Responsorum libri
Ex libro XVIII
Idem lib. XVIII. Respons. Herenninus Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher mit den ihm vom Fiscus übertragenen Klagen verfährt, für die Zeit, welche, seitdem der Fiscus die Schuld bekommen hat, abgelaufen ist, die Zinsen, welche nicht in die Stipulation gebracht worden sind, fordern könne11Der Fall dieser Stelle ist folgender. Der Fiscus war in die Stelle einer Privatperson, welcher ein unverzinsliches Forderungsrecht zustand, eingetreten. Kraft des ihm zustehenden Privilegiums (s. L. 17. §. 5. u. 6. h. t. L. 6. D. de jure fisci 49. 14.) konnte der Fiscus von dem Augenblick an, wo das Forderungsrecht auf ihn übergegangen war, Zinsen fordern. Später trat der Fiscus dasselbe Forderungsrecht wiederum einer Privatperson ab. Nach der Entscheidung des Modestinus fällt dadurch das Recht, Zinsen zu fordern, welches durch das Eintreten des Fiscus begründet worden war, nicht wieder weg. S. Mühlenbruch d. Lehre v. d. Cession d. Ford. S. 559 f..