Regularum libri
Ex libro IX
Modestin. lib. IX. Regular. Als des Staats wegen abwesend wird auch derjenige angesehen, welcher aus der Hauptstadt abgereist ist, wenn er auch noch nicht bis in eine Provinz gekommen sein sollte11Es ist nämlich hier wohl für excesserit, des richtigeren Sinnes wegen, die Lesart accesserit, welche Gothofredus in seinen Noten empfiehlt, zu substitutiren.; aber auch derjenige, welcher dahin gelangt ist, bis [zur Zeit], wo er nach der Hauptstadt zurückkehrt; und dies bezieht sich auf die Proconsuln und ihre Legaten, ferner auf diejenigen, welche den Provinzen vorstehen, oder solche Procuratoren der Kaiser, welche in den Provinzen gehalten werden, ferner auf Tribuni militum und Praefecti und Begleiter der Legaten, welche [rücksichtlich ihrer Besoldung] an die Staatscasse gewiesen, oder in das Verzeichniss (Journal) des Kaisers eingetragen worden sind.
Idem lib. IX. Regular. Wenn Steuern von derjenigen Sache, wovon der Niessbrauch hinterlassen worden ist, entrichtet werden, so unterliegt es keinem Zweifel, dass sie der Niessbraucher entrichten muss; es müsste denn bewiesen werden können, der Testator habe fideicommissweise gewollt, dass auch sie vom Erben gegeben werden sollten.
Modestin. lib. IX. Regul. Ein bedingt zum Erben eingesetzter Sclav kann ohne Geheiss seines Herrn die Bedingung [nicht]22Non fehlt in einem Msc. des Charondas und Russard, auch Cujac. und Pothier streichen es. P. Faber (ad L. 133. de reg. jur.) behält es bei, versteht aber dann eine Bedingung, die für eine Erbschaftsantretung gilt; dagegen bemerkt er, unser Fragment enthalte eine lex generalis. in Erfüllung setzen.
Idem lib. IX. Regul. Alles was in Testamenten ohne Fristbestimmung oder Bedingung verordnet ist, muss zur Zeit des Erbschaftsantritts geleistet werden. 1Ein Grundstick, welches vor Eintritt der Bedingung nicht vom Erben übergeben, sondern vom Legatar in Besitz genommen worden ist, kann der Erbe nebst den Nutzungen mit der Eigenthumsklage zurückfordern. 2Wenn ein Vermächtniss so ausgedrückt ist: Jenem überdies jenes Landgut, mit allen Sachen, die in diesem Landgute sein werden, so sind auch die Sclaven44Und zwar alle, die in das Gut gehören, und sich gewöhnlich da aufhalten, wenn sie auch zur Zeit des Todes zufällig nicht da wären. Fr. 84. §. 10. D. de leg. I. darunter begriffen. 3Lautet ein Vermächtniss so: Was in meinem Speicher sein wird, und es hat der, welchem es bestimmt ist, ohne Wissen [des Testators], um sein Vermächtniss zu vergrössern, nicht vermachte Dinge in den Speicher gebracht, so ist das Hineingebrachte nicht als vermacht anzusehen. 4Was einem Legatar auferlegt ist, [einem Dritten] zu erstatten, das muss, wenn der Legatar stirbt, auch der Erbe als Vermächtniss leisten55Vgl. Fr. 29. pr. h. t.. 5Namentlich vermachte einzelne körperliche Sachen können, wenn sie sich nicht vorfinden und nicht erwiesen wird, dass sie durch böse Absicht des Erben fehlen, aus demselben Testamente nicht gefordert werden66S. oben Fr. 8. §. 2. h. t.. 6Ad Dig. 31,32,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 637, Note 5.Bei einem Fideicommiss, das der Familie hinterlassen ist, können die zur Einklagung desselben zugelassen werden, die benannt sind, oder nachdem diese alle verstorben sind, diejenigen, welche zu der Zeit, wo der Testator stirbt, seinen Namen führen, und welche von diesem im ersten Grade abstammen; es müsste denn der Erblasser seine Verfügung bestimmt nicht auf die Entferntern haben erstrecken wollen.
Modestin. lib. IX. Reg. Wenn man so testirt: mein Erbe soll verbunden sein, dem und dem, da er meine Geschäfte besorgt hat, seine [daraus entspringenden] Verbindlichkeiten zu erlassen, und wenn derselbe mir daraus zu einem Geben oder Leisten verpflichtet sein sollte, von demselben nicht einfordern, so darf der Erbe, dem dies auferlegt worden, auch nicht die von demselben ausgeliehenen Gelder einfordern; auch77Vix est; quod vix est, sagt die Glosse, tamen est. wird bei einem Vermächtniss dieser Art angenommen, als habe der Testator darunter dasjenige mit verstanden, was seinen Sclaven rücksichtlich ihres Sondergutes verschuldet wird.
Idem lib. IX. Regul. Söhne, die sich der väterlichen Erbschaft enthalten, verlieren dadurch ihr Recht, das sie an väterlichen Freigelassenen haben, nicht; auch nicht, wenn sie aus der Gewalt entlassen worden. 1Damit gewisse Personen an dem Nachlass eines Freigelassenen keinen Antheil haben, ist durch das Gesetz ausgeschlossen worden, wer eines Capitalvergehens schuldig verurtheilt und nicht wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden ist, wer Angeber einer schimpflichen Handlung gewesen, oder wer, in einem Alter von über fünfundzwanzig Jahren, seinen väterlichen Freigelassenen eines Capitalverbrechens angeklagt hat.
Idem lib. IX. Regul. Wenn eine schwangere Sclavin nicht durch die Absicht des Freilassers, sondern zufällig einen Verzug erleiden sollte, dass sie nicht freigelassen wird, so wird sie zwar kein freies Kind gebären, aber Der, welcher sie hätte freilassen müssen, wird gezwungen werden, das Kind der Mutter zu übergeben, damit es durch sie zur Freiheit gelange.
Idem lib. IX. Regul. Wenn einem Sclaven die Freiheit unter der Bedingung, wenn er Rechnung abgelegt habe, im Testamente ertheilt worden ist, so kann der Erbe nicht blos die schriftliche Rechnung fordern, sondern auch [Rechnung über das,] was ohne schriftliche Aufzeichnung von demselben verwaltet worden ist. 1Ein Sclave, welcher nach dem Befehl des Testators, wenn er Rechnung abgelegt habe, zur Freiheit gelangen soll, wird, wenn er gleich keine Rechnung geführt hat, nichtsdestoweniger frei sein.