Regularum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Regul. Wenn ein Pfandcontract fehlerhaft oder ungültig abgeschlossen worden ist, so findet kein Innebehalten statt, selbst nicht wenn des Gläubigers Vermögen vom Fiscus in Beschlag genommen wird.
Ad Dig. 20,5,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 248, Note 27.Modestin. lib. VIII. Regul. Wenn der zweite Gläubiger das Pfand vom ersten gekauft hat, so wird angenommen, als habe er dies nicht sowohl um das Eigenthum zu erwerben gethan, als vielmehr zur Erhaltung seines Pfandrechts, und darum kann der Schuldner auch ihm Abfindung anbieten.
Modestin. lib. VIII. Regul. Bei den Zeugnissen ist aber die Würde, die Glaubwürdigkeit, die Sitten, die Festigkeit [der Zeugen] zu prüfen, und darum sind die Zeugen, welche zum Nachtheil der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage schwanken, nicht zu hören.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VIII. Regul. Dass der Adoptivvater der Mutter nicht entgegenstehe, sagen die Meisten.
Modestin. lib. VIII. Regul. Nicht allein eine auf die Gegenwart, sondern auch eine auf die Vergangenheit gestellte Bedingung hebt entweder sofort die Verbindlichkeit auf, oder verschiebt sie gar nicht.
Idem lib. VIII. Regul. Sowie die Acceptilation die bis auf den Tag, [an welchem sie geschieht,] vorhanden gewesenen Klagen vernichtet, so thut es auch die Vereinigung der Schuld und des Forderungsrechts in einer Person. Denn wenn der Schuldner Erbe des Gläubigers geworden sein wird, so vernichtet die durch die Erbschaft bewirkte Vereinigung die wegen der Forderung [dem Gläubiger zuständig gewesene] Klage.
Modestin. lib. VIII. Regul. Wegen Ausreissens der Grenzzeichen findet keine Geldstrafe statt, sondern es muss mit Rücksicht auf den Stand des Thäters eine [andere] Strafe verhängt werden.
Idem lib. VIII. Regul. Wer eine Anklage wegen Ehebruchs erheben will, und in Betreff der Anklageschrift einen Irrthum begangen hat, dem ist, wenn sonst die Zeit zureicht, seinen Irrthum zu verbessern, unbenommen, damit die Sache nicht erlösche.
Modestin. lib. VIII. Regul. Dem Volusianischen Senatsbeschlusse zufolge werden Diejenigen, die unredlicherweise sich verbinden, um einen Andern mit Rechtsstreitigkeiten zu chicaniren, und Alles, was aus der Verurtheilung für den Einen erworben werden würde, zwischen sich zu theilen,11Coire in alienam litem dicuntur, qui de emolumento alienae litis communicando paciscuntur, ut quicquid ex condemnatione in rem unius redactum fuerit, inter eos communicetur. Briss. v. coire. und bes. Bach Critik jurist. Schriften I. S. 99. fg. durch das Julische Gesetz von der Privatgewaltthätigkeit gehalten.
Idem lib. VIII. Regul. Wenn ein Kind oder ein Wahnsinniger einen Mord begangen haben, so haften sie durch das Cornelische Gesetz nicht, indem den Einen die schuldlose Absicht schützt und den Andern sein unglückliches Schicksal entschuldigt.
Modestin. lib. VIII. Regul. Diejenigen, welche widersprechende Zeugnisse abgelegt haben, werden, als wenn sie eine Fälschung begangen hätten, wie rechtlich erkannt worden, nach der Vorschrift des Cornelischen Gesetzes bestraft. 1Auch Derjenige, ist rechtlich entschieden worden, wird mit der Strafe der Verfälschung belegt, wer seinem Siegel22Z. B. bei Testamenten. entgegen falsch ausgesagt hat. Dass die Unverschämtheit Dessen, der seinem Siegel zuwider Zweien verschiedenes Zeugniss abgelegt hat, und dessen Treue so doppelzüngig ist, die Strafe der Verfälschung treffe, daran ist gar nicht zu zweifeln. 2Wer sich für einen Soldaten ausgegeben, oder wer unerlaubte Zeichen33S. Radulphi Fornerii Rer. quot. Lib. II. c. 23. (T. O. II. p. 184.) getragen, oder mit einem falschen kaiserlichen Geleitsbrief44Diplomate, s. Budaeus l. l. p. 42. sq. Cujac. Comment. ad Cod. Lib. XII. Tit. 51. in f. (Opp. T. III. p. 507.); es sind solche kaiserliche offene Briefe zu verstehen, wodurch dem Reisenden Unterstützung aller Art zu Theil wird. Reisen gemacht hat, wird je nach der Beschaffenheit der That aufs härteste gestraft.
