Responsorum libri
Ex libro I
Modestin. lib. I. Respons. Da befohlen worden war, dass irgend einer Stadt eine Erbschaft durch Fideicommiss herausgegeben würde, so wählten die obrigkeitlichen Beamten als tüchtige Vertreter dieses Vermögens den Titius und Sejus und Cajus; darauf theilten diese Vertreter unter sich die Verwaltung des Vermögens, und das haben sie ohne die Ermächtigung und ohne die Einwilligung der obrigkeitlichen Beamten gethan; nach einiger Zeit ist das Testament, durch welches aufgetragen war, dass die Erbschaft der Stadt durch ein Fideicommiss herausgegeben würde, als ein ungültiges vor dem Tribunal erwiesen worden, und so ist ohne Testament Sempronius gesetzmässiger Erbe des Verstorbenen geworden, aber einer von diesen Vertretern ist zahlungsunfähig verstorben und Niemand Erbe desselben geworden. Ich frage [nun], wenn Sempronius die Vertreter dieses Vermögens belangen wird, wen die Gefahr des dürftigen Verstorbenen betrifft? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, was von einem von den Vertretern in Bezug auf das, was er allein geführt hat, durch die Geschäftsführungsklage nicht erhalten werden kann, gehöre zum Schaden dessen, der die gesetzmässige Erbschaft erworben hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. I. Respons. Der Statthalter einer Provinz hatte gegen die Gesetze und kaiserlichen Verordnungen11S. fr. 26. pr. u. §. 1. de cond. indeb. (XII, 6.) zu Zinsen von Zinsen verurtheilt, und Lucius Titius hatte daher nach Eröffnung dieses ungerechten Urtheils des Statthalters dawider Berufung eingewendet. Falls nun aber diese Berufung nicht gesetzmässig gewesen wäre22In der Form, oder weil sie nicht an die rechte Behörde gerichtet., so frage ich: kann das Geld der Verurtheilung gemäss gefordert werden? Modestinus antwortete: wenn in dem Urtheile eine bestimmte Summe ausgedrückt sei, so liege in dem Vorgetragenen kein Grund, weshalb nicht aus dem Urtheile sollte geklagt werden können.
Idem lib. I. Respons. An den Titius, welcher des Studirens wegen zu Rom war, wurde von der Obrigkeit seiner Heimath ein Brief gesendet, dass ein Beschluss dieser Stadt, der dem Briefe beigefügt war, dem Kaiser überreicht werden sollte; Derjenige aber, der die Abgabe des Briefs übernommen hatte, gab ihn, vermöge eines Einverständnisses, dem Lucius Titius, welcher ebenfalls seiner Angelegenheiten halber sich zu Rom aufhielt. Dieser löschte den Namen des Titius, an den der Beschluss zur Einreichung gesendet war, aus, setzte seinen dafür hinein und übergab so dem Kaiser den Beschluss, nach dem Auftrage der Stadtgemeinde. Ich frage nun, welcher von diesen das Reisegeld33In das Amt. fodern konnte, und was Der, welcher den Brief nicht an Den abgab, dem er ihn abzugeben beauftragt war, und Der, welcher den Namen des Andern verlöschte, den seinigen hineinsetzte und als ob ihm selbst dies von seiner Vaterstadt geheissen worden, den Beschluss dem Kaiser überreichte, begangen hat? Herennius Modestinus hat geantwortet: Titius könne das Botenlohn nicht fodern, sondern Der, welcher den Namen hineingesetzt hatte. 