinkunft geschlossen worden sei, sie nicht gefordert werden können.