De heurematicis liber singularis
Idem lib. III. Regul. Wenn ein Herr einen abwesenden Geschäftsbesorger von der Sicherheitsbestellung befreien will, so wird er sein Schreiben an den Gegner richten müssen, und in demselben anzeigen, wen er gegen ihn und in welchem Process er zum Geschäftsbesorger erwählt habe, und dass er genehmigen werde, was mit demselben verhandelt worden sei. In diesem Falle nämlich, wenn sein Schreiben [vom Gegner] gebilligt worden ist, ist es so anzusehen, gleichsam als trete der Geschäftsbesorger eines Gegenwärtigen ein. Daher wenn auch nachher bei geänderter Willensmeinung [der Herr] nicht wollte, dass er Geschäftsbesorger sei, so muss gleichwohl die Klage, welche er gleichsam als Geschäftsbesorger angestellt hat, gültig sein.
Ad Dig. 16,1,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 12.Modestin. lib. sing. de Heuremat. Wenn eine Herrin befohlen haben sollte, dass ihrem Sclaven dargeliehen werde, so wird sie auf die honorarische Klage11Nämlich die actio quod jussu (s. XV. Tit. 4.), welche auch dann Statt findet, wenn der Befehl von dem Herrn oder Hausvater einem Dritten gegeben worden ist. Vgl. Thibaut im Archiv f. civ. Prax. XII. S. 181. gehalten sein. 1Wenn sie aber für ihn sich verbürgt haben sollte, so wird sie, mit einer Klage belangt, sich gegen den Gläubiger mit der Einrede des Vellejanischen Senatsschlusses schützen können, wenn sie dies (die Verbürgung) nicht für ihr eigenes Geschäft gethan haben sollte.
Idem lib. sing. de Heuremat. Die von einem Fremden wegen der Zurückgabe des Heirathsguts eingegangene Stipulation verfällt sogleich22D. h. es muss das Heirathsgut sogleich zurückgegeben werden., wenn eine Scheidung geschehen ist, auch geht die auf diese Weise dem Stipulator erworbene Klage nicht zu Grunde, wenn die Ehe wieder erneuert wird; es ist daher das Heirathsgut mit erneuerter Einwilligung des Stipulators zu bestellen, damit die Frau bei der neuen Ehe nicht ohne Heirathsgut sei, wenn nur jenes Heirathsgut nicht von ihr selbst herrührt, und ein Anderer sich dasselbe mit ihrer Erlaubniss stipulirt hat, dann nämlich ist die Einwilligung desselben nicht nothwendig.
Modestin. lib. sing. de Heuremat. Ein zum Heirathsgut gehöriger Sclav, welcher von Jemandem zum Erben eingesetzt ist, muss auf Befehl des Ehemannes die Erbschaft entweder antreten, oder ausschlagen; aber damit der Ehemann dadurch, dass er eine [ihm] unbekannte Erbfolge entweder leichtsinnig ausschlägt, oder unbedachtsam übernimmt, seiner Frau nicht auf die Heirathsgutsklage verbindlich werde, so ist zu rathen, dass die Frau [von ihm] vor Zeugen gefragt werde, ob sie die Erbschaft anzunehmen unterlassen, oder annehmen wolle, und, wenn sie gesagt haben sollte, dass sie sie auschlage, so wird [der Sclav] sie auf Befehl des Ehemannes ohne Bedenken ausschlagen. Wenn sie aber die Erbschaft lieber hat anerkennen wollen, so ist von dem Ehemanne der Sclav der Ehefrau unter der Bedingung zurückzugeben, dass er, wenn er auf Befehl derselben [die Erbschaft] angetreten haben werde, dem Ehemann wieder zurückgegeben werde. So wird sowohl für die Besorgniss des Ehemannes Sorge getragen, als auch dem Verlangen der Ehefrau gehorcht werden.
Modest. lib. sing. de Heurem. Steht der Vormund mit dem Mündel in einem blutsverwandschaftlichen, oder schwägerschaftlichen Verhältnisse, oder ist der Freilasser Vormund seines unmündigen Freigelassenen, und es hätte den Anschein, als ob einer unter ihnen von der Vormundschaft zu entfernen wäre, so ist es ein besseres Verfahren, wenn ihm ein Curator beigegeben, als wenn er mit geschmälertem Glauben und Rufe entfernt wird33Die Florentine liest cum notata fide etc. Andere lesen cum nota fidei etc..