1Titius hatte für öffentliche Gelder, die er selbst auslieh, ein Unterpfand sich bestellen lassen, unter der Verabredung mit dem Schuldner, dass, wenn die Schuld nicht bezahlt würde, das Pfand ohne alle Gewährleistung (repromissione)44Wegen der angegebenen Grösse des verpfändeten Grundstücks für den Fall, dass es die Foderung nicht deckte. verkauft werden sollte; hierauf haben Mehrere, die nach der Reihe55Gradu, statt des unverständlichen gradus der Flor. u. Vulg. Cujac. (l. l. II. obs. 12.) will magistratus lesen; sinnreich, doch ohne Gewähr von Handschriften. an die Stelle66In das Amt. des Titius gekommen, zuletzt Maevius, die Ausleihung und das Pfand gutgeheissen; nun fand sich durch die angegebene Grösse des [verpfändeten] Grundstücks, mittels des Verkaufs desselben, die Foderung nicht gedeckt, weil die verkaufenden Beamten die Gewährleistung übernommen hatten77Die Stelle ist sinnlos, wenn man nicht mit Cujacius (l. VII. obs. 12.) statt magistratu, magistratibus, und statt remissionem, repromissionem liest.. Nun wurde gefragt, wer dem Gemeinwesen verantwortlich sei? Herennius Modestinus antwortete: Titius hafte deshalb nicht, da dessen Nachfolger die Gefahr der Foderung auf sich genommen haben, aber auch nicht die nachgefolgten Beamten88Post. S. Cujac. a. a. O. a. E., welche nach der Erzählung den Verkauf gemacht haben, da sie nemlich wegen der gemachten Angabe von dem Flächeninhalte des Feldes theurer verkauft haben, und eben wegen des zu theuern Verkaufs, nachdem sich der Umfang geringer befunden, zur Wiedererstattung genöthigt worden seien; so müsse also Der, welcher das ausgeliehene Capital zuletzt genehmigt hat, das Gemeinwesen entschädigen, dafern nicht dargethan wird, dass er die Foderung auf einen zahlungsfähigen Nachfolger übertragen99D. h. dass dieser sie genehmigt. habe.
Idem lib. I. Respons. Septicia hatte ihrer Vaterstadt einen Wettkampf verheissen und die Verheissung an die Bedingung geknüpft, dass das Capital in ihren Händen bleiben, und sie davon ein halb Procent1010S. o. Note 223. Zinsen zu den Preisen der Wettkämpfer auszahlen sollte, mit folgenden Worten: Φιλοτιμοῦμαι καὶ καθιερῶ ἀγῶνα τετραετηρικὸν ἀπὸ μυρίαδων τριῶν, τὸ τοῦ κεφαλαίου αὐτὴ κατέχουσα ἀργύριον, καὶ ἀσφαλιζομένη παρὰ τοῖς δεκαπρώτοις1111Fr. 1. §. 1., fr. 3. §. 10. de mun. et hon. 50. 4. ἀξιοχρέως ἐπὶ τῷ τελεῖν με τὸν ἐξ ἔθους τριῶν μυριάδων τόκον, ἀγωνοθετοῦντος καὶ προκαθεζομένου τοῦ ἀνδρός μου, ἐπαῦθις δὲ τῶν ἐξ ἐμοῦ γεννηθησομένων τέκνων. Χωρήσει δὲ ὁ τόκος εἰς τὰ ἄθλα τῶν θυμελικῶν,1212Vgl. fr. 4. pr. de his qui not. inf. 3. 2. καθὼς ἂν ἐφ᾿ ἑκάστου ἀθλήματος ἡ βουλή ὁρίση.1313Ich verehre und stifte mit dreissigtausend einen alle vier Jahre zu haltenden Wettkampf, sodass ich das Geld des Capitals selbst an mir behalte und bei den ersten Zehnmännern für die Zahlung der üblichen Zinsen von dreissigtausend ausreichende Sicherheit bestelle, und dass mein Ehegatte das Kampfspiel leite und ihm vorsitze, nach ihm aber die Kinder, die ich zur Welt bringen werde. Diese Zinsen sollen aber zu den Preisen der Kämpfer um die Thymele verwendet werden, sowie der Rathe wegen eines jeden Kampfspieles festsetzen wird. Ich frage nun: ob die Söhne der Septicia zurückgesetzt werden dürfen, dass sie nicht, nach den Worten und der Bedingung der Stiftung (pollicitatio) beim Kampfspiele den Vorsitz führen? Herennius Modestinus hat geantwortet: dafern die Feier des Kampfspieles erlaubt ist, muss die der Stiftung gegebene Maasse beobachtet werden.