Idem lib. VIII. Regul. Ein auf einem Verbrechen entdeckter Bedingtfreier darf wegen seines Vorzugsrechts in Ansehung der zu erhoffenden Freiheit nicht wie ein Sclave, weil über die Bedingung noch Zweifel schwebt, sondern nur wie ein Freier bestraft werden.
Idem lib. VIII. Regul. Wer durch Unerfahrenheit Dessen, der ihn dazu verurtheilt hat, ohne bestimmte Zeit zur Bergwerksarbeit verurtheilt worden ist, für den wird eine Frist von zehn Jahren als bestimmt angenommen.
Modestin. lib. VIII. Regul. Wenn in einer Sache gesondert ein doppeltes Erkenntniss getrennt gefällt wird, z. B. das eine über das Capital, das andere über die Zinsen, so ist eine doppelte Appellation nothwendig, wenn man nicht dafür angesehen werden will, als habe man das Eine anerkannt, wegen des Andern die Berufung ergriffen. 1Wenn der einem Unmündigen bestellte Vormund die Berufung55Nemlich gegen seine Bestellung als Vormund. ergreift, so muss dem Unmündigen für die Zwischenzeit ein Curator bestellt werden. Wenn aber die Ermächtigung des Vormundes nothwendig ist, wie zur Antretung einer Erbschaft, so wird ihm nothwendigerweise ein Vormund bestellt werden, weil dazu die Ermächtigung eines Curators nicht ausreicht.
Modestin. lib. VIII. Regul. Ist von Staatsbeamten des römischen Volks, von welchem Rang es immer sein mag, ein Richter bestellt worden, so wird dennoch, wenn dieselben gleich auf Befehl des Kaisers, und obschon dieser den Richter namentlich bezeichnete, den Richter bestellt haben, an die Staatsbeamten selbst appellirt werden müssen.
Idem lib. VIII. Regul. Dass Einer zu mehrern Geschäften [zugleich] abgeordnet werde66Plures legationes. Vielleicht auch: dass Einer von mehrern Städten, denen er angehört, zugleich abgeordnet werde. Dann könnte compendium itineris auch den gewöhnlichen Sinn: Abkürzung des Wegs haben., ist nicht verboten, wenn besonders es wegen der Kosten und der Ersparniss einer Reise rathsam ist. 1Wenn wider Jemanden, ehe er als Abgeordneter abgeht, ein Rechtsstreit erhoben wird, so muss er auch in seiner Abwesenheit vertreten werden; [geschieht es aber] nach seiner Abreise soll er nichts als das ihm aufgetragene Geschäft vornehmen.
Modestin. lib. VIII. Regul. Die Verbesserung (retractatio) eines Rechnungsfehlers wird auch nach einem zehn- oder zwanzigjährigen Zeitraum zugelassen. 1Wird aber angegeben, dass sie77Die Rechnungen. vermöge Begünstigung durchgestrichen worden, so können sie nicht zurückgenommen werden (non retractabuntur).
Idem lib. VIII. Regul. Wenngleich Denen, welche Lateinisch sprechen, eine jede die bürgerliche Ehre betreffende Rechtssache eine Capitalsache zu sein scheint, so ist doch unter der Benennung Capital[sache eigentlich] eine solche zu verstehen, welche den Tod oder den Verlust des Bürgerrechts betrifft.
Idem lib. VII. Regul. Einige Privilegien sind an ein Verhältniss geknüpft, andere an eine Person; und darum werden zwar die auf Erben übertragen, welche an ein Verhältniss geknüpft sind; die [aber,] welche an eine Person geknüpft sind, gehen nicht auf den Erben über88S. l. 68. h. t. Vgl. Mühlenbruch Cess. d. Ford. S. 283. f. u. 547. f..