De heurematicis liber singularis
Idem lib. III. Regul. Wenn ein Herr einen abwesenden Geschäftsbesorger von der Sicherheitsbestellung befreien will, so wird er sein Schreiben an den Gegner richten müssen, und in demselben anzeigen, wen er gegen ihn und in welchem Process er zum Geschäftsbesorger erwählt habe, und dass er genehmigen werde, was mit demselben verhandelt worden sei. In diesem Falle nämlich, wenn sein Schreiben [vom Gegner] gebilligt worden ist, ist es so anzusehen, gleichsam als trete der Geschäftsbesorger eines Gegenwärtigen ein. Daher wenn auch nachher bei geänderter Willensmeinung [der Herr] nicht wollte, dass er Geschäftsbesorger sei, so muss gleichwohl die Klage, welche er gleichsam als Geschäftsbesorger angestellt hat, gültig sein.
Ad Dig. 16,1,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 12.Modestin. lib. sing. de Heuremat. Wenn eine Herrin befohlen haben sollte, dass ihrem Sclaven dargeliehen werde, so wird sie auf die honorarische Klage11Nämlich die actio quod jussu (s. XV. Tit. 4.), welche auch dann Statt findet, wenn der Befehl von dem Herrn oder Hausvater einem Dritten gegeben worden ist. Vgl. Thibaut im Archiv f. civ. Prax. XII. S. 181. gehalten sein. 1Wenn sie aber für ihn sich verbürgt haben sollte, so wird sie, mit einer Klage belangt, sich gegen den Gläubiger mit der Einrede des Vellejanischen Senatsschlusses schützen können, wenn sie dies (die Verbürgung) nicht für ihr eigenes Geschäft gethan haben sollte.
Idem lib. sing. de Heuremat. Die von einem Fremden wegen der Zurückgabe des Heirathsguts eingegangene Stipulation verfällt sogleich22D. h. es muss das Heirathsgut sogleich zurückgegeben werden., wenn eine Scheidung geschehen ist, auch geht die auf diese Weise dem Stipulator erworbene Klage nicht zu Grunde, wenn die Ehe wieder erneuert wird; es ist daher das Heirathsgut mit erneuerter Einwilligung des Stipulators zu bestellen, damit die Frau bei der neuen Ehe nicht ohne Heirathsgut sei, wenn nur jenes Heirathsgut nicht von ihr selbst herrührt, und ein Anderer sich dasselbe mit ihrer Erlaubniss stipulirt hat, dann nämlich ist die Einwilligung desselben nicht nothwendig.
Modestin. lib. sing. de Heuremat. Ein zum Heirathsgut gehöriger Sclav, welcher von Jemandem zum Erben eingesetzt ist, muss auf Befehl des Ehemannes die Erbschaft entweder antreten, oder ausschlagen; aber damit der Ehemann dadurch, dass er eine [ihm] unbekannte Erbfolge entweder leichtsinnig ausschlägt, oder unbedachtsam übernimmt, seiner Frau nicht auf die Heirathsgutsklage verbindlich werde, so ist zu rathen, dass die Frau [von ihm] vor Zeugen gefragt werde, ob sie die Erbschaft anzunehmen unterlassen, oder annehmen wolle, und, wenn sie gesagt haben sollte, dass sie sie auschlage, so wird [der Sclav] sie auf Befehl des Ehemannes ohne Bedenken ausschlagen. Wenn sie aber die Erbschaft lieber hat anerkennen wollen, so ist von dem Ehemanne der Sclav der Ehefrau unter der Bedingung zurückzugeben, dass er, wenn er auf Befehl derselben [die Erbschaft] angetreten haben werde, dem Ehemann wieder zurückgegeben werde. So wird sowohl für die Besorgniss des Ehemannes Sorge getragen, als auch dem Verlangen der Ehefrau gehorcht werden.
Modest. lib. sing. de Heurem. Steht der Vormund mit dem Mündel in einem blutsverwandschaftlichen, oder schwägerschaftlichen Verhältnisse, oder ist der Freilasser Vormund seines unmündigen Freigelassenen, und es hätte den Anschein, als ob einer unter ihnen von der Vormundschaft zu entfernen wäre, so ist es ein besseres Verfahren, wenn ihm ein Curator beigegeben, als wenn er mit geschmälertem Glauben und Rufe entfernt wird33Die Florentine liest cum notata fide etc. Andere lesen cum nota fidei etc..
Übersetzung nicht erfasst.
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