Responsorum libri
Ex libro I
Modestin. lib. I. Respons. Da befohlen worden war, dass irgend einer Stadt eine Erbschaft durch Fideicommiss herausgegeben würde, so wählten die obrigkeitlichen Beamten als tüchtige Vertreter dieses Vermögens den Titius und Sejus und Cajus; darauf theilten diese Vertreter unter sich die Verwaltung des Vermögens, und das haben sie ohne die Ermächtigung und ohne die Einwilligung der obrigkeitlichen Beamten gethan; nach einiger Zeit ist das Testament, durch welches aufgetragen war, dass die Erbschaft der Stadt durch ein Fideicommiss herausgegeben würde, als ein ungültiges vor dem Tribunal erwiesen worden, und so ist ohne Testament Sempronius gesetzmässiger Erbe des Verstorbenen geworden, aber einer von diesen Vertretern ist zahlungsunfähig verstorben und Niemand Erbe desselben geworden. Ich frage [nun], wenn Sempronius die Vertreter dieses Vermögens belangen wird, wen die Gefahr des dürftigen Verstorbenen betrifft? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, was von einem von den Vertretern in Bezug auf das, was er allein geführt hat, durch die Geschäftsführungsklage nicht erhalten werden kann, gehöre zum Schaden dessen, der die gesetzmässige Erbschaft erworben hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. I. Respons. Der Statthalter einer Provinz hatte gegen die Gesetze und kaiserlichen Verordnungen11S. fr. 26. pr. u. §. 1. de cond. indeb. (XII, 6.) zu Zinsen von Zinsen verurtheilt, und Lucius Titius hatte daher nach Eröffnung dieses ungerechten Urtheils des Statthalters dawider Berufung eingewendet. Falls nun aber diese Berufung nicht gesetzmässig gewesen wäre22In der Form, oder weil sie nicht an die rechte Behörde gerichtet., so frage ich: kann das Geld der Verurtheilung gemäss gefordert werden? Modestinus antwortete: wenn in dem Urtheile eine bestimmte Summe ausgedrückt sei, so liege in dem Vorgetragenen kein Grund, weshalb nicht aus dem Urtheile sollte geklagt werden können.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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