Responsorum libri
Ex libro II
Ad Dig. 2,14,35Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 2.Idem lib. II. Respons. Drei Geschwister, Titius Mävius und Seja, haben eine gemeinschaftliche Erbschaft unter sich getheilt und Urkunden aufgesetzt, worin sie gesagt haben, sie hätten die mütterliche Erbschaft getheilt und ausdrücklich erwähnt, dass ihnen nichts mehr in Gemeinschaft geblieben sei. Aber nachher erfuhren zwei von den Geschwistern, d. h. Mävius und Seja, welche zur Zeit des Todes ihrer Mutter abwesend gewesen waren, eine Summe Gold sei von ihrem Bruder heimlich entwendet worden, deren gar keiner Erwähnung in der Theilungsurkunde geschah. Ich frage, ob auch, nach geschlossenem Vergleiche über die Theilung, den Geschwistern gegen den Bruder eine Klage wegen der entwendeten Geldsumme zustehe? Modestin hat geantwortet: im Fall bei der Klage auf ihren Antheil an dem, was von Titius entwendet worden sein soll, die Einrede des über die ganze Sache abgeschlossenen Vertrags ihnen, welche unbekannt mit dem vom Titius gespielten Betruge abgeschlossen haben, entgegengesetzt werden, so könnten sie mit Nutzen die Gegenrede des bösen Vorsatzes gebrauchen.
Idem lib. II. Respons. Von zwei Brüdern, [von denen] der eine zwar bei seinen Jahren (suae aetatis), der andere aber minderjährig, hatte der ältere Bruder, da sie Landgrundstücke gemeinschaftlich hatten, auf einem gemeinschaftlichen Weideplatz, der die väterlichen Wohnungen enthielt, grosse Gebäude gebaut; und da er denselben Weideplatz mit dem Bruder theilte, so forderte er für sich, gleichsam als wäre die Sache von ihm besser gemacht worden, die Kosten, da der jüngere Bruder sich schon im gesetzmässigen Alter befand; Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass wegen Kosten, die, da nichts [dazu] drängte, sondern [blos] des Vergnügens wegen aufgewendet worden sind, der, wegen dessen gefragt wird, die Klage nicht habe. 1Ich habe zum Bescheid gegeben, dass Titius, wenn er aus Liebe die Tochter seiner Schwester ernährt hat, die Klage in dieser Hinsicht gegen sie nicht habe.
Modestin. lib. II. Respons. Auch dann, wenn bewiesen werden könnte, dass ein Minderjähriger [bei einem Rechtsgeschäfte], welches er unter der Genehmigung seines Vaters, der zugleich sein Vormund war, vollzog, Nachtheil erlitten habe, wird dem ihm später gegebenen Curator nicht verwehrt, in seinem Namen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuhalten. 1Eine in Angelegenheit der Curatel verurtheilte Pflegbefohlene wollte gegen einen Punct (caput) nur des richterlichen Urtheils wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, und weil sie in den übrigen Streitpuncten [durch das Urtheil] begünstigt worden zu sein schien, so behauptete der volljährige Kläger, welcher sich früherhin beim Urtheile beruhigt hatte, der ganze Rechtsstreit müsse von neuem erörtert werden; Herennius Modestinus gibt den Bescheid, dass wenn derjenige Punct [des Urtheils], rücksichtlich dessen die Pflegbefohlene in den vorigen Stand eingesetzt zu werden wünscht, mit den übrigen Puncten nicht zusammenhängt, kein Grund vorhanden sei, aus welchem der Kläger, da er verlangt, es solle vom ganzen Urtheile abgegangen werden, gehört werden müsse. 2Wenn Jemand sich von dem väterlichen Nachlasse11Welchen er nämlich bereits als Erbe angetreten hatte. nach durch die Begünstigung seines [minderjährigen] Alters erlangter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand losgesagt hat, ohne dass einer von den väterlichen Gläubigern gegenwärtig oder zur Klaganstellung vom Vorsteher [der Provinz] aufgefordert worden war, so entsteht die Frage: ob diese Wiedereinsetzung als mit Recht bewilligt erscheine; Herennius Modestinus antwortet: da der Fall gesetzt werde, dass das Decret [der Bewilligung] der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Aufforderung der Gläubiger erlassen worden sei, so könne dieses den Gläubigern keineswegs zum Nachtheile gereichen22Minime id creditoribus praejudicasse, wörtlicher: so erwachse daraus keineswegs den Gläubigern ein Präjudicium..
Idem lib. II. Resp. Cajus hat in seinem Testamente den Nigidius seinem Sohne zum Vormund ernannt, und denselben bis zum fünfundzwanzigsten Jahre [seines Sohnes] zum Curator bestellt; da es dem Nigidius erlaubt ist, sich auch ohne Appellation gegen die Vormundschaft zu entschuldigen, so frage ich, von welchem Tage an die Fristen, welche, wie der höchstselige Marcus festgesetzt hat, bei den Entschuldigungen zu beobachten sind, berechnet werden müssen, ob von dem Tage der Eröffnung des Testaments, oder von der Zeit, wo er zur Besorgung der Geschäfte berufen wird, das heisst, nach erfülltem vierzehnten Jahre des Pflegbefohlenen? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, dass die Entschuldigung gegen die Curatel dann nothwendig sei, wenn er durch ein Decret des Prätors oder Präses als Curator bestätigt worden sei.