Idem lib. sing. de Heurem. Es ist bei uns nach der Verordnung des höchstseligen Marcus und Verus bereits ein aufgenommener Rechtssatz, dass man von einem Vater, wenn er seinen unmündigen Sohn gemeinhin (vulgariter) substituirt, man annimmt, er habe auf beide Fälle (vulg. et pupill.) substituirt, es mag nun der Sohn gar nicht Erbe werden, oder zwar Erbe werden, aber als unmündig sterben. 1Diese rechtliche Annahme erstreckt sich auch auf eine dritte Art von Substitution. Denn wenn ein Vater seine zwei unmündigen Söhne zu Erben einsetzt und diese einander substituirt, so soll nach einer Verordnung des höchstseligen Pius diese reciproke (sich beziehende) Substitution für auf beide Fälle gemacht gelten. 2Wenn aber der eine Sohn als unmündig, der andere als mündig mit diesem gemeinsamen Ausdrucke und diese substituire ich einander, sich waren substituirt worden, so verordneten Severus und Antoninus, dies wäre nur als eine gemeine Substitution anzusehen. Denn es schien unpassend, dass bei dem Einen eine doppelte, bei dem Andern nur die gemeine (einfache) Substitution Statt finden solle. Es wird deshalb der Vater in diesem Falle Jedem besonders substituiren müssen, auf dass, wenn der Mündige nicht Erbe wird, der Unmündige sein Nacherbe sei, wird aber der Unmündige Erbe, und stirbt in diesem Zustande der Unmündigkeit, sein mündiger Bruder auf seinen, d. i. den Theil eines Miterben, ihm substituirt werde. Auf diese Art wird er, (der Mündige,) für jeden Erfolg substituirt sein, und der Erblasser wird sich dadurch einer Untersuchung über seinen Willen überheben, ob, wenn er den Unmündigen blos gemeinhin substituirt, er im Sinne hatte, beide [Söhne] einander blos gemeinhin zu substituiren. So nämlich treten bei dem Einen beide Substitutionen deutlich hervor, wenn nur der Wille des Vaters nicht dagegen streitet. Es kann aber auch der Vater, um alle Untersuchung zu vermeiden, dem Unmündigen seinen Bruder so zum Nacherben geben: mag dieser [Unmündige] Erbe nicht werden, oder Erbe werden und als unmündig sterben, [so substituire ich ihm seinen Bruder].
Modestin. lib. sing. de Heurem. Wenn der Vormund dem Sclaven des Mündels die Erbschaft anzutreten durch einen Brief befahl, so wird wohl, wenn nach der Ausfertigung44Post scriptam epistolam (epistulam), Andere post subscriptam epistolam. des Briefes, ehe jedoch demselben gemäss der Sclav antrat, der Vormund starb, Niemand behaupten, dass nachher der Mündel dadurch der Erbschaft verbindlich sei.
Ad Dig. 33,2,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 656, Note 6.Idem lib. sing. de Heuremat. Wenn ein Testator dem Einen das Landgut, dem Andern den Niessbrauch desselben Landgutes vermacht hätte, so ist er, wenn er dies in der Absicht gethan hat, dass der Eine nur die blosse Eigenheit erhalten soll, in einen Irrthum verfallen. Denn, nachdem er den Niessbrauch davon getrennt, musste er die Eigenheit mit den Worten vermachen: dem Titius vermache ich das Landgut mit Ausschluss des Niessbrauchs, oder: mein Erbe soll dem Sejus den Niessbrauch dieses Landgutes überlassen. Hat er es so nicht gemacht, so bleibt Beiden der Niessbrauch gemeinschaftlich, weil bisweilen die Schrift mehr gilt, als die Absicht.
Idem lib. sing. de Eurem. Wenn Jemand seinen Sclaven frei zu sein geheissen, sobald er dem Erben Rechnung abgelegt haben werde, und darauf die Rechnungsablegung verboten hat, in der Absicht, die Freiheitsertheilung unabhängig von der Bedingung zu machen, so ist die Freiheit aus dem Testamente begründet.
Javolen. lib. XI. Epistol. Wer um die Herausgabe einer ganzen Erbschaft gebeten worden ist, und das Viertheil nicht behalten, sondern den Bitten des Verstorbenen ganz treue Folge leisten will, der wird die Erbschaft freiwillig antreten müssen, in der Absicht, sie nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss herausgeben zu wollen; ich würde ihm jedoch rathen, dieselbe lieber für verdächtig zu erklären und gezwungen vom Prätor dazu, sie herauszugeben; denn in diesem Fall wird angenommen, dass er sie nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss selbst herausgebe, und während er ausser aller Besorgniss deshalb wegen der Erbschaft gesetzt wird, werden die sämmtlichen Klagen auf den übertragen55Ueber dieses Gesetz s. besonders Brencmann Euremat. cap. XI. (p. 215 ff.) Püttmann Emend. et Obs. cap. 2. Ersterer will den Modestinus durch die empfohlene Lüge zum Stoiker machen, wogegen Letzterer heftig protestirt., der die Erbschaft empfangen hat.