Regularum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Regul. Wenn ein Pfandcontract fehlerhaft oder ungültig abgeschlossen worden ist, so findet kein Innebehalten statt, selbst nicht wenn des Gläubigers Vermögen vom Fiscus in Beschlag genommen wird.
Ad Dig. 20,5,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 248, Note 27.Modestin. lib. VIII. Regul. Wenn der zweite Gläubiger das Pfand vom ersten gekauft hat, so wird angenommen, als habe er dies nicht sowohl um das Eigenthum zu erwerben gethan, als vielmehr zur Erhaltung seines Pfandrechts, und darum kann der Schuldner auch ihm Abfindung anbieten.
Modestin. lib. VIII. Regul. Bei den Zeugnissen ist aber die Würde, die Glaubwürdigkeit, die Sitten, die Festigkeit [der Zeugen] zu prüfen, und darum sind die Zeugen, welche zum Nachtheil der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage schwanken, nicht zu hören.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VIII. Regul. Dass der Adoptivvater der Mutter nicht entgegenstehe, sagen die Meisten.
Modestin. lib. VIII. Regul. Nicht allein eine auf die Gegenwart, sondern auch eine auf die Vergangenheit gestellte Bedingung hebt entweder sofort die Verbindlichkeit auf, oder verschiebt sie gar nicht.
Idem lib. VIII. Regul. Sowie die Acceptilation die bis auf den Tag, [an welchem sie geschieht,] vorhanden gewesenen Klagen vernichtet, so thut es auch die Vereinigung der Schuld und des Forderungsrechts in einer Person. Denn wenn der Schuldner Erbe des Gläubigers geworden sein wird, so vernichtet die durch die Erbschaft bewirkte Vereinigung die wegen der Forderung [dem Gläubiger zuständig gewesene] Klage.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.