Regularum libri
Ex libro IX
Modestin. lib. IX. Regular. Als des Staats wegen abwesend wird auch derjenige angesehen, welcher aus der Hauptstadt abgereist ist, wenn er auch noch nicht bis in eine Provinz gekommen sein sollte11Es ist nämlich hier wohl für excesserit, des richtigeren Sinnes wegen, die Lesart accesserit, welche Gothofredus in seinen Noten empfiehlt, zu substitutiren.; aber auch derjenige, welcher dahin gelangt ist, bis [zur Zeit], wo er nach der Hauptstadt zurückkehrt; und dies bezieht sich auf die Proconsuln und ihre Legaten, ferner auf diejenigen, welche den Provinzen vorstehen, oder solche Procuratoren der Kaiser, welche in den Provinzen gehalten werden, ferner auf Tribuni militum und Praefecti und Begleiter der Legaten, welche [rücksichtlich ihrer Besoldung] an die Staatscasse gewiesen, oder in das Verzeichniss (Journal) des Kaisers eingetragen worden sind.
Idem lib. IX. Regular. Wenn Steuern von derjenigen Sache, wovon der Niessbrauch hinterlassen worden ist, entrichtet werden, so unterliegt es keinem Zweifel, dass sie der Niessbraucher entrichten muss; es müsste denn bewiesen werden können, der Testator habe fideicommissweise gewollt, dass auch sie vom Erben gegeben werden sollten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IX. Regul. Wenn eine schwangere Sclavin nicht durch die Absicht des Freilassers, sondern zufällig einen Verzug erleiden sollte, dass sie nicht freigelassen wird, so wird sie zwar kein freies Kind gebären, aber Der, welcher sie hätte freilassen müssen, wird gezwungen werden, das Kind der Mutter zu übergeben, damit es durch sie zur Freiheit gelange.
Idem lib. IX. Regul. Wenn einem Sclaven die Freiheit unter der Bedingung, wenn er Rechnung abgelegt habe, im Testamente ertheilt worden ist, so kann der Erbe nicht blos die schriftliche Rechnung fordern, sondern auch [Rechnung über das,] was ohne schriftliche Aufzeichnung von demselben verwaltet worden ist. 1Ein Sclave, welcher nach dem Befehl des Testators, wenn er Rechnung abgelegt habe, zur Freiheit gelangen soll, wird, wenn er gleich keine Rechnung geführt hat, nichtsdestoweniger frei sein.