Responsorum libri
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Resp. Wer nach vorheriger Anerkennung von Urkunden, als seien sie echte, und erfolgtem richterlichen Spruch Zahlung geleistet hat, und nachher, nachdem man sich von der Wahrheit der Sache überzeugt, und die Urkunden als falsche befunden worden sind, Anklage erheben und den Beweis übernehmen will, dass die Urkunden falsche seien, aus denen er belangt ward, indem er dieselben auf Geheiss oder ein Zwischenurtheil des Richters unterschrieben hatte, kann dem, frage ich, eine Einrede entgegengesetzt werden? da doch auch durch kaiserliche Constitutionen ausdrücklich vorgeschrieben worden, dass, wenn auch aus falschen Urkunden eine Sache rechtlich entschieden worden wäre, und dieselben nachher für falsche befunden würden, die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegengestellt werden dürfe. Modestinus hat geantwortet: deswegen, dass eine Zahlung aus Irrthum geleistet worden, oder eine Sicherheitsbestellung wegen der Zahlung in Folge solcher Urkunden geschehen, die jetzt als falsche angefochten werden, hat keine Einrede statt.
Idem lib. XIII. Respons. Ad Dig. 46,1,41 pr.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 136: Substantiirung der Bürgschaftseinrede des Mitunterzeichners eines Wechsels. Beneficium excussionis.[Modestinus] hat das Gutachten ertheilt: Wenn Bürgen für Das angenommen worden, was man von einem Curator nicht würde erhalten können, und man, nachdem [der Pflegbefohlene] das gesetzmässige Alter erfüllt hatte, sowohl vom Curator selbst, als von seinen Erben das Ganze hätte erhalten können, und nun [der Curator], da der, welcher der Pflegbefohlene gewesen ist, säumte, aufgehört habe, zahlungfähig zu sein, so stehe nicht leicht eine analoge Klage gegen die Bürgen zu. 1Derselbe hat das Gutachten ertheilt: wenn einer von mehreren Creditauftraggebern aufs Ganze verurtheilt worden, so könne er, wenn man ihn mit der Klage aus dem Urtheil zu belangen angefangen habe, verlangen, dass ihm gegen Die, welche Dasselbe aufgetragen haben, die Klagen abgetreten werden sollten.