Responsorum libri
Ex libro XVII
Idem lib. XVII. Resp. Als Titia das Testament des Cajus ihres Bruders der Verfälschung zu beschuldigen drohete, und die Förmlichkeiten der Anklage binnen der vom Präsidenten vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt hatte, so fällte der Provinzialpräsident zum zweiten Male den Ausspruch, dass sie nicht weiter wegen Testamentsverfälschung klagen könne; wider diese Erkenntnisse hatte Titia nicht appellirt, sondern sagte, dass sie nach Ablauf der Frist wegen Ungültigkeit des Testaments klage. Ich frage, ob Titia, die wider des Präsidenten Ausspruch nicht appellirt hat, nachher zur Anklage der Verfälschung zurückkehren dürfe? Antwort: es liege kein genügender Grund vor, weshalb sie, wider die Autorität des Erkenntnisses wegen Verfälschung klagend auftretend, gehört werden solle.
Modestin. lib. XVII. Resp. hat zum Gutachten ertheilt: wer einen fremden flüchtigen Sclaven aufgenommen und versteckt zu haben überführt werde, könne dadurch, dass es hier auf eine Frage des Eigenthums ankomme, durchaus der Anklage nicht entgehn, wenn es sich erweisen lasse.
Modestin. lib. XVII. Resp. Lucius Titius klagte den Sejus wegen Fälschung an, und darauf wurden, bevor die Sache weiter betrieben ward, durch allgemeinen Pardon die Anklagen aller Angeklagten niedergeschlagen. Ich frage: ob, wenn er ihn nachher wiederholt nicht angeklagt hat, er dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfalle? Herennius Modestinus hat geantwortet: die Niederschlagung für die Angeklagten, welche öffentlich ertheilt wird, geht diese Art von Verbrechen nichts an.
Idem lib. XVII. Respons. Lucius Titius hat für seinen Sclaven, welcher zum Kampfe mit wilden Thieren verurtheilt worden ist, die Berufung eingewendet. Ich frage: ob er eine solche Berufung durch einen Geschäftsbesorger ausführen lassen könne? Modestinus begutachtete11Appellationis causas reddere, — ein Ausdruck, der mit Rechtfertigung der Appellationsbeschwerden im gemein prozessrechtlichen Sinne gleichbedeutend ist [s. Zimmern a. a. O. S. 512.], er könne es.
Idem lib. XVII. Respons. Lucius Titius setzte seine Schwester zur Erbin auf drei Viertel, seine Gattin Mävia und seinen Schwiegervater auf die übrigen Antheile ein; sein Testament wurde durch die Geburt eines Nachgebornen umgestossen: dieser Nachgeborne starb in Kurzem selbst, und so kam die ganze Erbschaft auf die Mutter des Nachgebornen; die Schwester des Testators klagte Mävia der Vergiftung des Lucius Titius an; da sie nicht durchdrang, so ergriff dieselbe die Berufung; unterdessen starb die Angeklagte, nichtsdestoweniger jedoch waren die Apostel ertheilt. Ich frage: ob du dafürhaltest, dass nach dem Tode der Angeklagten die Prüfung der Appellation der erworbenen Erbschaft wegen vorgenommen werden soll? Modestinus begutachtete: da durch den Tod der Angeklagten das Verbrechen erloschen sei, so stehe dem Fiscus die Befugniss zu, Dasjenige, was erweislich durch ein Verbrechen erworben worden ist, gerichtlich in Anspruch zu nehmen.